Die Friedensordnung
Die Friedensordnung (FO)
A. Allgemeiner Teil
I. Friedensverpflichtung:
Art. 1
Die Staaten verpflichten sich, ihre Interessen gegenüber anderen Staaten nur durch Verhandlungen, das Klagverfahren vor dem Internationalen Gerichtshof und über die internationale politische Verfahrenordnung zu verfolgen, wenn diplomatische Verhandlungen nicht zum Erfolg führen..
Art. 2
Abs. 1
Soweit die Staaten Streitkräfte unterhalten, sollen und dürfen diese lediglich zur Selbstverteidigung und -hilfe anderer Staaten gegen militärische Überfälle, zur Befreiung aus Naturkatastrophen in den in diesem und den Art. 1genannten Verfahren ausdrücklich genannten Fällen eingesetzt werden.
Abs. 2
Die Staaten verzichten hiermit auf die Anwendung und den Besitz von Nuklearwaffen, chemischen und biologischen und neuartigen Waffen, soweit deren Anwendung und Besitz in diesem Vertrag (FO) nicht ausdrücklich zugelassen ist.
Art. 3
Die Staaten verpflichten sich, ihre Streitmächte nicht so einzusetzen und auszurüsten, dass sie von anderen Staaten als Bedrohung angesehen werden muss. Sie verpflichten sich weiter, keinen Staat mit dem Einsatz ihrer Streitmächte zu bedrohen.
Art. 4
Abs. 1
Die Staaten verpflichten sich, jeder Gewalt gegenüber anderen Staaten in der Verfolgung ihrer Interessen zu enthalten.
Abs. 2
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, Terrorakte gegen andere Staaten zu unterlassen und zu verhindern.
Abs. 3
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich weiter, Terrorakte, die Personen aus ihrem Hoheitsgebiet heraus begehen wollen, zu verhindern und soweit sie bereits in Gang gesetzt worden sind, zu unterbinden und die Täter strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, soweit die Strafrechtsgesetze und Verfassungen das zulassen.
Abs. 3a
Haben sich auf dem Territorium eines Staates Organisationen oder Vereinigungen gebildet, um Terrorakte in einem anderen Staat zu begehen, so ist der Staat verpflichtet, diese Organisation oder Vereinigung zu zerschlagen.
Abs. 4
Alle unterzeichnenden Staaten erklären, dass sie zur Bekämpfung des Terroraktes hoheitliches und militärisches Handeln des verletzten und anzeigenden Staates und aller anderen vom Generalsekretär zur Hilfe gebetenen Staaten auf ihrem Hoheitsgebiet dulden, wenn der Terrorakt dort stattfindet oder von dort aus zu bekämpfen ist.
Art. 5
Abs. 1
Engedenk, dass den Staaten mit Unterzeichnung dieser Friedensordnung ein politisches Verfahen zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen und Recht zur Verfügung gstellt wird erklären die unterzeichnenden Staaten feierlich und unwiderruflich im Namen ihrer Völker, dass sie sich des Krieges, soweit er nicht ausdrücklich in dieser Freidensordnung zugelassen ist, als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle entsagen und ihn als verbrecherischen Akt beurteilen. Sie verpflichten sich, sich jeden gewaltsamen Angriffs zu enthalten und bekennen, dass die Erhaltung des Friedens vornehmste Pflicht jeder staatlichen Ordnung ist.
Der Krieg als militärische Bekämpfung eines Staates und ist nur noch zulässig, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ordnung und das übrige geltende internationale Recht dem nicht entgegenstehen.
Abs. 2
Die unterzeichnenden Staaten erklären hiermit demjenigen Staat den Krieg, der einen anderen Staat gewaltsam angreift oder einen derartigen Angriff gegenüber einem anderen Staat ankündigt. Der auf Grund dieser Kriegserklärung von den Unzterzeichnerstaaten geführte Krieg ist zulässig i.S.des Abs.1
Abs. 3
Alle Staaten erklären mit der Unterzeichnung dieser Friedensordnung unwiderruflich, dass ein gewaltsamer Angriff i.S. des Abs. 2 ihrerseits eine Aufkündigung aller Beistands-, Bündnis-, Verteidigungs- und Handelsverträge mit anderen Staaten darstellt, die bis zum Zeitpunkt von ihnen abgeschlossen worden sind, selbst, wenn eine Kündigung oder ein Rücktritt in diesen Verträgen nicht vorgesehen oder abbedungen worden ist.
Abs. 4
Alle unterzeichnenden Staaten erklären weiterhin unwiderruflich, dass alle Bündnis-, Beistands- und Verteidigungsverträge für den Fall, dass sie selbst Angriffe .S.d. Art. 5 Abs. 1 vornehmen, gegen sie wirksam werden, als ob sie sich von Anfang an gegen sie gerichtet hätten, selbst wenn sie als Angreifer Vertragspartner dieser Verträge gewesen sind.
Abs. 4a
Alle unterzeichnenden Staaten erklären weiter unwiderruflich, dass, falls sie der Erklärung zu Abs. 1 zuwider, dennoch einen anderen Staat mit Gewalt angreifen, dieser Überfall nicht nur diesem Staat, sondern auch allen anderen gegenüber gilt, gleich, ob diese die Friedensordnung akzeptiert haben oder nicht. Der Angriff gegen einen Staat richtet sich gegen alle Staaten und enthält die Kriegserklärung für einen unzulässigen Krieg gegen alle Staaten.
Abs. 4b
Alle internationalen Verträge, die mit einem angreifenden Staat in der Zeit ab Überfall bis zur Kapitulationserklärung sind unwirksam.
Abs. 4c
Alle Staaten erklären weiterhin mit für ihre Staaten verfassungsrechtlicher Verbindlichkeit, dass die Regierungen ihrer Länder, die einen Überfall i.S.d. Art. 5 Abs. 1 vorgenommen haben, nicht mehr befugt sind, an der Gesetzgebung des Landes mitzuwirken und Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen und Befehle und Erlasse und Verfügungen zu erteilen, bis sie die Erklärungen des Art. 5. abgegeben haben. Zur Abgabe dieser Erklärung bleiben die Regierungen befugt.
Abs. 4d
Alle Staaten verpflichten sich, die Bestimmung des Abs. 4c in ihre Verfassungen aufzunehmen.
Abs. 4e
Unter Gesetze, Maßnahmen, Verfügungen, Befehle und Erlasse i.S.d. Abs. 4c fallen solche nicht, die zur Beendigung und Rücknahme des Überfalls führen.
Abs. 5
Alle unterzeichnenden Staaten erklären weiter unwiderruflich, dass kriegerische Maßnahmen und alle anderen Handlungen, soweit sie geeignet sind, einen unzulässigen Krieg zu beenden, gegen den eigenen Staat von allen anderen Staaten gewünscht und erlaubt sind, wenn eine eigene Regierung entgegen dieser Friedensordnung einen militärischen Angriff gegen einen anderen Staat angeordnet hat.
Abs. 6
Die unterzeichnenden Staaten erklären weiter, daß alle ihre künftigen Erklärungen, die den Erklärungen dieses Vertrags entgegenstehen, insbesondere wenn sie vor oder gleichzeitig mit einem militärischen Überfall ihrerseits abgegeben werden, nur den Sinn haben, die anderen Staaten zu täuschen und daß sie inhaltlich nicht zutreffend und rechtlich nicht verbindlich sind.
Art. 5a
Einem Angriff i.S.d. Art. 5 Abs. 2 sind folgende Handlungen gleichgestellt:
a.) Die Bedrohung mit einem militärischen Überfall oder die
Ankündigung eines solchen, wenn dabei der Zeitpunkt desselben so
kurzfristig gewählt worden ist, dass eine Abwehr auch nach Art.
26a mit Sicherheit nicht mehr möglich ist,
b.) die Ankündigung oder Anzeige, dass nukleare, chemische,
biologische und neuartige Waffen zum Einsatz kommen sollen,
c.) die Anwendung einer nuklearen, chemischen, biologischen oder
neuartigen Waffe selbst dann, wenn dies von einer Person ausgeht,
die weder einen derartigen Befehl, eine Anweisung noch eine
Befugnis dazu hatte, die Waffe aber entweder in dem Staatsgebiet
des beschuldigten Staates hergestellt oder aus ihm gelangt ist oder
der Handelnde sich in den letzten 6 Monaten vorübergehend oder
auf Dauer in dem Staatsgebiet aufgehalten hat und er die
Staatsangehörigkeit des beschuldigten Staates hatte,
d.) ein fahrlässiger oder vorsätzlicher dem Umfange nach gravierender
Verstoß gegen ein ersuchtes Verbot gemäß Art. 54 Abs. 2 und 5,
e) Gewalthandlungen i.S.d. Art. 154a .
f.) die vom Generalsekretär festegstellte Weigerung, dem die passive Kriegserklärung
abegebenden Staat angeforderte sachliche und persönliche Mittel zur
Selbstverteidigung zur Verfügung zu stellen ( Art. 43 Abs. 1)
g.) ein Terrorakt i. S. d. Art. 75 Abs.1, wenn der Staat die Personen,
von denen der Terrorakt ausgeht auf seinem Territorium
mindestens einen Monat in Freiheit geduldet hat, obgleich ihm
bekannt war, dass sie Terrorakte begehen werden.
Ein Staat trägt für den Terrorakt einer Organisation, die ihren Sitz
in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort ihr Lager unterhält, keine
Verantwortung, wenn vor dem Attentat ein Gesuch gemäß Art. 76
eingereicht hatte oder ihm 3 Monate vor Begehung des Terroraktes
Amtshilfe zur Bekämpfung der terroristischen Vereinigung gemäß
Art. 76 ff verweigert worden war, weil das Vorhandensein einer
Terrororganisation rechtskräftig verneint worden ist.
h.) ein Teerrorakt ist dem Staat als Angriff zuzurechnen, wenn dieser von seinem Territorium
ausgeht und er sich zuvor ohne ausreichenden Grund geweigert hatte, einem
Ersuchen des betroffenen Staates zur Terrorbekämpfung zu entsprechen, wenn er sich
innerhalb eines Jahres nach der Weigerung ereignet hat..
i.)Eingriffe über Viren, Trojaner, Würmer u. dergl. auf die computergesteuerten
Sicherungs- Versorgungs-. Informations- und Verwaltungssysteme eines
Staates über das Internet, Satelliten oder durch Strahlungen von
Drohnen, unabhängig davon, ob diese Systeme privaten Unternehmen
anvertraut sind. Die Aggression in diesem Sinne begeht der Staat
von dem der Angriff ausgeht.
Art. 5b
Abs.1
Ein Angriff ist dann rechtmäßig, wenn er
1.) gegen einen Staat erfolgt, der Militär und Polizei unter Einsatz von tödlichen Waffen
gegen die eigene unbewaffnete Bevölkerung zuvor eingesetzt hat und sich dabei nicht darauf beschränkt hat, Gewalthandlungen aus der Bevölkerungen zu verhindern,
2.) dieser Einsatz eine Wocher zuvor angekündigt worden wobei der Grunde zu 1,) genannt worden sein muss,
3.) die Regerierung des Staates dem Verlangen des zur Intervention bereiten Staates auf Unterlassung der Gewalthandlungen zu Ziff. 1 für die Dauer von zwei Wochen nicht entsprochen hat.
Abs.2
Die Voraussetzung zu Ziff.3 entfällt nicht dadurch, dass Teile der Bevölkerung nach den Geschehen zu Ziff1 sich bewaffnet haben und der Militär- und Polizeigewalt bewaffneten Widerstand leisteten.
Abs.3
Ein Angriff ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn er von dem Sicherheitsrat der UNO angeordnet oder genehmigt ist.
Abs.4
Militärische Einsätze in einem fremden Staat sind nur dann gerechtfertigt und keine Überfälle dieses Staates i.S.d. Art. 5 Abs. 1, wenn die militärischen Mittel für die Einsätze von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Gmeralsekretär zur Sicherung und Bekämpfung angefordert worden waren..
II. Das Selbtverteidigungsrecht
Art. 6
Abs. 1
Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen gilt mit der Maßgabe, dass Maßnahmen, die ein Staat in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts trifft, nur dann durch dieses Recht gerechtfertigt sind, wenn sie vor ihrer Ergreifung oder spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der passiven Kriegserklärung gemäß Art. 30 und 36a dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt sind. Die Verteidigungsmaßnahmen dürfen über die Grenmzen des angegeriffenen Staates nicht hinausgehen, es sei denn die Voraussetzungen des Art. 38 Abs1b sind gegeben.
Abs. 2
Die Verteidigung mit Nuklearwaffen oder mit neuartigen Waffen i.S.d. Art. 17 Abs. 2 ist nur dann rechtmäßig, wenn sie vom Generalsekretär angeordnet oder mit seiner Mitwirkung vorgenommen worden war und die Verteidigung sich gegen einen Nuklearangriff wendet.
Abs. 3
Die Verteidigung mit chemischen und biologischen Waffen ist unzulässig.
Abs. 4
Die Einschränkungen des Abs. 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Aggression von einem Staat ausgeht, der die FO zur Zeit der Aggression nicht unterzeichnet hat.
Abs. 5
Eine Kriegshandlung i.S.d. Art. 5 kann von dem verletzten Staat nicht genehmigt werden. Derartige Erklärungen sind nichtig.
Abs. 6
Abs. 5 bezieht sich nicht auf Erklärungen, die die Friedensordnung ausdrücklich zuläßt.
III. Die Friedensinstitutionen
Art. 7
Abs. 1
Die Staaten verpflichten sich, ihre Rechtsansprüche ausschließlich vor dem internationalen Gerichtshof gemäß dem Statut dieses Gerichts oder in dem Verfahren, das diese Ordnung vorsieht, zur Durchsetzung derselben zu verfolgen. Insofern unterwerfen sie sich der Entscheidungsbefugnis des Gerichtshofs. Sie verpflichten sich, auch ihre Interessen gemäß dieser Ordnung zu verfolgen, soweit dies durch Verhandlungen i.S.d. Abs. 1 nicht für möglich erachtet wird.
Abs. 2
Soweit in dieser Ordnung der Generalsekretär der Vereinten Nationen Aufgaben und Befugnisse erhält oder sie ihm bestätigt werden, erklären die unterzeichnenden Staaten, daß sie ihn in seiner Zuständigkeit und mit seinen Befugnissen anerkennen.
Abs. 3
Sieht die Friedensordnung oder das Statut des internationalen Gerichtshofs Fristen für eine Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs vor, so kann der Generalsekretär auf Antrag des Gerichtshofs maximal um die Fristlänge die Frist verlängern, wenn dargetan ist, daß alle Möglichkeiten des Gerichtshofs, die Frist einzuhalten, ergriffen worden sind.
Bei den Vereinten Nationen wird unter die Leitung und Dienstaufsicht des Generalsekretärs eine internationale Friedenspolizei eingerichtet. Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, hierfür geeignete Personen bereitzustellen. Das Nähere regelt ein besonderes Statut.
Abs. 4
Die internationale Friedenspolizei wird damit beauftragt, die nach der Friedensordnung erheblichen Tatsachen aufzuklären.
Abs. 5
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich hiermit, die Untersuchungen der Friedenspolizei auf ihrem Territorium zu dulden und ihr jederzeit Amtshilfe zu leisten.
Abs. 6
Die unterzeichnenden Staaten erklären, daß sie die Zuständigkeit und Befugnisse der Generalversammlung und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, soweit sie nachfolgend geregelt sind, anerkennen.
IV. Die Verlautbarungen zum Frieden
Art. 8
Abs. 1
Am 15. 1 eines jeden Jahres geben die Unterzeichnerstaaten vor der Generalversammlung der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen öffentlich die Erklärungen zu Art. 5 Abs. 1, 4 und 4a wiederholt ab.
Abs. 2
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt eine Woche später öffentlich, welche Staaten die Erklärung zu Abs. 1 nicht abgegeben haben. Diese Erklärung ist mindestens in einer überregionalen Zeitung eines jeden Landes zur Veröffentlichung zu bringen. Gibt es eine derartige Zeitung in einem Staatsgebiet nicht, so ist die Erklärung in einem der Rundfunksender und einem der Fernsehsender zwischen 20 und 21 Uhr bekanntzugeben.
Abs. 3
Hat ein Staat die Erklärung zu Abs. 1 nicht abgegeben, so ist er dennoch an die Erklärungen gebunden.
B. Das internationale Waffenrecht
I. Allgemeiner Teil
Art. 9
Abs. 1
Alle Staaten geben zum 10.01. eines jeden Jahres gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Verteidigungsbericht ab. In diesem sind alle personellen und materiellen Mittel zur Verteidigung oder zum Zwecke der Erfüllung der möglichen Verpflichtung dieser Friedensordnung aufgeführt und ihre Positionen angegeben. Die Geräte sind nach Herstellungsdatum und Fabrikationsart und die Personen nach Rang, Alter und Formation zu bezeichnen. Dazu gehören auch die Reservisten. Geräte, die im Falle des Einsatzes requiriert werden sollen, sind pauschal nach Art und Zahl anzugeben.
Abs. 2
Auf dem Kriegsgerät und ihrem Zubehör muß vermerkt sein: der Produzent und jeder auch nur vorübergehende Besitzer und dessen Nationalität. Die Vermerke sollen an einer für jeden sichtbaren Stelle derart angebracht sein, daß sie ohne Beschädigung des Gerätes oder des Zubehörs nicht beseitigt werden können. Die Vermerke i.S. dieser Bestimmung können Zeichen sein, wenn ihre Erklärung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt ist.
Abs. 3
Ist einem Staat oder einem seiner Bürger Kriegsgerät abhanden gekommen oder hat er in Erfahrung gebracht, dass das in seinem Land produzierte Gerät ohne Vornahme der Vermerke i.S.d. Abs. 2 weitergegeben worden ist, so hat er dies unverzüglich mit genauer Beschreibung des Gerätes dem Generalsekretär anzuzeigen.
Abs. 4
Das Kriegsgerät, das nicht in den Berichten erwähnt oder falsch aufgeführt ist, gilt als Angriffswaffe zum Überfall eines anderen Staates selbst dann, wenn es dazu untauglich sein sollte. Das Gleiche gilt für die unter militärischer Hoheitsgewalt stehender militärisch ausgestattete oder ausgebildete und bereitgestellte Personen, wenn sie im Bericht nicht oder falsch erwähnt sind.
Abs. 5
Der Generalsekretär gibt die Berichte an die Generalversammlung weiter. Diese beschließt in jedem Jahr, welche Verteidigungsmittel ein jeder Staat gemessen an seiner Größe, seiner Lage gegenüber anderen Staaten und seiner Bevölkerungsdichte er zur Verfügung halten sollte. Hat die Generalversammlung auf Vorschlag des Generalsekretärs am 1. Juni eines jeden Jahres den Richtlinienbeschluß noch nicht gefällt, so gilt der Vorschlag des Generalsekretärs.
Abs. 6
Der Generalsekretär gibt die Richtlinien zu Abs. 4 an die Staaten weiter, wobei er diese auffordern kann, innerhalb einer bestimmten Frist, die personellen und sachlichen Verteidigungsmittel den Richtlinien anzupassen. Die Aufforderung muß die Verteidigungsmittel konkret benennen, die ab- oder angeschafft werden müssen.
Abs. 7
Die Staaten sind berechtigt, ihre Verpflichtungen zur Anschaffung von Verteidigungsmitteln anderen Staaten durch besondere Abkommen dergestalt zu übertragen, daß dieser andere Staaten ganz oder teilweise die Verteidigung des Staates übernimmt. Das Abkommen ist dem Generalsekretär zur Kenntnis zu geben, ebenso jede Veränderung desselben und jede Auflösung. Der aus dem Abkommen berechtigte Staat kann sich nicht darauf berufen, dass der verpflichtete Staat seiner Pflicht aus dem Abkommen nicht nachkommt oder nachkommen kann. Verpflichtungen dieser Art für mehr als für 5 Staaten können nicht von einem Staat übernommen werden.
Abs. 8
Dem Begehren des Generalsekretärs gemäß Abs. 5 kann der betroffene Staat widersprechen. Der Widerspruch ist binnen 1 Monats nach Zugang des Begehrens gegenüber dem Generalsekretär zu erklären. Dieser kann dem Widerspruch abhelfen.
Abs. 9
Hilft der Generalsekretär dem Widerspruch nicht ab, so legt er den Vorgang einschließlich der Richtlinien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Gerichtshof kann das Begehren aufheben, bestätigen oder abändern.
II. Bestimmte Waffen
1. Die Nuklearwaffen
Art. 10
Abs. 1
Die Verwendung und der Besitz von Nuklearwaffen sind verboten, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs.2
Mit der Unterzeichnung dieses Statuts erklären die Staaten auch den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. 7. 1968 für sich verbindlich, soweit sie ihn noch nicht unterzeichnet haben.
Art. 11
Abs. 1
Die Atommächte vernichten ihre Nuklearwaffen und die dazugehörigen Trägerraketen, soweit ihnen nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen der Besitz und die Verwendung ausdrücklich zugestanden ist.
Abs. 2
Die Vernichtung der Nuklearwaffen wird wie folgt durchgeführt: Der Staat, der die meisten Nuklearwaffen besitzt, vernichtet die, die er mehr hat als der Staat, der nach ihm die meisten Waffen besitzt. Er meldet sodann dies dem Generalsekretär und den übrigen Staaten.
Abs. 3
Nach der Vernichtung zu Abs. 1 vernichten die Staaten, die nunmehr die meisten Nuklearwaffen besitzen die, die sie mehr haben als der nach ihnen die meisten Atomwaffen besitzt. Auch sie zeigen die Vernichtung dem Generalsekretär und allen anderen Staaten an.
Abs. 4
Die Vernichtung der Nuklearwaffen wird gemäß dem Verfahren zu Abs. 2 und 3 fortgesetzt, bis die Atommächte nur noch die Nuklearwaffen im Besitz haben, die ihnen ausdrücklich in den nachfolgenden Bestimmungen zugestanden sind.
Abs. 5
Der Vernichtungsprozess muss 5 Jahre nach Annahme der Friedenmsordnung abgeschlossen sein. Die Beendigung des Vernichtungsprozesses ist dem Generalsekratär zu meldemn. Dieser ist berechrtigt die erfolgreiche Beendigung des Vernichtsprotesses über die Friedenspoizei zuz überprüfen.
Abs. 6
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt das Ergebnis der Untersuchung zu Abs. 5 allen Staaten bekannt. Von den an dem Verfahren beteiligten Staaten kann der Bericht angefochten werden bei dem Internationalen Gerichtshof binnen Monatsfrist.
Abs. 7
Jeder Unterzeichnerstaat hat einen Anspruch gegenüber den Atommächten, dass die Vernichtung der Nuklearwaffen gemäß dieser Friedensordnung vorgenommen wird.
Der
Art. 12
Abs. 1
Jeder Unterzeichnerstaat kann beim Generalsekretär den Antrag stellen, zu überprüfen, ob ein anderer Staat im Besitz von Nuklearwaffen ist, obgleich er dies nicht angezeigt hat.
Abs. 2
Der Generalsekretär gibt den Antrag zu Abs. 1 an den angezeigten Staat weiter und gibt ihm auf, binnen eines Monats folgende Fragen zu beantworten:
a) Wieviel Nuklearwaffen welcher Art befinden sich in seinem
Besitz ?
b) Unterwirft sich der Staat der Friedensordnung oder zumindest
den Art. 10-13 ?
Abs. 3
Ein Staat besitzt Nuklearwaffen, wenn sie sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, selbst wenn sie unerlaubt in privater Hand sind.
Abs. 5
Ist der angezeigte Staat der Friedensordnung beigetreten oder erklärt er dies zu tun oder unterwirft er sich den Bestimmungen der Art. 11-13, so kann jeder Staat einschließlich des angezeigten Staates die Überprüfung beim Generalsekretär durch die Friedenspolizei beantragen. Der Bericht der Friedenspolizei ist von den am Verfahren unmittelbar beteiligten Staaten anfechtbar binnen eines Monats.
Abs. 6
Das Bekenntnis des angezeigten Staates zum Besitz von Atomwaffen oder die Feststellungen aufgrund des Verfahrens gemäß Abs. 5 gibt der Generalsekretär allen Staaten bekannt, indem er den Staat als nicht anerkannte Atommacht bezeichnet.
Art. 13
Abs. 1
Jeder Straat der sich nach der Anerkennung der FO noch im Besitz von Nuklarwaffen und Rakleten ist kann eine Vewrlängerung der Frist von 5 Jahren /Art. 11 Abs. 5 Verlangen, soweit es noch Atommächte, die sich nicht der FO unterworfen haben und die nicht bereit sind Ihre atomaren Waffen zu vernichten, gibt
Abs. 2
Die Atommächte, denen der Besitz von Nuklearwaffen gemäß Abs. 1 gestattet ist, haben die Bedienung der Raketen so einzurichten, dass die Zielbestimmung und der Abschuß der Raketen nur unter Mitwirkung zweier verschiedener Subjekte möglich ist. Ferner muß es möglich sein, noch nach dem Abschuß der Raketen die Zündung er Nuklearsprengköpfe zu unterbinden.
Abs. 3
Die Unterbindungsmöglichkeit der Sprengung haben die Atommächte ausschließlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einzuräumen. Ferner haben sie ihm eine der Zielbestimmungs- und Zündungsmöglichkeiten einer jeden Rakete einzuräumen, dergestalt, daß der Generalsekretär von seinen Möglichkeiten von einem Ort aus Gebrauch macht, den er selbst bestimmt und geheim halten kann.
Art. 14
Sind alle Nuklearwaffen bis auf die zu Art. 12 genannten vernichtet und ist dies von den Atommächten angezeigt worden, so bestätigt der Generalsekretär diesen Tatbestand allen Staaten.
2. Die chemischen und biologischen Waffen
Art. 15
Abs. 1
Der Besitz chemischer und biologischer Waffen ist verboten. Sie sind zu vernichten.
Abs. 2
Das Verbot des Abs. 1 tritt 3 Jahre danach in Kraft, nachdem alle Staaten, die im Besitz derartiger Waffen sind, diesem Abkommen beigetreten sind.
Abs. 3
Der Termin zu Abs. 2 wird den Staaten vom Generalsekretär bekanntgegeben.
Art. 16
Abs. 1
Ein Staat kann von einem anderen Staat des Besitzes von Waffen i.S.d. Art. 15 beschuldigt werden. Das Verfahren gemäß Art. 12 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Staaten, die dergleichen Waffen besitzen, sich nicht den Sonderbestimmungen, sondern nur der gesamten Friedensordnung unterwerfen können.
Abs. 2
Durch ein Verfahren i.S.d. Art. 16 Abs. 1 wird der Termin gemäß Art. 15 Abs. 3 weder aufgehoben noch verschoben.
Abs. 3
Jeder Staat hat einen Anspruch gegenüber einem Staat, der Waffen i.S.d. Art. 15 Abs.1 besitzt, daß die Vernichtung der Waffen vorgenommen wird.
3. Die undefferenzierende Waffen
Art. 16a
Abs. 1
Waffen, deren schädigende Wirkung nicht auf ein bestimmtes Objekt, das zur Zeit des Einsatzes bestimmt ist, gerichtet ist und teilweise zeitlich verzögernd eintritt wie die sog. Srreubomben und Minen sind verboten.
Abs. 2
Art. 15 und 16 finden entsprechende Anwendung.
4. Die neuartigen Waffen
Art. 17
Abs. 1
Die Entwicklung und der Besitz neuartiger Waffen sind verboten, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt.
Abs. 2
Neuartig sind die Waffen, die ihrer Art bei Unterzeichnung dieses Abkommens durch mindestens zwei Staaten noch nicht vorhanden gewesen sind.
Abs. 3
Jeder Staat kann gegenüber dem Generalsekretär die Erlaubnis des Besitzes und der Herstellung neuartiger Waffen beantragen.
Abs. 4
Mit Zustimmung des Sicherheitsrates kann der Generalsekretär die Erlaubnis unter folgenden Auflagen oder Bedingungen erteilen:
a) Die Waffen werden dem Umfang, der Zahl und ihrer Wirkungskraft nach limitiert.
b) Die Waffen müssen auf Wunsch beschränkt oder unbeschränkt gemäß Ziffer a) anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden.
c) Der Einsatz der Waffen ist nur mit Zustimmung des Generalsekretärs möglich.
d) Der Lagerungsort und die Personen, die die Waffen im Besitz haben und die sie verwenden sollen, sind dem Generalsekretär anzugeben. Auch hierzu kann der Generalsekretär Auflagen machen. Ferner kann folgende Auflage gemacht werden:
e) Der Einsatz der Waffen muß technisch nur unter Mitwirkung des Generalsekretärs möglich sein.
Abs. 5
Erfüllt der Antragstellerstaat eine der Bedingungen oder Auflagen, die er vom Generalsekretär erhalten hat, nicht, so entfällt die Erlaubnis.
Abs. 6
Der Generalsekretär gibt die Erlaubnis mit den Bedingungen und Auflagen allen Staaten bekannt.
Abs. 7
Jeder Staat kann einen anderen Staat anzeigen, daß dieser neuartige Waffen ohne Erlaubnis im Besitz hat. Auf das Verfahren findet Art. 12 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß sich der angezeigte Staat nur der Friedensordnung insgesamt unterwerfen kann.
C. Das Bedrohungsverhinderungsverfahren
I. Die Meldung
Art. 18
Abs. 1
Wähnt sich ein Staat einem unmittelbar bevorstehenden Angriff gemäß Art. 5 oder 5a eines anderen Staates ausgesetzt, so meldet er dieses dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Abs. 2
Der Meldung müssen die Faktoren enthalten sein, aus denen der Überfall geschlossen wird.
Solche Faktoren sind:
a.) der Besitz von Kriegsgerät, dessen Besitzer nicht auf demselben
vermerkt ist i.S.d. Art. 9 Abs. 3.
b.) dass der beschuldigte Staat in seinem Bericht gemäß Art. 9 Abs. 1
weniger personelle oder sachliche Mittel zur Verteidigung
angegeben hat, als er wirklich zum Zeitpunkt des Berichtes
unterhalten hat.
c.) der Besitz nicht genehmigter Nuklearwaffen,
d.) der Besitz von chemischen oder biologischen Waffen
e.) der Besitz neuartiger Waffen , wenn dieser nicht ausdrücklich
dem Staate gestattet ist.
f.) dass der beschuldigte Staat das Abrüstungsbegehren gemäß Art. 9
Abs. 6 nicht fristgemäß erfüllt hat,
g.) dass er die Erklärungen gemäß Art. 8 Abs. 1 trotz Fristsetzung
nicht abgegeben hat,
h.) dass er auf seinem Territorium eine Organisation oder eine
Gruppierung von Personen duldet, deren erklärtes Ziel es ist, mit
Gewalt politische Ziele auch in einem anderen Staat zu erreichen,
es sei denn der bechuldigte Staat hat ein Amtshilfeersuchen
gemäß Art. 76 ff gestellt und das Verfahren ist aus Gründen, die
allein der beschuldigte Staat zu vertreten hat, noch nicht
abgeschlossen oder erfolglos beendet worden.
i.) dass er verlautbart, Eingriffe i.S. des Art.5a Ziff.i vornehmen zu können und er den
meldenden Staat als feindlichen betrachtet.
Abs. 3
Der Generalsekretär weist eine Meldung als unzulässig zurück, wenn sie von einem Nichtunterzeichnerstaat abgegeben worden ist und dieser nicht gleichzeitig die Bestimmungen der FO und der Statuten gemäß Art. 163 Abs. 1 für sich verbindlich anerkannt hat.
Abs. 4
Der Generalsekretär weist die Meldung ebenfalls als unzulässig zurück, falls der meldende Staat die Erstattung der Kosten gegenüber dem Generalsekretär trotz vorliegender Kostenentscheidung aus einem anderen Verfahren dieses Abkommens und trotz erneut gewährter Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist, es sei denn, der meldende Staat hat eine Erklärung gemäß Art. 82 StIGH abgegeben.
Abs. 4
Eine Meldung wegen einer Bedrohung gemäß Art. 18 Abs. 2 Zuff. c, d, e ist erst zulässig, wenn entweder die Verfahren gemäß Art. 12 16, 17 Abs. 7 und 30a ff zum Abschluß gekommen sind.
Art. 18a
Abs. 1
Der Generalsekretär fordert den beschuldigten Staat unverzüglich nach Eingang der Meldung auf, sich binnen einer Woche zu erklären,
Abs. 2
Für den Fall, daß eine Erklärung nicht binnen 8 Tagen bei dem Generalskrtär eingeht, gelten die Beschuldigungen als eingestanden.
Abs. 3
Das gleich gilt, wenn es sich bei dem beschuldigten Staat nicht um einen Unterzeichnerstaat handelt, es sei denn der beschuligte Staat erklärt mit dem Widerspruch diesem Abkommen beizutreten.
II. Die Ermittlung
Art. 19
Abs. 1
Erklärt der beschuldigte Staat, dass eine Bedrohung von seinem Territorium zulasten des anzeigenden Staates nicht besteht, kann dieser gegenüber dem Generalsekretär um Aufklärung der als bedrohend angesehenen Fakten durch die internationale Friedenspolizei ersuchen. In den Fällen des Art. 18 Abs,2 reicht die
abstrakte Gefährdung aus, weil in den genannten Fällen jeder andere
Staat als bedroht gilt.
Abs. 2
Der Generalsekretär weist den Antrag zurück, wenn die vom beschuldigenden Staat vorgetragenen Fakten eingestanden sind.
Abs. 3
Ebenso weist der Generalsekretär den Antrag zurück, wenn die vorgetragenen Fakten die Beschuldigung des drohenden Überfalls nicht rechtfertigen.
Abs. 5
Im Falle des Abs. 2 teilt der Generalsekretär den Beschluß auch dem beschuldigten Staat mit, indem er die Aufforderung des Art. 22 hinzufügt.
Abs. 5
Die Entscheidungen zu Abs. 2 und Abs. 3 sind binnen 14 Tagen bei dem internationalen Gerichtshof von dem beschuldigenden Staat anfechtbar. Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 kann auch der beschuldigte Staat innerhalb der Frist mit der Begründung anfechten, die Bedrohungsfakten und eine Eingeständnis lägen nicht vor, anfechten. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats abschließend.
Art. 20
Abs. 1
Ist der Antrag des Art. 19 Abs. 1 nicht zurückgewiesen worden, so ordnet der Generalsekretär die Aufklärung durch die internationale Friedenspolizei an. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Abs. 2
Das Verfahren des Art. 46 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß der bestimmende dem beschuldigenden und der bestimmte dem beschuldigten Staat gleichzusetzen sind.
Art. 21
Abs.1
Die internationale Friedenspolizei gibt spätestens nach Ablauf eines Monat ab ihrer Berufung ihr Ergebnis bekannt.
Abs. 2
Bejaht sie die Fakten i.S.d. Art. 18 Abs. 2 oder sind sonst Fakten ermittelt, die eine Bedrohung bejahen, so kann die Entscheidung binnen 14 Tagen von dem beschuldigten Staat vor dem internationalen Gerichtshof angefochten werden. Werden die Fakten verneint, so kann der beschuldigende Staat innerhalb der gleichen Frist anfechten.
Abs. 3
Der internationale Gerichtshof kann die Annahme eines drohenden Überfalls bejahen und verneinen; er kann aber auch die Friedenspolizei zu weiteren Ermittlungen für die Dauer eines Monats anweisen.
Abs. 4
Wird die Friedenspolizei erneut beauftragt, so gelten die Vorschriften der Abs. 1-3 mit der Maßgabe, daß eine erneute Beauftragung nicht mehr beschlossen werden kann.
III. Folgerungen
Art. 22
Abs. 1
Wird der drohende Überfall bejaht, so fordert der Generalsekretär den beschuldigten Staat auf, binnen 14 Tagen zu erklären
1.) die vom beschuldigenden Staat genannten Fakten binnen eines
Monats zu beseitigen,
2.) auf die Kriegsziele zu verzichten.
Abs. 2
Wird die Erklärung nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als verweigert.
Art. 23
Abs. 1
Gibt ein Staat die Erklärung zu Art. 18 Abs. 3 oder zu Art. 22 Abs. 1 ab, so fertigt der Generalsekretär eine Urkunde über die Erklärungen des Staates. Gleichzeitig gibt er dem bedrohenden Staat die Kosten des des Verfahrens auf.
Abs. 2
Diese Urkunde erhält der bedrohte und beschuldigende Staat. Sie ist einem Urteil i.S.d. Art. 69 des Statuts des internationalen Gerichtshofs gleichzusetzen, die Erklärung zu Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 einer Urkunde i.S.d. Art. 148.
Art. 24
Abs. 1
Der beschuldigende Staat hat einen Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung des beschuldigenden Staates zu Art. 22 Abs. 1 Nr. 1. Im Falle der Weigerung der Abgabe kann der beschuldigende Staat den beschuldigten Staat auf Abgabe der Erklärung verklagen. Der internationale Gerichtshof ist für diese Klage zuständig. Dieser hat gleichzeitig über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Abs. 2
In dem Verfahren zu Abs. 1 kann der beschuldigte Staat lediglich einwenden, daß die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 nicht vorliegen, oder daß die bedrohenden Fakten bereits vor Klageerhebung und nach Bejahung des drohenden Überfalls beseitigt worden sind.
Art. 25
Abs. 1
Bejaht der beschuldigte Staat die Frage des Art. 18 Abs. 3 Nr. 1 und gibt er die Erklärung des Art. 18 Abs. 3 Nr. 3 nicht ab oder verweigert er die Erklärung zu Art. 22 Abs. 1 Nr. 1, so kann der beschuldigende Staat in den Fällen Art. 18 Abs.2 Ziff. a bis f und h die nach seiner Meinung zu seinem Schutz erforderlichen Kriegsgeräte und Truppen über den Generalsekretär von einem am Verfahren nicht beteiligten Staat anfordern. Art. 41 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
Abs. 2
Abs. 1 gilt im Falle des Art. 18 Abs. 2 h mit der Maßgabe, dass er gegenüber den Genralsekretär beantragt, den bedrohenden Staat auffordert, binnen 2 Wochen ein Ersuchen gemäß Art. 76 Abs. zu stellen.
Abs. 3
Stellt der ersuchte Staat ein solches Ersuchen nicht, so kann der Generlasekretär ein solches Ersuchen anstelle des Staates zu stellen, wobei er in der Wahl des Staates, der die Bedrohung beseitigen soll frei ist.
Abs.4
Im Übrigen ist den Anforderungen gemäß Abs. 1 ist binnen eines Monats nach ihrem Zugang zu entsprechen.
Abs. 3
Der ersuchte Staat kann die Sicherungshilfe verweigern, wenn er bezüglich des Konfliktes die Erklärung gemäß Art. 163a wirksam abgegeben hatte und dies dem Generalsekretär binnen einer Woche nach Zugang des Ersuchens angezeigt hat.
Abs. 4
Der Generalsekretär weist die Anzeige gemäß Abs. 3 zurück, wenn sich die Erkärung gemäß Art. 163a nicht auf den Konflikt bezieht, wegen dessen das Ersuchen ergangen ist.
Abs. 5
Gegen die Zurückweisung kann der ersuchte Staat binnen 2 Wochen Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen. Dieser entscheidet abschließend.
Abs. 6
Weigert sich ein Staat zu Unrecht, der Aufforderung des Generalsekretärs personelle oder sachliche Mittel zur Verteidigung oder zum Schutze des bedrohten Staates zur Verfügung zu stellen, oder kommt er ihr in der geforderten Frist nicht nach, so hat er dem bedrohten Staat die Anschaffungskosten der geforderten Mittel und die Personalkosten von einem Jahr zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hat der ersuchende Staat bereits bei seinem Ersuchen gemäß Abs. 1 mit einzureichen.
Abs. 7
Im Falle des Abs. 6 überprüft der Generalsekretär die Kostenrechnung und gibt sie dem ersuchten Staat zur Zahlung auf, es sei denn, es liegt der Fall des Abs. 1 S. 2 vor. Die Aufforderung ist eine Urkunde, aus der die Kriegszwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Abs. 8
Gegen die Entscheidung zu Abs. 7 steht dem ersuchten Staat binnen 2 Wochen die Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof zu.
Abs. 9
Ist es im Falle des Abs. 6 zu einem militärischen Angriff auf den bedrohenden Staat gekommen, so wird die unberechtigte Weigerung ihrerseits zum militärischen Angriff, begangen durch Unterlassung. Die Verpflichtung des Weigererstaates gemäß Abs. 6 bleibt unberührt. Art. 43 Abs. 1 S. 2 findet im übrigen entsprechende Anwendung.
Art. 26
Abs. 1
Art. 67 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Abs. 2
Die angeforderten Sicherungsmittel verbleiben so lange auf dem Territorium, solange der beschuldigte Staat die in Art. 25 Abs. 1 genannten Erklärungen nicht abgegeben hat und solange die bedrohenden Fakten nicht beseitigt sind, es sei denn, der beschuldigende Staat beantragt vorzeitig den Abzug der Sicherungskräfte.
Abs. 3
Der in Abs. 2 genannte Antrag auf Abzug der Sicherungskräfte ist an den Generalsekretär zu richten. Dieser gibt ihn an den ersuchten Staat zur unverzüglichen Erfüllung weiter.
Abs. 4
Der beschuldigte Staat kann gegenüber dem Generalsekretär beantragen, festzustellen, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.
Abs. 5
Mit der Feststellung zu Abs. 4 fordert der Generalsekretär den ersuchten Staat auf, unverzüglich seine Sicherungskräfte abzuziehen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.
Abs. 6
Gegen die Entscheidung zu Abs. 5 kann der beschuldigende Staat und gegen die die Feststellung versagende Entscheidung der beschuldigte Staat binnen 2 Wochen Beschwerde beim Internationalen Gerichtshofs einlegen.
Art. 26a
Abs. 1
Ist Gefahr im Verzuge, derart, daß die Beantwortung der Fragen zu Art. 18 und 22 nicht abgewartet werden kann, so kann der bedrohte Staat den Antrag gemäß Art. 25 Abs. 1 auch an den von ihm ausersehnen Staat um Hilfe. mit dieser besonderen Begründung stellen. Der Gnerlasekretär ist hiervon zu unterrichten.
Abs. 2
Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind glaubhaft zu machen. Art. 18 Abs. 8 findet keine Anwendung.
Abs. 3
Der um Sicherung ersuchte Staat hat dem Ersuchen des Generalsekretärs unverzüglich Folge zu leisten. Er kann allerdings die Entsendung von Truppen von der Gewährung einer Sicherheitsleistung für die Kosten, die bei der Entsendung entstehen, von der Erfüllung abhängig machen.
Abs. 4
Im übrigen sind auf den Antrag zu 1.) die Art. 25 Abs. 3 bis 26 Abs. 6 entsprechend anwendbar.
Abs. 5
Der bedrohte Staat hat neben dem Antrag zu Abs. 1 dieser Bestimmung das ordentliche Verfahren gemäß Art. 18 ff zu verfolgen. Der Antrag gemäß Art. 18 Abs. 1 ist gleichzeitig mit dem Abs. 1 dieser Bestimmung einzureichen.
Art. 27
Abs. 1
Für die Fälle des Art. 21 Abs. 2 und der Verneinung der Frage des Art. 18 Abs. 3 Nr. 1 und die Bejahung der Frage Nr. 2 und Nichtabgabe der Erklärung Nr. 3b und der Abgabe der Erklärung des Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nichtabgabe der Erklärung zur Nr. 2 fordert der Generalsekretär den beschuldigten Staat auf, binnen eines Monats dem beschuldigenden Staat den Krieg gemäß Art. 99 Abs. 1 zu erklären.
Abs. 2
Kommt der beschuldigte Staat dieser Aufforderung binnen eines Monats nicht nach, so fertigt der Generalsekretär eine Urkunde, in der festgestellt ist, daß der beschuldigte Staat bis zum Ausstellungsdatum der Urkunde gegen den beschuldigenden Staat keine Kriegsziele hat. Diese Urkunde steht einem Urteil des internationalen Gerichtshofs gleich.
IV. Das zweiseitige Verfahren
Art. 28
Abs. 1
Beschuldigen sich zwei oder mehrere Staaten gegenseitig des unmittelbar bevorstehenden Überfalls, so gelten die Art. 2a ff mit der Maßgabe, daß jede Partei sowohl die Stellung des beschuldigenden als auch die des beschuldigten Staates einnimmt.
Abs. 2
Maßnahmen, die ein Staat zur Abwehr eines drohenden Überfalls unternommen hat, gelten nicht als Faktoren, aufgrund deren von einem unmittelbar bevorstehenden Überfall geschlossen werden kann.
Abs. 3
Maßnahmen i.S.d. Abs. 2 sind solche, die zeitlich nach den Maßnahmen des anderen Staates getroffen worden sind.
Abs. 4
Läßt sich eine zeitliche Reihenfolge der Faktoren, die zur Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Überfalls führen, bei den am Verfahren beteiligten Staaten nicht feststellen, so gelten alle Faktoren als solche, die die Annahme eines plötzlichen Überfalls rechtfertigen.
Art. 29
Im Falle der Anwendung des Art. 25 können den kontrahierenden Staaten nur Truppen von den Staaten zur Verfügung gestellt werden, die auch den anderen gegnerischen Staaten Truppen gestellt haben.
C . Das Angriffsbekämpfungsverfahren
I.. Die passive Kriegserklärung
Art. 30
Abs. 1
Ein Unterzeichnerstaat kann erklären, daß er von einem bestimmten oder unbekannten Staat gewaltsam in rechtswidriger Weise angegriffen worden sei, ohne daß er zuvor eine derartige Handlung gegenüber dem beschuldigten Staat oder einem anderen Staat begangen habe (Art. 5 Abs. 2 und Art. 5a.). (Passive Kriegserklärung). Diese Erklärung muß darüber Auskunft geben, inwiefern Personen oder Gegenstände, die seinem Hoheitsrecht unterliegen, beschädigt oder verletzt worden sind. Die Erklärung darf sich nicht gegen einen Zwangsvollstreckerstaat i.S.d. Art. 150 Abs. 1 Ziff. c wegen angeblicher Übergriffe in gepfändetem Gebiet des erklärednen Staates richten.
Abs. 2
Diese Erklärung (passive Kriegserklärung) ist dem bestimmten Staat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem internationalen Gerichtshof gegenüber abzugeben.
Abs. 3
Liegen die Voraussetzungen der Erklärung i.S.d. Abs. 1 vor, so verfährt der Generalsekretär mit ihr, wie es Art. 36 vorschreibt. Liegen sie nicht vor, so weist der Generalsekretär sie durch Beschluß als unzulässig zurück. Diese Entscheidung gibt er den bestimmenden und dem internationalen Gerichtshof gegenüber bekannt.
Abs. 4
Der erklärende Staat kann binnen Wochenfrist die abweisende Entscheidung des Generalsekretärs anfechten. Hebt der zuständige internationale Gerichtshof die Entscheidung des Generalsekretärs auf, so weist sie diesen gleichzeitig an, gemäß Art. 36 Abs. 1 zu verfahren.
Abs. 5
Ergibt sich aus der Erklärung gemäß Abs. 1, dass lediglich eine Bedrohung vorliegt, so finden die Abs. 5 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß der erklärende Staat zunächst auf die Bestimmungen der Art. 18 ff verwiesen wird.
Abs. 6
Gehört der verletzte Staat nicht zu den Unterzeichnerstaaten, so ist seine passive Kriegserklärung nur dann wirksam, wenn der verletzte Staat gleichzeitig mit der Abgabe der passiven Kriegserklärung die Friedensordnung und die Statuten des Internationalen Gerichtshofs und der Internationalen Friedenspolizei anerkennt und die Erlangung des Status eines Unterzeichnerstaates Art. 166 nicht entgegensteht.
Art. 31
Ist ein Staat durch einen kriegerischen Akt ohne vorhergehende Durchführung der Bestimmung der Friedensordnung handlungsunfähig geworden, so gibt für ihn der stellvertretende Staat die passive Kriegserklärung ab.
Art. 32
Abs. 1
Der angeblich handlungsunfähige Staat kann der Erklärung gegenüber dem Generalsekretär und dem internationalen Gerichtshof widersprechen.
Abs. 2
Aufgrund des Widerspruchs beauftragt der Generalsekretär die Friedenspolizei mit der Untersuchung, ob ein Vertretungsfall vorliegt oder nicht. Bis zum Bericht der Friedenspolizei und der Verlautbarung durch den Generalsekretär gilt die passive Kriegserklärung des Vertreterstaates als wirksam.
Abs. 3
Die Feststellungen der Friedenspolizei sind nicht anfechtbar.
Abs. 4
Stellt die Friedenspolizei die Handlungsfähigkeit des vertretenen Staates fest, so liegt eine wirksame passive Kriegserklärung und ein Fall des Art. 2 Abs. 1 zulasten des bestimmten Staates nicht vor.
Abs. 5
Im Falle des Abs. 4 sind alle eingeleiteten Maßnahmen rückgängig zu machen. Die Kosten und die entstandenen Schäden hat der Vertreterstaat zu zahlen.
Abs. 6
Kann die internationale Friedenspolizei weder die Handlungs- noch die Handlungsunfähigkeit des vertretenen Staates feststellen, so stellt sie die Handlungsunfähigkeit des angeblich verletzten Staates fest.
Abs. 7
Der verletzte Staat kann jederzeit die Feststellung seiner Handlungsfähigkeit über den Generalsekretär durch die internationale Friedenspolizei beantragen, wenn der Vertreterstaat sich weigert, diese dem vertretenen Staat öffentlich zuzuerkennen.
Art. 33
Abs. 1
Jeder Staat bestellt für den Fall des Art. 31 drei stellvertretende Staaten in der Reihenfolge. Ein Staat muß die Stellvertretung ablehnen, wenn er schon von mehr als vier Staaten zum ersten Stellvertreterstaat bestellt ist.
Ein Staat muß die zweite Stellvertretung ablehnen, wenn er bereits zum Stellvertreterstaat des zweiten Ranges bestellt ist.
Ein Staat muß die dritte Stellvertretung ablehnen, wenn er bereits schon zum 20. Stellvertreterstaat dieses Ranges bestellt ist.
Abs. 2
Die Bestellung wird von den jeweiligen Staaten untereinander verabredet und bei dem Generalsekretär von den vertretenen und vertretenden gemeinsam angemeldet. Die Bestellungen werden mit der Anmeldung wirksam.
Abs. 3
Will ein Staat das bisherige Vertreterstaatsverhältnis ändern, so ist diese Änderung von den alten und den neuen beteiligten Staaten zur Anmeldung zu bringen.
Abs. 4
Die Erklärung eines ausgetauschten Vertreterstaates kann durch die Erklärung des vertretenen Staates ersetzt werden: Die Änderung geschehe gegen den Willen oder ohne den Willen des ehemaligen Vertreterstaates.
Art. 34
Hat ein Staat 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Friedensordnung noch keinen Stellvertreterstaat gefunden, wird ihm dieser von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen verbindlich bestellt.
Art. 35
Abs. 1
Ist dem Generalsekretär ein militärischer Überfall i.S.d. Abs. 1 bekannt geworden oder von einem Staat angezeigt worden, ohne daß´eine passive Kriegserklärung i.S.d. Art. 30 Abs. 1 abgegeben worden ist, so fordert er den angeblich verletzten Staat auf, sich binnen einer Woche zu erklären, ob er die passive Kriegserklärung abgibt.
Abs. 2
Ferner fordert er im Falle des Abs. 1 den Vertreterstaat des verletzten Staates auf, binnen einer Woche zu erklären, ob der Vertretungsfall vorliegt und ob anstelle des verletzten Staates die passive Kriegserklärung abgegeben werden soll.
Abs. 3
Werden die Fragen zu Abs. 1-2 nicht fristgemäß beantwortet oder wird eine passive Kriegserklärung innerhalb der Frist nicht abgegeben, so gibt der Generalsekretär den Staaten zu Abs. 1 und 2 einschließlich des Anzeigerstaates und allen weiteren Staaten nach freiem Ermessen bekannt, daß der Kriegsfall i.S.d. Abs. 1 nicht eingetreten ist.
Art. 36
Abs.1
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt die passive Kriegserklärung gemäß Art. 30 Abs. 1 allen Unterzeichnerstaaten und dem beschuldigten Staat, soweit dieser bestimmt ist, bekannt. Die Unterzeichnerstatten fordert er auf, unverzüglich zu erklären, daß sie zu ihrer Erklärung gemäß Art. 5 Abs. 1 stehen und bereit sind, mit allen Mitteln dem verletzten Staat die erforderliche Hilfe angedeihen zu lassen und den noch zu ermittelnden Aggressor zu bekämpfen und daß ihnen bekannt ist, daß sie sich selbst einer Aggression i.S.d. Art. 30 Abs. 1 schuldig machen, falls sie den Anordnungen des Generalsekretärs zugunsten des verletzten Staates nicht Folge leisten. Ferner weist der Generalsekretär auf Art. 164 Abs. 2 Ziff. 1 hin. Weiterhin gibt der Generalsekretär in seiner Verlautbarung an alle Unterzeichnerstaaten bekannt, daß der bestimmte Staat noch bis zu einem vom Generalsekretär zu errechnenden Frist gegen die Bestimmung als Aggressorstaat Widerspruch einlegen kann und dieser, falls er wirksam ist, allen Unterzeichnerstaaten noch mitgeteilt werden wird. Bis zur Feststellung des Aggressors steht dieser noch nicht fest.
Art. 36a
Abs.1
Ist kein bestimmter Staat sondern ein unbekannter Staat des gewaltsamen Angriffs beschuldig, so fordert. der Generalsekretär alle Staaten auf, sich zu erklären, ob von ihrem Territorium der Angriff ausgeht oder ob sie einen Staat des Angriffs verdächtigen.
Abs.2
Die verdächtigten Staaten werden vom Generalsekretär aufgefordert, sich zu erklären, ob der Verdacht zutrifft oder nicht. Fall sie zu unrecht verdächtig seien..
Abs.3
Der Staat, der eine passive Kriegserklärung gegen einen unbekannten Staat abgegeben hat, kann im Laufe des Verfahrens dreimal die passive Kriegserklärung gegen einen bestimmten Staat konkretisieren. Die zuvor abgegebene passievn Kriegserklärungen gegen einen vestimmten Staat sind zurückzunehmen, es sei denn, er behauptet die zuvor erklärten Staaten handelten mit den neu bestimmten im Gemeinschaft.
Art. 37
Abs.1
Erklärt der in der Erklärung gemäß Art. 30 Abs. 1 und Art. 36a Abs3 beschuldigteu Staaten, dass die der Inhalt der passiven Kriegserklärung zutrifft, so stellt der Generalsekretär fest, daß sich der beschuldigte mit allen Staaten im Kriegszustand befindet.
II. Der Widerspruch
Art. 38
Abs. 1
Widerspricht der beschuldigte Staat binnen einer Woche nach Zugang der Erklärung des Art. 30 Abs. 1, so befindet sich der erklärende Staat zunächst im Kriegszustand mit einem unbekannten Staat, bis die Friedenspolizei den Aggressorstaat festgestellt hat.
Abs. 1a
Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn kein Widerspruch abgegeben worden und unbekannter Staat beschuldigt worden ist.
Abs,1b
Ist innerhalb der zu Abs. 1 genannten Frist ein Widerspruch nicht eingegangen, so gilt Art. 6.
Abs. 2
Der Widerspruch ist gegenüber dem erklärenden Staat und dem Generalsekretär zu erklären.
Abs. 3
Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er die Erklärung enthält, daß der beschudigte Staat keine Aggression begangen hat, weil entweder überhaupt keine gewaltsame Aktion stattgefunden oder weil diese von einem anderen Staat oder einer anderen Vereinigung begangen worden ist oder weil sie gemäß 5b oder als Selbsthilfemaßnahme i.S.d. Art. 6 gerechtfertigt war.
Abs. 4
Liegen bereits die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 vor, so ist der Widerspruch i.S.d. Abs. 1 des beschuldigten Staates nur beachtlich, wenn er mit dem Widerspruch Fakten nennte, aus denen der Schluß zu ziehen ist, daß der Angriff nicht von ihm ausgeführt worden ist. Ferner muß der Widerspruch die Erklärungen des Art. 18 Abs. 3 Ziff. 3 und Art. 22 Abs. 1 enthalten.
Abs. 5
Ist der als Aggressor bestimmte Staat bereits vor der Aggression i.S.d. Art. 18 beschuldigt worden und hat der bestimmte Staat die Erklärungen des Art. 18 Abs. 3 noch nicht abgegeben und die Fragen des Art. 18 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 noch nicht beantwortet, ohne daß die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 4 vorliegen, so hat der Widerspruch nur Wirksamkeit, wenn die genannten Erklärungen und die Beantwortungen in ihr enthalten sind.
Abs. 6
Der Widerspruch eines Schuldnerstaates i. S. des Art. 151 ist wirkungslos, wenn der bestimmende Staat den Schuldnerstaat wegen Übergriffe gemäß Art. 154a bezichtigt hat.
Abs. 7
Der Widerspruch ist unwirksam, wenn der beschuldigte Staat nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehört, es sei denn, er erklärt mit dem Widerspruch die Annahme der Friedensordnung und den dazugehörenden Statuten und die Erlangung des Status eines Unterzeichnerstaates steht Art. 166 nicht entgegen.
Art. 8
Der Widerspruch ist unbeachtlich, wenn bei dem besschuldigten Staat die Voraussetzungen des Art. 22 vorliegen, es sei denn, der Widerspruch enthält gleichzeitig die Erklärungen des Art. 22 Abs. 1 Ziff. 1 und 2.
Abs. 9
Macht der beschuldigte Staat in seinem Widerspruch geltend, der Angriff sei von einer nicht staatlichen Organisation innerhalb seines Territoriums, aber gegen seinen Willen ausgeführt worden, so ist der Widerspruch nur dann wirksam, wenn der Staat vor Abgabe der passiven Kriegserklärung um Amtshilfe gegen diese Vereinigung gemäß Art. 76 ersucht hatte und der bedrohte Staat der erklärende war.
Art, 39
Abs.1
Ist der Widerspruch gemäß Art. 38 unwirksam, so stellt dies der Generalsekretär fest und gibt diese Feststellung den erklärenden und dem beschuldigten Staat bekannt.
Abs. 2
Der beschuldigte Staat kann die Feststellung zu Abs. 1 binnen einer Woche bei dem Internationalen Gerichtshof durch Beschwerde anfechten. Dieser entscheidet binnen eines Monats.
Abs. 3
Wird gegen die Feststellung keine Beschwerde eingelegt, so stellt der Generalsekretär fest, dass der erklärende Staat von dem beschuldidgten Staat angegegriffen worden ist und dass das Bekämpfungsverfahren gemäß der Art. 62 ff eingeleitet wird.
Art. 40
Abs. 1
Ist der Widerspruch gemäß Art. 38 wirksam, so stellt der Generalsekretär dies fest und gibt seine Entscheidung den erklärenden und dem beschudligten verächtigten Staat, falls ein solcher benannt ist, bekannt.
Abs. 2
Die Entscheidung gemäß Abs. 1 ist unanfechtbar.
Art. 40a
Abs. 1
Mit dem Widerspruch kann der beschuldigte Staat auch selbst eine passive Kriegserklärung, mit der Behauptung einlegen, es sei der erklärende Staat, der ihn angegriffen habe.
Abs. 2
Der Generalsekretär hat den Widerspruch zu 40a Absi 1 dieser Bestimmung zurückzuweisen, wenn nicht schlüssig dargetan ist, aus welchem Grunde der widersprechende seine passive Kriegserklärung Staates abgegeben hat.
Abs. 3
Wird die passive Kriegserklärung des widersprechenden Staates zugelassen, so finden die Vorschriften der Art. 30 ff und die nachfolgenden für das Ermiilungs- Sichedrungs- und Bekämpfungsverfahren entsprechende Anwendung, so weit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. Der widersprechende Staat hat in diesem zweiseitigen Verfahren sowohl die Recht als auch die Pflichten eines widersprechenden und erklärenden Staates hat.
III. Das Sicherungsverfahren
Art. 41
Abs. 1
Bis zur Verlautbarung des Generalsekretärs i.S.d. Art. 36 gelten alle Staaten, die militärische Aktionen verüben und nicht in diesem Verfahren involviert sind, als Aggressoren i.S.d. Art. 5
Abs. 2
Hat der Generalsekretär seine Erklärung gemäß Art. 36 abgegeben, so ist allein der unbekannte Staat der Aggressorstaat und der erklärernde der verletzte.
Abs. 3
Der verletzte Staat kann über den Generalsekretär von den unterzeichnenden Staaten die persönlichen und sachlichen Mittel zunächst zu seiner Sicherung anfordern, er sei denn, den Sicherheitsrat hat aufgrund seiner Befugnisse die Sicherung des verletzten Staates bereits herbeigeführt.
Abs. 4
Der Generalsekretär kann im Falle des Abs. 3 dem antragstellenden Staat vorhalten, daß der in Anspruch genommene Staat aufgrund seiner Rüstung nicht in der Lage ist, die erforderliche Hilfe zu leisten, und ihm gleichzeitig einen anderen Staat zur Hilfeleistung anempfehlen.
An diese Empfehlung ist der antragstellende Staat gebunden, es sei denn brantragt die Hilfe eines anderen Staates. Es gelten dann wiederm die Sätze 2 bis 4 dieses Absatzes.
Abs. 5
Solange der Aggressorstaat nicht durch den Generalsekretär den Staaten bekannt gemacht worden ist, beschränken sich alle militärischen und sonstige Aktionen zum Schutz des verletzten Staates auf dessen Territorium, es sei denn, ein Staat hat hierfür ausdrücklich sein Territorium zur Verfügung gestellt und die Sicherung ist nach Feststellung der Friedenspolizei nichjt anders zu erreichen.
Abs.6
Die Streitkräfte, die vom Generalsekretär entsandt worden sind, dürfen kriegerische Handlungen untereinander nicht begehen. Sie dürfen nur in dem Staat, in dem sie eingesetzt sind, agieren und kriegerische Maßnahmen abwehren.
Abs. 7
Die Bestimmung des Abs. 5 schränkt das Recht auf Selbstverteidigung des verletzten Staates bis zur Verlautbarung der passiven Kriegserklärung nicht ein.
Abs. 8
Es gilt die Bestimmungen der Art. 65 Abs. 2 entsprechend.
Art. 42
Abs. 1
Jeder unterzeichnende Staat ist zur Sicherungshilfedes verletzten Staates verpflichtet, bis der Generalsekretär die Feststellung gemäß Abs. 2 getroffen hat.
Abs. 2
Auf Antrag des verletzten Staates oder eines gemäß Art. 41 Abs. 4 in Anspruch genommenen Staates stellt der Generalsekretär gegenüber allen Staaten fest, daß der verletzte Staat ausreichend gesichert ist und daß Waffenruhe herrscht. Verstöße gegen diese Waffenruhe gelten als Aggressionen im Sinne des Art. 30.
Abs. 3
Gibt der Generalsekretär die Erklärung aufgrund eines gemäß Art. 41 Abs. 4 in Anspruch genommenen Staates ab, so wird die Erklärung erst 14 Tage nach Abgabe wirksam. Der verletzte Staat kann ihr binnen einer Woche widersprechen. Sie wird sodann wirksam, wenn sie binnen einer weiteren Woche von der vom Generalsekretär mit der Überprüfung beauftragten Friedenspolizei bestätigt wird.
Abs. 4
Bestätigt die Friedenspolizei nicht, so teilt der Generalsekretär allen Staaten mit, daß die Erklärung nicht wirksam ist.
Abs. 5
Ist die Erklärung wirksam, können weitere Staaten gemäß Art. 41 Abs. 4 nicht in Anspruch genommen werden.
Abs. 6
Militärische Maßnahmen sind den an dem Verfahren gemäß Art. 41 ff beteiligten Staaten als Selbstverteidigungshandlungen i.S.d. Art. 6.
Art. 43
Weigert sich ein Staat, den Anforderungen des Art. 41 Abs. 4 zu entsprechen oder kommt er den Anforderungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Anforderung nicht nach, so ist dies eine kriegerische Handlung i.S.d. Art. 30 zugunsten des beschuldigten Staates und zum Nachteil aller anderen Staaten. Der Generalsekretär stellt dies gemäß Art. 60 Abs. 1 fest und gibt es gemäß Art. 62 bekannt.
Art. 44
Abs. 1
In den Fall des Art. 54 im übrigens auf Antrag des verletzten Staates fordert der Generalsekretär die gemäß Art. 41 Abs. 4 um Hilfe ersuchten Staaten auf, ihre Truppen aus dem Territorium des verletzten Staates abzuziehen. Der Generlasekretär fordert die Truppen auf, das Territorium des verletzten Staates zu verlassen, wenn eine Bedrohungslage nicht mehr besteht. Eine Bedrohungslage ist nicht mehr gegeben, wenn eine Aggression von der Friedenspolizei nicht hat festegstellt wwerden können.
Abs. 2
Der Generalsekretär hat die Aufforderung gemäß Abs. 1 auch an die gemäß Art. 41 Abs. 5 ersuchten Staaten zu richten, wenn der einzig verletzte Staat dies ausdrücklich beantragt hat.
Abs. 3
Nach Ablauf von 2 Monaten vom Zugang der Aufforderung gemäß Abs. 1 und 2 wird das weitere Verbleiben der Truppen auf dem Territorium des verletzten Staates als Aggression i.S.d. Art. 30 Abs. 1 gewertet.
IV. Das Ermittlungsverfahren
Art. 45
Abs. 1
Durch das Ermittlungsverfahren soll festgestellt werden,
a.) Inwiefern der beschuldigende Staat einem Angriff i.S. der Art. 5 oder 5a.ausgesetzt war und ist und
b.) welcher Staat diese Aggression zu verantworten hat.
Abs. 2
Mit der Feststellung zu Art. 40 Abs. 1 beauftragt der Generalsekretär die Friedenspolizei, die nicht übereinstimmenden Behauptungen in der passiven Kriegserklärung und im Widerspruch zu verifizieren und den Aggressor festzustellen.
Abs.3
Sowohl der beschuldigte als auch der beschuldigende (erklärende) Staat haben die Ermittlungen der Friedenspoizei zu dulden.
Abs,4
Wird ein anderer als der beschuldigte oder verdächtigte Staat als einziger Aggressorstaat festegstellt, so wird das das Verfahren gegen ihn eingestellt. (Art. 55c Abs. 4 S.2.)
Abs. 5
Das Verfahren wird gegen den neu als Aggressorstaat ermittelten Staat fortgesetzt, wenn der erklärende Staat gegen ihn die passive Kriegserklärung erhebt. Gegen diese kann der neue beschuldigte und ermittelte Staat gegen die passive Kriegserklärung Widerspruch mit der Begründung einlegen, seine als Aggression bezeichneten Handlungen seien Selbstverteidigungsmaßnahmen i.S.d. Art. 5b und 6 gewesen. Im Übrigen gelten die bestimmungen der Art. 38 bis 40.
Art. 46
Behindert oder sucht ein Staat die Ermittlungstätigkeit der Friedenspolizei zu verfälschen und zu behindern, so ist dieser Staat als Aggressor festzustellen, wenn dieses Ergebnis aufgrund der bis dort geführten Ermittlungen nicht als ausgeschlossen angesehen werden muß.
Art. 47
Abs. 1
Aggressor ist derjenige Staat, von dem der Angriff i. S. Art. 5 und 5a befohlen wurde oder ausging.
Abs.2
Als Aggressorstaat kann auch der Staat festgstellt werden, dessen Truppen oder bewaffneten Bürger auf dem Territorium des verletzten Staates ohne dessen Einwilligzung angetroffen wurden.
Abs. 2
Läßt sich nicht feststellen, welchem Staat die Truppen angehören oder auf wessen Befehl sie gehandelt haben oder ob sie überhaupt aufgrund eines staatlichen Befehls gehandelt haben, so ist dennoch der Staat als Aggressor festzustellen, dessen Kriegsgerät verwandt worden ist oder das dem Staat gemäß Art. 48 zugeschrieben werden muß.
Art. 48
Abs. 1
Werden Truppen des angreifenden Staates im Gebiet des verletzten Staates nicht angetroffen, so hat die Friedenspolizei den Staat als Aggressor festzustellen, dessen Waffen am Ort des Geschehens vorgefunden werden. Besitzer jener Waffen ist derjenige, des als letzter Besitzer auf ihr vermerkt worden ist, wenn sich der tasächliche Besitzer nicht feststellen lässt.
Abs. 2
Ist der Vermerk entfernt worden oder undeutlich gemacht oder verfälscht, so gilt der Staat als letzter Besitzer des Geräts, in dem es produziert worden ist. Um dieses festzustellen, ist die Friedenspolizei ermächtigt, alle Kriegsgerät produzierenden Werke, gleich wo sie sich befinden, aufzusuchen.
Art. 49
Abs. 1
Art. 48 findet auf Kriegsgerät, das dem Generalsekretär gemäß Art. 9 Abs. 3 angezeigt gewesen ist, keine Anwendung. In diesem Fall gilt der Staat als Aggressor, dessen Staatsangehöriger als letzter tatsächlicher Besitzer ermittelt wird.
Abs. 2
Handelt es sich dabei um eine staatenlose Person, so gilt der Staat als Aggressor, aus dessen Gebiet diese Person gekommen ist. Läßt sich auch das nicht feststellen, so gilt der Staat als Aggressor, dessen Staatsangehörigkeit er oder seine Eltern oder seine Großeltern haben oder zuletzt gehabt haben.
Art. 50
Abs. 1
Ist die Aggression mit Nuklearwaffen verübt worden und hat die Friedenspolizei den Aggressor nicht feststellen können, so ist die Atommacht als Aggressor festzustellen, die diesem Abkommen nicht beigetreten ist, selbst, wenn sie von dem verletzten Staat nicht als solcher bestimmt worden ist.
Abs. 2
Ist ein Staat, der Nuklearwaffen besitzt und diesem Abkommen nicht beigetreten ist, nicht mehr vorhanden, so ist der Staat als Aggressor festzustellen, dem der Besitz der Nuklearwaffen nicht gemäß Art. 13 gestattet worden ist, und der wahre Aggressor nicht feststellbar ist.
Abs. 3
Läßt sich ein Aggressorstaat nach den vorhergehenden Bestimmungen bei einem Nuklearangriff nicht feststellen, so haften für die Schäden des verletzten Staates alle Atommächte als Gesamtschuldner.
Art. 51
Abs. 1
Ist die Aggression mit biologischen oder chemischen Waffen ausgeführt worden und ließ sich der Aggressor nicht feststellen, so sind die Staaten als Aggressoren von der Friedenspolizei festzustellen, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, soweit sie chemische oder biologische Waffen besitzen.
Abs. 2
Ist der Aggressor gemäß Abs. 1 nicht festzustellen, so sind die Staaten als Aggressoren festzustellen, die zwar dieses Abkommen unterzeichnet haben, aber noch diesem Abkommen zuwider im Besitz chemischer oder biologischer Waffen sind.
Abs. 3
Gibt es einen Staat i.S.d. Abs. 1 nicht mehr, ist aber die Frist des Art. 15 Abs. 2 noch nicht abgelaufen, so haften für die Schäden des verletzten Staates die Staaten, die noch biologische oder chemische Waffen besitzen.
Abs. 4
Staaten, die sich einem Abrüstungsverfahren unterworfen haben, die Abrüstung aber nicht i.S.d. Art. 16 in Verbindung von Art. 12 Abs.5 haben durch die Friedenspolizei dokumentieren lassen, gelt weiterhin als Besitzer jener Waffen.
Art. 52
Abs. 1
Ist die Aggression mit neuartigen Waffen ausgeführt worden und kann der Aggressor sonst nicht festgestellt werden, so gelten die Staaten als Aggressoren, die diesem Abkommen noch nicht beigetreten sind, es sei denn, die Friedenspolizei stellt fest, daß außerirdische Mächte die Aggression verübt haben.
Abs. 2
Art. 51 Abs. 2 gilt bezogen auf Staaten, die im Besitz der neuartiger aber auch verwendeten Waffen sind, entsprechend.
Abs. 3
Gibt es solche Staaten i.S.d. Abs. 1 nicht mehr, so haften die Staaten dem verletzten für dessen Schäden, die mit Erlaubnis des Generalsekretärs neuartige Waffen im Besitz haben.
Art. 53
Abs. 1
Stellt die Friedenspolizei in ihrem abschließenden Bericht wohl die Aggression eines Staates, ohne diesen angeben zu können, fest, so befindet sich der verletzte Staat weiterhin so lange im Kriegszustand mit dem unbekannten Staat, wenn der verletzte Staat auf Grund des Ermittlungsergebenisses die passive Kriegserklärung gegen Unbekannt erklärt.
Art. 54
Keine fremdstaatliche Aggression, sondern Bürgerkrieg ohne Fremdbeteiligung ist anzunehmen, wenn an den kriegerischen Auseinandersetzungen nur inländischer Kräfte beteiligt sind.
Art. 55
Abs.1
Das Ergebnis der Ermittlungen berichtet die Friedenaspolizei an den Gnerlasekretär.
Abs.2
Der Generlsekretär gibt das Ergebnis den beteiligten Staaten in einem Bescheid bekannt . Er kann auch die Friedenspolizei auffordern, ergenänzende Ermittlungen zu führen.
Abs3
In dem Bescheid des Generlasekretärs wird bekannt gegeben, ob der beschuldigt Staat zurrecht der Aggression beschuldigt worden ist und oder ob eine Aggression hat festgestellt werden können.
Abs.4
Der Bescheid kann auch bekannt geben, dass eine Aggression oder ein Aggressor nicht hat ermittelt werden können. Gleichzeitig wird das Verfahren gegen den beschuldigten Staat eingestellt.
Art. 57
Abs. 1
Bejaht die Friedenspolizei Vorliegen eines militärischen Überfalls, ohne den Aggressorstaat bestimmen zu können, so kann der verletzte Staat,
a.) die Fortsetzung der Ermittlungen zur Findung des Aggressorstaates beantragen (passive Kriegserklärung gegen Unbekannt) oder
b.) einen anderen Staat mit der Aggression beschuldigen.
Abs. 2
Art. 36a Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Abs.3
Führen die weiteren Ermittlungen innerhalb eines Jahres zu keinem Ergebnis, so stellt der Generalsekretär das Verfahren gemß Art. 55 Abs.4 ein.
Abs,.3
Der verletzte Staat kann vor Ablauf des Jahres die Fortsetzung des Sicherungsverfahrens mit der Begründung beantragen, es seien von dem unbekannrten Staat weitere Angriffe zu erwarten.
Abs.4
Wird der Antrag gamäß Abs. 3 gestellt, so kann der Generalsekrtär die Dauer des Sicherungsverfahrens um ein weiteres Jahr verlängern.
Art. 58
Abs. 1
Gegen den Bescheid gemäß 55 Abs.3 kann der beschuldigte Aggressorstaat binnen 2 Wochen bei dem IGH Beschwerde mit der Begründung, er sei zuunrecht als Aggressorstaat ermittelt worden.
Abs.2.
Gegen den Bescheid gemäß 55 Abs. 4 kann der beschuldigende Staat binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen.
Abs.4
Über die Beschwerde entscheidet der IGH abschließend.
Art. 59
Abs. 1
Hebt der Internationale Gerichtshof rechtskräftig die Entscheidung gemäß Abs. 1 auf, so kann der bestimmende nach Erhebung der passiven Kriegserklärung gegen Unbekannt die Fortsetzung der Ermittlungen gegen Unbekannt oder einen anderen Staat beantragen, wenn in der Entscheidung des Gerichts die Aggression bejaht war. Gegen denselben Staat darf nur mit der Glaubhaftmachung neuer Tatsachen ermittelt werden
V Das zweiseitige Verfahren
Art. 60
Abs.1
Haben sich Staaten gegenseitig der Aggression beschuldigt, beide die passive Kriegserklärung und beide Widerspruch eingelegt ( Art. 40a), so gelten die nachfolgenden Beweisregeln, wenn kein Staat der Aggression nach den bisherigen Regel hat festgestellt werden können, jeder der sich gegenseitig beschuldigenden Staaten nicht als Aggrerssorstaat ausgeschlossen werden kann.
Abs. 2
Der Staat ist als Aggressorstaat von der Friedenspolizei in folgender Reihenfolge festzustellen, der
a.) der Atomwaffen,
b.) biologische oder chemische oder neuartige Waffen eingesetzt hat,
c.) seine militärischen Aktionen entgegen Art. 42 Abs. 6 fortgesetzt hat oder
d.) oder Ermittlungstätigkeit der Friedenspolizei behindert oder zu verfälschen versucht hat,
oder
e.) dessen Truppen oder sonstige Bedienstete Kriegsverbrechen im Sinne des 8 RIStH
begangen haben, es sei denn den Truppen oder Beauftragten des anderen Staat sind die
gleichen Taten anzulasten
Abs. 3
Kann der Aggressorstaat nach den obigen Regeln nicht ausfindig gemacht werden und ist er auch sonst nicht binnen eines Monats seit der Aufnahme der Ermittlungstätigkeit der Friedenspolizei ausfindig zu machen, so ist gemäß den folgenden Beweisregeln nach ihrer angegebenen Rangfolge der Aggressorstaat folgender:
a.) dessen Truppen auf oder in dem Gebiet des anderen Staates angetroffen werden,
b.) dessen Waffen auf dem Gebiet des anderen verwandt worden sind oder wirksam
werden konnten, wobei Art. 48 bis 49 anzuwenden sind,
c.) der Staat, der als Verursacher des ersten Schaden auf dem Gebiet des anderen Staates auf Grund einer Aggression nachgewiesen werden kann,
d.) den höheren Schaden davongetragen hat, wobei Körperverletzungen gleich und nur beachtet werden, wenn sie zur Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen führten und Verschleppungen, wenn die Freiheit mehr als 14 Tage entzogen gewesen ist,
e.) dessen passive Kriegserklärung oder Verteidigungsanzeige nicht zuerst beim
Generalsekretär eingegangen ist.
Abs. 4
Ist der Aggressor nach den Regeln zu 2.) und 3.) feststellbar, so hat die Friedenspolizei diese Feststellung zu treffen und jede weitere Ermittlung nach dem Aggressor einzustellen, es sei denn der Generalsekretär ordnet weitere Ermittlungen an.
Abs. 5
Ist der Aggressor auch gemäß den Regeln der 2.) bis 3.) nicht feststellbar, so hat die Friedenspolizei die Staaten, die die passive Kriegserklärung abgegeben haben und die militärische Aktionen vorgenommen haben, als Aggressorstaaten zu bezeichnen.
Abs. 6
Der Generalkretär kann weitere Ermittlungen anordnen oder das Ergebnis in seinem Bescheid an die beiteilgten Staaten übernehmen. Art. 56 findet Anwendung.
.
Art. 61
Abs.1
Im Falle des Art. 60 Abs.5 bleibt die Bedrohung bestehen. Auf Antrag beider Staaten können die Sicherheitstruppen aus den Territorien der bezeiligtebn Staaten abgezogen werden, wenn beide Staaten dies übereintimmend beantragen. Eine Bekämpfung i.S. d. Art. 62 findet nicht statt.
Abs2.
Im Falle des Abs.1 tragen beide Staaten gesamtschuldnerisch die Kosten, die durch die Ermittlungen und Inanspruchnahme der Sicherungstruppen entstanden sind gegenüber der UNO als Gesamtschuldner.
Abs.3
Ferner sind die beteiligten Staaten verpflichtet, die durch die Aggressionen verursachten Schäden auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates zu ersetzen.
Abs.4
Sind die Kosten i, Sinne des Abs. 2 begleichen, können die Staaten ihre volle Mitgkeidaschaft als Untetzeichnerstaaten wieder erlangen, soweit sie auch die Schäden im Sinne des Abs. 3 begleichen haben, es denn sie haben, besondere Zahlungsmodalitäten vereinbart. (Art. 166)
VI . Das Aggressorbekämpfungsverfahren
Art. 62
Ist der bestimmte Staat als Aggressor rechtskräftig oder ist der Widerspruch gegen die passive Kriegserklärung rechtskräftig als unwirksam festgestellt, so unterrichtet der Generalsekretär alle Unterzeichnerstaaten von dem Ausgang des Verfahrens, indem er sie gleichzeitig darauf hinweist, daß sie sich mit diesem Staat im Kriegzustand befinden und sie weiterhin verpflichtet sind, auf Anforderung dem verletzten Staat jede militärische Hilfe zur Verfügung zu stellen und jede Unterstützung und Hilfe gegenüber dem Aggressorstaat selbst wiederum eine Aggression i.S.d. Art. 5 Abs. 2 ist. Ferner teilt er ihnen mit, dass sie selbst durch die Weigerung sich als angegriffen betrachten dürfen und ihre militärischen Aktionen gegen den Weigerungsstaat als Selbstverteidigungs maßnahmen zu rechtfertigen sind, wenn sie die passive Kriegserklärung eingelegt haben. Der Widerspruch gegen die passive Kriegserklärung des sich verweigernden Sraates wird nur dann Aussicht auf Erfolge haben, wenn er unverzüglich die angeforderte Hilfe dennoch erbringen wird.
Art. 63
Abs. 1
Der verletzte Staat hat die Beendigung der Aggression bis zur Abgabe der Kapitulationserklärung des Aggressorstaatesher beizuführen.
Abs. 1a
Gibt der Sicherheitsrat der UN dem verletzten Staat und dem Generalsekretär bekannt, dass er in der in Aussicht gestellten weiteren Bekämpfung eine Gefährdung des Weltfriedens i, S. des Art. 39 sieht, so hat der Generalsekretär das weitere Verfahren einzustellen.
Abs, 1b.
Hatte im Falle des Abs.1 der Aggressorstaat die FO unterzeichnet, so wird er als Unterzeichnerstaat ausgeschlossen, und nur wieder aufgenommen, wenn er die Kapitulationserklärung abgegeben hat.
Abs.1c
Die vorhergehenden Abnsätze zu 1a und 1b haben nur so lange Geltung, so lange die FO nicht ein Statut der UNO geworden ist.
Abs. 2
Hierzu kann er von dem Generalsekretär die erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel anfordern. Art. 41 Abs. 3, 4 bis 8 Art. 42 Abs1, Art.43 finden entsprechende Anwendung.
Abs. 2a
Der durch einen Ein- oder Angriff gemäß Art. 5a Ziff. i verletzte Staat fordert zur Herbeiführung des Waffenstillstandes den überführten Aggressorstaat auf die Kapitulationserklärung gemäß Art. 69 Abs1 und 2 abzugeben.
Abs.2b
Weigert sich der Aggresorstaat im Sinne des Abs. 2a diese Erklärung abzugeben, so teilt der Generalsekretär Aggressorstaat und dem Sicherheitsrat, wenn die FO noch nicht ein Statut der UN geworden ist, mit, dass gegen ihn auf seinem Territorium die Aggressionsbekämfung fortgesetzt wird.
Abs. 3
Auf das Ersuchen zu Abs. 2 kann der Generalsekretär jeden Unterzeichnerstaat in Anspruch nehmen. Er ist allerdings gehalten, zunächst die im Sicherungsverfahren angeforderte Truppen in Anspruch genommenen Staaten um Hilfe zu ersuchen. Hierbei hat er auf die Beendigung der Waffenruhe gemäß Art. 42 Abs. 2 hinzuweisen.
Abs. 4
Jeder Staat kann gegen die Anforderung seiner Truppen Widerspruch mit der Begründung einlegen kann, der verletzte Sraat sei mit den bereits zur Absicherung seines Territorium angeforderten Truppen ausreichend unterstützt, den Aggressorstaat bis zu Kapitulation zu bekämpfen.
Art. 42 Abs. 3, 4 und 5 findet insfern entsprechende Anwendung
Art. 64
Abs. 1
Hat ein Staat gemäß Art. 41 Abs. 3 oder gemäß Art. 66 Abs. 3 nicht in dem erforderlichen Umfange Hilfe geleistet, weil er entgegen Art. 9 Abs. 6 nicht angemessen gerüstet gewesen war, so hat er dem verletzten Staat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Abs. 2
Soweit ein Staat gemäß der Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift Schadensersatz leistet, gehen insoweit die Schadensersatzanspüche des verletzten Staates gegen den Aggressorstaat auf ihn über.
Art. 65
Abs. 1
Die Bekämpfung der Aggression soll auf dem Territorium des Aggressorstaates stattfinden, es sei denn die Bekämpfung kann auch außerhalb des Territoriums des Aggressorstaates derart stattfinden, dass zu erwarten ist, dass er die Kapitulationserklärung abgeben wird..
Abs. 2
Die angeforderten Truppen bleiben unter ihrem nationalen Kommando. Solange sie sich auf dem Territorium des verletzten Staates befinden, stehen sie unter dem Oberkommando des verletzten Staates. Soweit militärische Operationen auf dem Gebiet des Aggressorstaates stattfinden, wird das Oberkommando von dem Generalsekretär bestimmt. Dabei sollte er die Heeresführung des Staates beauftragen, das den größten Einsatz an persönlichen und sachlichen Mitteln leistet.
Art 66
Abs.1
Die Truppen des verletzten Staates und die gemäß Art. 63 Abs. 3 abgeordneten Truppen haben das bisher gültige Kriegsrecht einzuhalten, solange der Aggressorstaat das Kriegsrecht beachtet.
Abs.2
Der Generalsekretär beim Aggressorstaat anzufragen, ob er bereit ist, das Kriegsrecht einzuhalten. Wird diese Anfrage binnen einer Woche nicht beantwortet, so ist davon auszugehen, dass der Aggressorstaat das Kriegsrecht nicht einhalten wird.
Der Generalsekretär teilt das Ergebnis der Befragung den ersuchten Staaren mit.
Art. 67
Kommt ein Staat dem Ersuchen gemäß Art. 66 Abs. 3 nicht nach, so gilt Art. 43 entsprechend.
Art. 68
Ist die Aggression mit Nuklearwaffen oder neuartigen Waffen ausgeführt oder sind im Verlauf des Sicherungsverfahreni verwandt worden und ist von dem Aggressor zu erwarten, daß er derartige Waffen weiterhin zum Einsatz bringt, so kann der Generalsekretär die Vernichtung oder die Wehrunfähigkeit des Aggressorstaates mit neuartigen Waffen oder mit Nuklearwaffen durch einen oder mehrere Atommächte anordnen, wenn eine derartige Verteidigung nicht zu nicht wiedergutzumachenden Schäden bei einem anderen Staat führen und der verletzte Staat dies beantragt hat. Der Generalsekretär kann dem Aggressorstaat vorher seine Vernichtung androhen, wobei er diesem nicht mitteilt, durch welche Atommacht sie ihm droht.
VII. Beendigung des Aggressionsbekämpfungsverfahrens
Art. 69
Abs. 1
Die Aggression ist beendet und Waffenstillstand tritt ein, wenn der Aggressorstaat gegenüber allen Staaten und dem Generalsekretär erklärt, daß er jede kriegerische Handlung einstellt, sich zum Ersatz des Schadens gegenüber dem verletzten Staat und der in Anspruch genommenen Staaten und zur Übernahme derer Kosten und der des Generalsekretärs verpflichtet und tatsächlich jede kriegerische Handlung eingestellt und seine Gefangenen entlassen hat.
Abs. 2
Bestand die Aggression in einer solchen des Art. 5 a Ziff. i so hat der Aggressorstaat in der Erklärung zu Abs 1 mit aufzunehen, dass er sich verpflichtet, offen zu legen. wie es ihm gelungen ist, in das Internet- und compternetz des verletzten Staates einzudringen und so die Manipulationen vorzunehmen. Auf Antrag es des verltzten Staates ist er verpflichtet, zusammen mit dem verletzten Staates ein Sicherungssystem zu entwickeln, dass ein derartiger Angriff nicht mehr erfolgen kann.
Abs. 3
Die Erklärung zu Abs. 1 führt lediglich erst dann zum Waffenstillstand, wenn der Angriff mit Nuklearwaffen, biologischen oder chemischen Waffen ausgeführt worden ist oder diese Waffen während der Aggression vom Aggressorstaat zum Einsatz gebracht worden sind, wenn er diese Waffen feststellbar vernichtet oder an die UNO heruasgegeben hat. Der Aggressorstaat kann zur Erledigung dieser Verpflichtung eine besondere Waffenruhe von einem Monat beantragen. Sie ist ihm vom verletzten Staat über den Generalsekretär zu gewähren.
Abs. 4
Gehört der Aggressorstaat vor der Aggression nicht zu den Unterzeichnerstaaten, so wirken die Erklärungen gemäß Abs. 1 nur insoweit zu seinen Gunsten, als er sich bei Abgabe derselben den Bestimmungen der FO und der Statuten des IG und IFP im Rahmen des Art. 165 unterwirft.
Abs. 5
Ein Bürgerkrieg ist beendet, wenn die Bevölkerung des betroffenen Staates entwaffnet ist und drei Wochen die Waffen geschwiegen haben.
Art. 70
Abs. 1
Zu Erfüllung der Kapitulationserklärung haben die Begünstigten der Erklärung binnen zweier Monate gegenüber dem Aggressorstaat die Schäden und die Kosten der Höhe nach anzumelden.
Abs. 2
Besteht der Schaden in der Verseuchung oder Verstrahlung oder in der Verwüstung eines Gebietes, dergestalt, daß es für die Dauer von 5 Jahren nicht mehr genutzt werden kann, so kann der geschädigte Staat anstelle einer Geldentschädigung die Abtretung eines entsprechend großen Teils des Territoriums des Aggressorstaates verlangen.
Abs. 3
Nach 2 Monaten können Schäden und Kosten nicht mehr angemeldet werden.
Art. 71
Abs. 1
Ist die Aggression beendet und Waffenstillstand eingetreten, so hat der verletzte Staat die Feststellung der Beendigung durch den Generalsekretär herbeizuführen.
Abs. 2
Der Generalsekretär verlautbart die Feststellung zu Abs. 1 an alle Staaten.
Abs. 3
Weigert sich der verletzte Staat auf Antrag des Aggressorstaates die Feststellung der Beendigung der Aggression herbeizuführen, so kann der Aggressorstaat nach Ablauf eines Monats nach Antragstellung gegenüber dem verletzten Staat, den Antrag unmittelbar an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richten.
Abs. 4
Der Generalsekretär hört den verletzten Staat. Widerspricht dieser dem Antrag zu Abs. 3 gegenüber dem Generalsekretär, so gibt dieser das Verfahren ab an den Internationalen Gerichtshof.
Abs. 5
Entspricht der Internationale Gerichtshof dem Antrag des Aggressorstaates, so stellt der die Beendigung der Aggression fest und ordnet die Verlautbarung dieser Feststellung durch den Generalsekretär gemäß Abs. 2 an.
Art. 72
Abs. 1
Verletzt ein bekämpfender Staat die Waffenruhe, so verliert er seine Ansprüche aus der Kapitulationserklärung.
Abs. 2
Verletzt der Aggressorstaat die Waffenruhe, so wird seine Bekämpfung fortgesetzt. Die Waffenruhe muß erneut von ihm herbeigeführt werden.
Abs. 3
Die Verletzung der Waffenruhe wird von der Friedenspolizei festgestellt.
Abs. 4
Bei Feststellung der Waffenruhe ist eine Kommission der Friedenspolizei, die nicht aus den Staaten der bekämpfenden Truppen kommen darf, zu entsenden.
Abs. 5
Die Entscheidung gemäß Abs. 3 ist unanfechtbar.
Abs. 6
Haben die Truppen eines bekämpfenden Staates die Waffenruhe gebrochen, so sind sie durch Truppen eines noch nicht beteiligten Staates auszuwechseln, es sei denn, es handelt sich um Truppen des verletzten Staates. Die Bestimmung, welche Truppen neu entsandt werden sollen, trifft der Generalsekretär. Sie dürfen nicht aus einem Staat kommen, aus dem bereits ein Beamter der Friedenspolizei, der bei der Feststellung gemäß Abs. 3 und 4 mitgewirkt hat, stammt.
VIII. Die Abwicklung
Art. 72a
Abs. 1
Haben mehrere Staaten die Aggression begangen oder zu verantworten, so haften sie gegenüber den Gläubigerstaaten auf Grund ihrer Kapitulationserklärung gesamtschuldnerisch, im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen.
Abs. 2
Soweit ein Staat i.S.d. Abs. 2 über seinen Anteil einen Gläubigerstaat i.S.d. Abs. 1 befriedigt, geht der Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung insoweit auf ihn über.
Art. 73
Abs. 1
Der Aggressorstaat braucht die Erklärung gemäß Art. 69 Abs. 1 gegenüber einem Staat, der sich aufgrund des Art. 5 Abs. 2 mit allen Staaten im Kriegszustand befindet, nicht zu erfüllen.
Abs. 2
Ist der verletzte Staat von einem Staat angegriffen worden, mit dem er ein Abkommen gemäß Art. 9 Abs. 7 abgeschlossen hatte, so haftet der verletzte Staat gegenüber den Staaten, die Hilfe geleistet haben, mit dem Aggressorstaat für die Kriegsschäden.
Art. 73b
Abs. 1
Besteht zwischen den beteiligten Staaten Streit bezüglich der Höhe der zu zahlenden Entschädigung und Kosten und über die Gleichwertigkeit des Ersatzterritoriums, so entscheidet hierüber auf Antrag des Aggressorstaates binnen eines Monats Woche nach Eingang der Forderungen, der Internationale Gerichtshof.
Abs. 2
Zur Feststellung der erheblichen Tatsachen kann der Gerichtshof die Friedenspolizei beauftragen.
Abs.3
Hat gemäß Art. 63 Abs. 2b der Generalsekretär für den Aggressorstaat die Kapitulatinserklärung abgegeben, so können von diesem gegenüber der Höhe der Ansprüche keine Eunwendungen erhoben werden., wohl aber vom Gneralsekretär.
Art. 73c
Abs. 1
Fand über die Höhe der Entschädigung, der Kosten oder der Gleichartigkeit des Ersatzterritoriums kein Rechtsstreit statt, so ist die Erklärung des Art. 69 Abs. 1 und 2 in Zusammenhang der Erklärungen der Begünstigten gemäß Art. 70 Abs. 2 eine Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung gemäß Art. 150 ff betrieben werden kann.
Abs. 2
Fand ein Rechtsstreit über die Höhe der Entschädigung, der Kosten oder der Gleichwertigkeit des Ersatzterritoriums statt, so bilden die Entscheidung des IGH und die Erklärung des Art. 69 Abs.. 1 und 2 zusammen einen Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung der Art.150 betrieben werden kann.
Abs.3
Die Gläubigerstaaten könmnen auf die Herstellung der vollstreckbaren Urkunde verzichten.
Abs.4
Nach Herstellung und Zustellung der Urkunden oder nach Erklärung des Verzichts erklärt der Generalsekretär das Aggressionsbekämpgfungsverfaren für beendet . Die Erklärung ist allen Unterzeichnerstaaten bekannt zu geben.
Art. 74
Abs. 1
Der Generalsekretär sollte jährlich das Sicherungs- und Aggressionsbekämpfungsverfahren durch ein Manöver erproben.
Abs. 2
Nach vorhergehender Konsultation mit den in Frage kommenden Staaten bestimmt der Generalsekretär zur Durchführung des Manövers den verletzten Staat, den Aggressorstaat und die sichernden und bekämpfenden Staaten .
Abs. 3
Die Staaten des Abs. 2 erhalten alle durch das Manöver ihnen entstandenen Kosten und Schädigungen ersetzt, wenn ein Fall des nachfolgenden Absatzes eingetreten ist.
Abs. 4
Für die Kosten und Schäden i.S.d. Abs. 3 haften die Staaten gesamtschuldnerisch, die ganz oder teilweise ihre Teilnahme i.S.d. Art. 43 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 verweigert haben. Art. 72 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 74a
Abs. 1
Im Falle des Bürgerkrieges kann der betroffene Staat jeden anderen Staat verpflichten, die Belieferung von Handelswaren, insbesondere von Waffen an Bürger seines Landes zu unterbinden.
Abs. 2
Das Ersuchen ist auch dem Generalsekretär bekannt zu geben.
Abs. 3
Art. 31 und 32 finden entsprechende Anwendung. Der ersuchte Staat kann das Ersuchen mit der Begründung ablehnen, die ersuchende Regierung sei handlungsunfähig. Dieser Einwand entfällt, wenn auch der Vertreterstaat das Ersuchen stellt oder die Regierung ihre Handlungsfähigkeit gemäß Art. 32 Abs. 7 feststellen läßt.
Abs. 4
Handelt ein Staat einem wirksamen Ersuchen zuwider, so ist dies eine Aggression i.S.d. Art. 5 Abs. 1.
E . Das Terrorbekämpfungsverfahren
I. Begriff
Art. 75
Abs. 1
Terrorakte sind dem Umfang nach und zeitlich begrenzte Gewaltaktionen gegen Personen, Tiere und Sachen oder die Drohung mit derartigen Aktionen, um einen Staat zu hoheitlichem Handeln zu veranlassen oder eine solche Handlung zu unterlassen oder um ihn zu schädigen und in seinem Ansehen herabzusetzen.(bestrafen). Soll der Staat gezwungen werden, Geld oder Sachen oder Tiere herauszugeben, so sind diese erzwungende Handlungen hoheitlich i.S. dieser Bestimmung, wenn keine Privatperson oder kein Unternehmen wegen des Umfanges des 54
herauszugebenden Gutes in dem bedrohten Staat, in der Lage wäre, die Forderungen zu erfüllen. Gewaltakte und Androhung derselben gegenüber Privatpersonen sind dann keine Terrorakte im Sinne dieses Statuts, wenn den Täter daran gelegen ist, dass ihre Tat geheim bleibt, d.h weder staatliche Stellen oder die öffentlichen Medien nicht mit der Angelegengheit befasst werden.
Abs. 2
Die Entlassung aus einem Freiheitsentzug ist kein hoheitliches Handeln i.S.d. Abs. 1, wenn er bei vorläufigen Entzug nicht gerichtlich angeordnet oder bestätigt gewesen ist oder wenn er bereits fünf Jahre und länger andauerte, ohne daß er durch ein gerichtliches Urteil angeordnet worden war oder, auch bei endgültigem Entzug, wenn der Betroffene während seiner Inhaftierung körperlich oder seelisch gefoltert worden ist.
Abs. 3
In der Androhung einer Gewalthandlung i.S.d. Abs. 1 zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer Frist liegt ebenfalls ein Terrorakt.
II. Die Amtshilfe
Art. 76
Abs.1
Jeder Staat ist berechtigt und im Falle des Art. 18 Abs.2 Ziff. h. verpflichtet, einen anderen Staat gegenüber zu ersuchen, ihm Amtshilfe in der Bekämpfung von Terroristen oder deren Organsiationen zu helfen.
Abs.2
Die Amtshilfe kann darin bestehen, dass dem ersuchende Staat von dem ersuchten Staat, Polizeikräfte, Bedienstete der Justiz oder Militär zur Verfügung gestellt wird.
Art. 77
Abs.1
Jeder Staat Staat ist verpflichtet, einem Ersuchen gemäß Art. 76 Abs. 1 nach besten Kräften zu entsprechen. (Amtshilfe)
Abs. 2
Das Ersuchen ist unzulässig, wenn der ersuchende Staat nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehört, es sei denn, er erklärt in seinem Ersuchen gleichzeitig, daß er die Friedensordnung und die dazu gehörenden Statuten für sich als verbindlich anerkennt.
Abs. 3
Der ersuchende Staat hat sein Gesuch an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richten, wobei anzugeben ist, in welchen Staaten die Terrororganisation mit Wahrscheinlichkeit Terrorakte zu begehen beabsichtigt, welche eigenen Maßnahmen zur Verfolgung der Terroisten oder ihrer Organisation vorgenommen worden sind und wer als ersuchter Staat in Betracht kommt.
Abs. 4
Der Generalsekretär gibt das Ersuchen an die bedrohten Staaten weiter, wenn dieser nicht bereits selbst um die Stellung eines Ersuchens nachgesucht hat.
Abs. 6
Der Generalsekretär weist das Gesuch kostenpflichtig zurück, wenn lediglich der ersuchende Staat als bedrohter Staat aufgeführt worden ist und die Möglichkeiten des ersuchenden Staates zur eignen Bekämpfung der Terroristen oder ihrer Organisation nicht ausgeschöpft worden sind. Er weist das Gesuch ebenso zurück, wenn der ersuchte Staat gleichzeitig der ersuchende ist.
Art. 77
Abs. 1
Ist das Gesuch nicht zurückzuweisen, so gibt der Generalsekretär das Gesuch an den Staat weiter, der die Amtshilfe binnen 2 Wochen zu leisten hat.
Abs. 2
Um Amtshilfe sollte ein Staat nicht aufgefordert werden, der besondere enge Beziehungen zu dem bedrohten Staat hat.
Art. 78
Gegen die Entscheidung zu Art. 76 Abs. 6 kann der ersuchende Staat binnen 14 Tagen Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen.
Art. 79
Abs. 1
Der ersuchte Staat kann gegen das Ersuchen binnen zwei Wochen mit der Begründung Widerspruch einlegen, der ersuchende Staat bekämpfe keine Terroristen oder auch nicht deren Terrororganisation oder benötige zu der Bekämpfung die Amtshilfe nicht.
Abs. 2
Der Generalsekretär weist den Widerspruch als unzulässig kostenpflichtig zurück, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Art. 25 Abs.3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
Abs. 2
Die Entscheidung zu Abs. 1 kann der widersprechende Staat beim Internationalen Gerichtshof binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung anfechten.
Art.80
Der Internationale Gerichtshof ist berechtigt, die Friedenspolizei zu beauftragen, die widersprüchlichen Behauptungen zu überprüfen. Im übrigen entscheidet er abschließend und auch über die Kosten..
Art. 81
Abs. 1
Der ersuchte Staat ist auf die Konsequenzen der Weigerung, dem Ersuchen zu entsprechen, (Art. 5a Abs. 2 j)von dem Generalsekretär bei Übergabe des Ersuchens hinzuweisen. Art. 62 findet entsprechend Anwendung.
Abs. 3
Der Generalsekretär stellt die Weigerung zur Amtshilfe und die Konsequenzen i.S.d. Abs. 1 durch Beschluß fest und stellt diesen dem ersuchten, ersuchenden und bedrohten Staat zu.
Soweit Kosten entstanden sind legt er diese dem ersuchten Staat auf.
Abs. 4
Gegen die Feststellung zu Abs. 3 kann der ersuchte Staat binnen 2 Wochen Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen. Dieser entscheidet abschließend und auch über die Kosten
Art. 82
Abs. 1
Der Generalsekretär gibt die rechtskräftige Entscheidung gemäß Art. 81 Abs. 3 an alle Staaten zur Kenntnis weiter.
Abs. 2
Wird der ersuchte Staat innerhalb der nächsten 5 Jahre nach Mitteilung gemäß Abs. 1, in einem Verfahren gemäß Art. 30 ff wegen der Begehung eines Terroraktes, ausgeführt durch die Organisation, die zu bekämpfen er sich rechtswidrig geweigert hatte, beschuldigt, so kann der Staat seine Mitverantwortung für diesen Terrorakt nicht in Abrede stellen.
Art. 83
Abs. 1
Die Bekämpfung der Terrororganisation ist beendet, wenn sie zerschlagen ist und die des Terrismus Verdächtigen in Haft genommen sind..
Abs. 2
Der Generalsekretär hat auf übereinstimmenden Antrag des ersuchten, ersuchenden und des bedrohten Staates die Beendigung festzustellen.
Abs. 3
Stellt nur einer der in Abs. 2 genannten Staaten den Antrag auf Feststellung der Beendigung, so stellt der Generalsekretär diese fest, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
In der Entscheidung legt er die Kosten des Verfahrens und der Bekämpfung den ersuchenden, ersuchten und dem bedrohten Staat auf.
Abs. 4
Verweigert der Generalsekretär die Feststellung, so kann der Antragstellerstaat die Entscheidung binnen 2 Wochen beim Internationalen Gerichtshof durch Beschwerde anfechten.
Dieser entscjeidet abschließend und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abs. 5
Spricht der Generalsekretär die Feststellung gemäß Abs. 3 aus, so können die in Abs. 2 genannten Staaten, soweit sie keinen Antrag gestellt haben, binnen 2 Wochen gegen die Entscheidung die Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen. Dieser entscheidet abschließend und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Art. 84 bis Art. 98 entfallen
. Die politische Verfahrensordnung
I. Die Forderungsschrift
Art. 99
Abs. 1
Der unterzeichnende Staat, der beabsichtigt, gegen einen anderen Unterzeichnerstaat Rechte geltend zu machen oder Interessen zu verwirklichen, hat dieses dieses schriftlich zu erklären. (Forderungssschrift)
Abs. 2
Die Forderung ist zu begründen; das Geforderte ist genau zu definieren, dass der bisher verweigernde Staat sie ohne weiteres erfüllen kann. Ein besonderer Verfahrensgrund ist anzugeben.
Abs. 3
Mehrere Staat oder Organisationen, die die Prozessfähigkeit für die nachfolgende politische Verfahrensordnung besitzen werden zu fordernde und verweigernde Parteiengemeinschaft zusammengeschlossen, so lange gleiche Ziele verfolgt werden..
II. 1. Zwischenverfahren
Art. 99a
Die Forderungsschrift ist an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu senden.
Art. 99b
Abs. 1
Eine Forderungsschrift eines Staates, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat oder eine solche gegen einen Staat richtet, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, ist unzulässig. Gehen derartige Forderungsschriften beim Generalsekretär ein, so weist der Generalsekretär die antragstellende Staaten auf Art. 30 Abs. 11 hin und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die FO und die ihr zuzuordnenden Statuten anerkennen. Werden diese Abkommen innerhalb der genannten Frist unterzeichnet, so dass beide Parteistaaten zu den Unterzeichnerstaaten gehören, so werden die Forderungsschriften insoweit zulässig.
Abs. 2
Die Forderungsschrift eines Staates, der die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH abgegeben hat und den Verschuldungszustand offiziell noch nicht beendet hat, ist unzulässig.
Abs. 3
Hat der bisher verweigernde Staat die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH abgegeben und den Zustand offiziell noch nicht beendet, so ist die Forderungsschrift ebenfalls unzulässig, wenn das Geforderte die Erfüllung einer Geldforderung ist.
Art. 100
Abs. 1
Sind für die Forderungsschriften die Voraussetzungen des Art. 99 und 99a Abs. 1-3 nicht gegeben, so weist der Generalsekretär den Antrag als unzulässig zurück.
Art. 101
Abs. 1
Ist der fordernde Staat mit der Abgabe seiner Erklärung gemäß Art. 8 im Verzug, so fordert der Generalsekretär den Staat auf, sie innerhalb von 14 Tagen nachzuholen.
Abs. 2
Versäumt der erklärende Staat die Frist, so entscheidet der Generalsekretär gemäß Art. 100 Abs. 1.
Abs. 3
Gegen die Entscheidung zu Abs. 2 kann die Beschwerde beim IGH binnen eines Monats eingelegt werden.
Art. 102
Abs. 1
Ist die Antragsschrift beim Generalsekretär eingegangen, so fordert er den erklärenden Staat auf, innerhalb einer Frist die zu erwartenden Kosten vorzuschießen.
Abs. 2
Hat der beantragende Staat die Kosten aus anderen Verfahren noch nicht an den Generalsekretär erstattet, so gibt dieser dem antragstellenden Staat unter Fristsetzung ebenfalls auf, diese Kosten binnen einer Frist einzuzahlen.
Abs. 3
Sind die Fristen zu Abs. 1 und 2 fruchtlos verlaufen, so weist der Generalsekretär die Forderungsschrift unzulässig zurück.
Abs. 4
Dem fordernden Staat steht gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 die Beschwerde gemäß Art. 101 Abs. 3 zu.
Art. 103
Abs. 1
Der Generalsekretär stellt die Forderungsschrift dem verweigernden Staat, wenn er das Abkommen zu dem Verfahrensintitut unterzeichnet hat, zu, mit der Aufforderung, sich darüber binnen eines Monats zu erklären, ob er das Geforderte und den Verfahrensgrund anerkenne.
Abs.2
Genört er nicht zu den Unterzeichnerstaaten, so fordert er ihn auf, sich zu erklären, ob das Abkommen zu unzterzeichnen bereit ist, und setzt ihm hierzu eine Frist von einem Monat.
Abs. 3
Beantwortet der verweigernde Staat die Anfrage zu 2. nicht fristgemäß, und beantragt er auch keine Fristverlängerung, so gehört er nicht zu den Unterzeichnerstaaten. Dasselbe gilt, wenn er ausdrücklich erklärt das Verfahrensabkommen nicht unterzeichnen zu wollen.
Abs.4
Im Falle des Abs.3 stellt der Generalsekretär das Verfahren ein und teilt dieses begründet dem fordernden Staat mit.
Abs. 5
Bejaht der veweigernde die Anfrage zu Abs. 1, so stellt der Generalsekretär über das Anerkennen eine Urkunde aus, aus der der Antragstellende Staat die in diesem Verfahren vorgesehene Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Kosten des Verfahrens werden dem bisher verweigernden Staat auferlegt.
Abs. 6
Hat der verweigernde Staat die Geforderte zu leisten nur teilweise anerkannt, so verfährt der Generalsekretär gemäß Abs. 5 nur insoweit. Die Entscheidung enthält keine Kostenenscheidung, es sei denn das Verfahren soll nach dem Wille der Parteien nicht fortgesetzt werden. Im übrigen wird das Verfahren gemäß der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich fortgesetzt.
Art. 104
Abs. 1
Soweit der antragsgegenerische Staat lediglich das Geforderte zu leisten anerkennt, nicht aber den Verfahrensgrund, stellt der Generalsekretär eine Urkunde her, aus der fordernde Staat die ordentliche Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Entscheidung enthält keine Kostenentscheidung.Im Übrigen wird das Verfahren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgesetzt.
Abs.2
Wollen die Pateien wegen des Verfahrensgrundes keine Fortsetzung des Verfahrens, so werden die Kosten dem fordernden Staat auferlegt.
Art. 105
Soweit das Verfahren fortgesetzt wird, gibt der Generalsekretär den Vorgang an den Internationalen Gerichtshof ab und benachrichtigt hiervon die beteiligten Staaten.
III. Das Gerichtsverfahren
1. Verfahrensvorschriften
Art. 105a
Abs. 1
Die Forderungsschrift wird als Klage vor dem Internationalen Gerichtshof behandelt.
Abs. 2
Die Bestimmungen des StIGH finden entsprechende Anwendung, soweit sie den nachfolgenden Bestimmungen nicht widersprechen.
Es gilt auch die von dem Gericht gemäß Art. 30 StIGH Abs. 1 festgesetzte Verfahrensordnung.
Abs. 3
Jede Partei hat die Tatsachen, die dem Gericht für seine Entscheidung maßgebend sind, vorzutragen. Unbestrittene Tatsachen gelten als bewiesen.
Abs.4
Der IGH entscheidet durch Urteil und über die Kostenentscheidung für diese Verfahrensstufe, es sei denn das Verfahren endet durch Vergleich oder der Antrag wird zurückgenommen oder hat sich erledigt…
Abs.5
Im Falle der Zurücknahme des Klagbegehrens und im Falle deren Erledigung entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Kosten, im ersten Fall zulasten des erklärten Staates, im zweiten Fall zulasten des erklärenden Staates, wenn dieser die Erlediguzng zu vertreten hat, sonst nach Billigkeit entweder zu Lasten der einen oder anderen Partei. Im Falle der Anerkenntnis des Klagbegehrens gilt
Art. 106 Abs.6 im Falles des Vergleichs gilt Art. 107 Abs. 2
Art. 106
Abs. 1
Der IGH soll binnen Jahresfrist und mit Einverständnis beider Parteien jeweils mit einer Fristverlängerung von einem halben Jahr über den Streit insofern entscheiden, als er den erklärten Staat zur Erfüllung der Forderung, soweit sie begründet ist, verpflichtet oder, soweit sie unbegründet ist, oder feststellt, dass kein Verfahreungsgrund vorhanden ist.
Abs. 2
Ist die Jahresfrist abgelaufen, so hat der IGH zur weiteren Sachaufklärung Fristen und Termine anzusetzen, die eine Frist von 2 Monaten nicht überschreiten dürfen. Bei Nichteinhalten der vom Gericht gesetzten Frist, ist der Vortrag zugunsten der vortragenden Partei nicht mehr zu berücksichtigen.
Abs.3
Der fordernde Staat ist auch berechtigt lediglich die Feststellung der Begründetheit seines Klagbegehrens oder des Verfahresngrundes zu beantragen, wenn er ein besonderes Feststellungsinteresse hierfür vorträgt.
Abs. 4
In den Entscheidungsgründen hat der IGH darzulegen, festzustellen aus welchen Gründen das Geforderte zu leisten für begründet oder nicht begründet sind.
Abs.5
Das Gericht weist das Klagbegehren als unbegründet zurück, wenn das Geforderte zu leisten zu Recht verweigert wird oder ein Verfahrensgrund nicht vorhanden ist. Je nach Maßgabe des Obsiegens oder Unterliegens hat das Gericht über die Kosten dieses Verfahensabschnittes zulasten der Kriegsparteien zu entscheiden.
Art. 107
Abs. 1
Die Verhandlungen i.S. dieser Bestimmungen sind öffentlich. Sie sind von mindestens einer Fernsehstation und einer Rundfunkstation in die streitbefangenen Staaten zu senden. Die Übertragung in andere Staaten ist zulässig.
Abs. 2
Die Parteien können vor dem Gerichtshof einen Vergleich schließen. Dieser steht der Entscheidung des Gerichts gleich, hat aber nur dann die Wirkung einer abschließenden Entscheidung, wenn die Parteien dies in dem Vergleich ausdrücklich bestimmen. Im Falle des Vergleichs entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auf Antrag einer Partei durch Beschluss. Wird ein Antrag nicht gestellt, so werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgwhoben.
Art. 108
Abs. 1
Der fordernde Staat kann jederzeit erklären, er wolle in das ordentliche Verfahren übergehen.
Abs. 2
Hat die fordernde Partei bereits über ihre Forderung eine zur Vollstreckung geeignete Urkunde oder hat der Internationale Gerichtshof über die Forderung rechtskräftig entschieden, so weist der Internationale Gerichtshof die Forderung zurück, es sei denn, der fordernde Staat begehrt eine Feststellung gemäß Art. 110 Abs. 2c
Art. 109
Ist über die Forderung bereits ein ordentliches Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof anhängig, so setzt der Gerichtshof bis zur Entscheidung in jenem Verfahren das politische Verfahren aus.
2. Der Verfahrensgrund
Art. 110
Abs. 1
Das Gericht weist die Forderung zurück, wenn ein Verfahrensgrund nicht festegstellt werden kann. Ein solcher ist gegeben, wenn der fordernde Staat, seine Forderung ohne Inaspruchnahme der politischen Verfahrensordnung und deren besonderen Vollstreckung nicht verwirklichen kann.
Abs. 2
Ein Verfahresnsgrund ist nicht gegeben, wenn die Forderungen bereits Gegenstand der politischen Verfahrensordnung ist oder gewesen ist und eine abschließende Enscheidung gefällt oder noch möglich ist..
Abs. 3
Hat der internationale Gerichtshof das Vorliegen eines Verfahrensgrundes verneint
und deswegen das Klagbegehren zurückgewiesen aber hat der erklärte Staat dennoch
ohne Zögern das Geforderte als zu Recht verlangt anerkannt, so hat das Gericht dem
Klagbegehren zu entsprechen. Es kann aus Billigkeitsgründen dem fordernden Staat
die Kosten des Verfahrens auferlegen.
3. Begründetheit der Forderungen in Übrigen
Art. 110a
Die Leistung wird zu Recht gefordert, und der IGH urteilt zugunsten des klagenden Staates, wenn
a.) die Leistung des Geforderten im Interesse des fordernden Staat steht und kein gleichwertiges oder überwiegendes Interesse des beklagten Staates entgegen steht,
b.) an der Erfüllung des Interesses ein überwiegendes
Interesse des fordernden Staates besteht oder
c.) sie im vitalen Interesse des fordernden Staates steht und ein vitales Interesse des
beklagten Staates nicht entgegen steht..
Art. 110 b
Abs. 1.
Vitale Interessen sind solche, deren Nichtverfolgung zum Untergang des Staates, zum Tode eines Menschen, Siechtum oder Krankheit in der Bevölkerung, Vernichtung einer Lebenszone oder zur Teilung eines Staates führen wird.
Abs.2.
Die Verhinderung von Einschränkungen der Menschenrechte, der Presse, Kunst- und der Relegionsfreiheit seiner Bevölkerung steht im vitalen Interesse eines jeden Staates.
Abs.3.
Die Wahrung der Menschrechte, Presse-, Kunst- und Religionsfreiheit kann nur von der Bevölkerung eines Staates gegen den Staat auf dessen Territorium sie lebt, als vitales Interesse gefordert werden.
Abs.4
Die Teilung eines Landes verstößt nicht gegen vitale Interessen eines Staates, wenn die Bevölkerung, die auf dem abzutrennenden Teil lebt, sich mit überwiegender Mehrheit für die Loslösung von dem Staate ausgesprochen hat.
Abs. 110 c
Abs. 1
Ein Interesse ist vorhanden, wenn es dem Staat und der Bevölkerung desselben aus ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Gründen nützt.
Abs.2
Ein berechtigtes Interesse wird nicht verfolgt, wenn der Gewinn des fordernden Staates nur darin besteht, dass der verweigernde und dem fordernden konkurrierende Staat einen ökölohioschen, ökonomischen oder kultuerellen Nachteil erleidet
Art. 111d.
Abs.1
Überwiegend ist das Interesse des fordernden Staates dann, wenn der Erfüllung der Forderung geringfügigere Interessen des verweigernden an der Nichterfüllung entgegenstehen.
Abs.2
Überwiegend sind die Inmteressen ebenfalls wenn sie generell der Biosphäre der Erde dienen.
Abs.3
Die Forderungen entsprechen keinen überwiegenden Interessen, wenn sie im Widerspruch zum innerstaatlichen in der Verfassung garasntierten Recht des verweigernden Staates stehen, wenn diese Rechte bereits zwei Jahre vor Forderungsaufstellung in der Verfassung verbrief waren.
Art. 110 e.
Abs. 1
Ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung des Geforderten ist nicht vorhanden, wenn es nicht in Bezug zu dem veweigernden Staat steht. Der Bezug bsteht, wenn geografische oder ökologische oder ökonomische oder soziale oder kulturelle Gründe dafür vorhanden sind, dass der verweigernde zur Erfüllung derselben verpflichtet sein könnte.
IV. 2. Zwischenverfahren
Art. 110f
Ist das Verfahren durch Urteile oder Vergleich geendet, so gibt der Internationale Gerichtshof das Verfahren zurück an den Generalsekretär.
Art. 111
Abs.1
Der Generalsekretär stellt das politische Verfahren ein, wenn der Internationale Gerichtshof den Forderungs verneint hat. Er legt dem fordernden Staat die Kosten auf.
Abs. 2
Der Generalsekretär fordert die Parteien auf, sich binnen 2 Wochen zu erklären, ob sie das Verfahren fortsetzen wollen. Dabei belehrt er die Parteien über den Inhalt der Normen Art. 112 ff
Abs. 3
Erklärt nur eine der Parteien , dass sie das Verfahren fortgesetzt haben will, so wird das Verfahren gemäß Art. 112 ff fortgesetzt. Die Partei die eine derartige Erklärung innerhalb der First nicht abgegeben hat, akzeoptiert die Entscheidung des IGH.
Abs. 4
Akzeptiert eine Partei, die den Fortsetzungsantrag nicht gestellt hat, ausdrücklich nach Ablauf der Frist das Urteil des IGH, so kann die gennerische Partei ihren Antrag auf Forsertzung zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags gfilt als Annahme des Urteuls des IGH.
Abs. 5
Wird das Verfahren wegen einer Geldforderung betrieben und befindet sich eine der Parteien im Zustand des Art. 82 StIGH, so ruht das Verfahren bis zur Beendigung des Zustandes, wenn dieser Zustand bei einer der Parteien während der Verhandlung eintritt, so für die Dauer des Zustandes unterbrochen. Fristen laufen in dieser Zeit nicht.
Abs. 6
Hat keiner der Parteien eine Fortsetzungsantrag innerhalb der Gesetzten Frist gestellt, so stellt der Generalsekretär das weitere Verfahren ein. Er versieht auf Antrag einer Partei, das Urteil des IGH mit einer Vollstreckungsklausel und stellt es den Parteien zu.
Art. 112
Abs. 1
Wird das politische Verfahren fortsgestetz werden, so verweits es der Generlasekretär an die Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Findung eines Vergleichs..
Abs. 2
Ist eine streitende Partei Mitglied des Sicherheitsrates, so kann sie die Durchführung der Vergleichsverhandlung anstelle der vor der Generalversammlung vor dem Sicherheitsrat bei dem Generalsekretär beantragen. Ist die andere Partei nicht Mitglied des Sicherheitsrates, so wird sie einem solchen für die Dauer der Verhandlung vor dem Sicherheitsrat gleichgestellt.
Abs. 3
Anstelle der Verhandlung vor der Generalversammlung findet die Verhandlung vor dem Sicherheitsrat auch dann statt, wenn alle streitenden Parteien übereinstimmend dies beim Generalsekretär beantragen. Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift findet entsprechende Anwendung.
V. Das Verfahren vor der Generalversammlung
Art. 113
Abs. 1
Wird das politische fortgesetzt, so gibt der Generalsekretär den Vorgang an die Generalversammlung ab.
Abs. 2
Für das Verfahren vor der Generalversammlung gelten die Art. 18 bis 22 der Charta der Vereinten Nationen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs. 3
Der Generalsekretär beraumt unverzüglich eine Sitzung der Generalversammlung an.
Art. 114
Abs. 1
Die Generalversammlung wählt zunächst einen Präsidenten, der nicht Diplomat einer der streitenden Parteien sein darf.
Abs. 2
Danach haben sich die nicht streitenden Staaten nacheinander zu erklären, ob sie sich der einen oder anderen Partei anschließen oder ob sie neutral sein wollen, nachdem die streitenden Parteien ihren Standpunkt erläutert haben. Eine streitende Partei kann sich nicht neutral erklären.
Abs. 3
Nach Abgabe der Erklärungen zu Abs. 2 können die streitenden Parteien Staaten zu Streithelfern der anderen Partei erklären.
Abs. 4
Die Parteien können gegen die Zuordnung eines anderen Staates als neutraler Staat oder als Streithelfer Veto einlegen. Das Veto hat die Wirkung, daß der zugewiesene Staat sich bei jeder Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.
Abs. 5
.Die so entstandenen Gruppen (in der Regel drei) formieren sich zu Sonderversammlungen und wählen jeweils für sich einen Vorsitzenden, der nicht von einer Streitpartei entsandt sein darf. Der Vorsitzende führt die Verhandlung der Sonderversammlung, die ihn gewählt hat.
Abs. 6
Besteht eine Paprteigemeinschaft, so hat diese in der Versammlung der streitenden Parteien mit den Streihelfern nur eine Stimme
Art. 115
Abs. 1
Die Sonderversammlung der neutralen Staaten erarbeitet einen Vergleichsvorschlag, den sie spätestens nach Ablauf eines Monats den Streithelferversammlungen zur Beratung vorlegt. Wird innerhalb der genannten Frist ein Vorschlag nicht erarbeitet, so gelten die Kriegsziele des erklärenden Staates als Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten.
Abs. 2
Haben sich in dem Streit keine neutralen Staaten gefunden, so erarbeitet der Generalsekretär zusammen mit dem Präsidenten einen Vergleichsvorschlag. Bei Meinungsverschiedenheit ist die Stimme des Generalsekretärs ausschlaggebend.
Abs. 3
Die Streithelferversammlungen können jeweils in getrennten Beratungen Ergänzungen zu dem Vorschlag zu Abs. 1 erarbeiten. Das Verfahren vor den Streithelferversammlungen dauert ebenfalls einen Monat. Findet in dieser Zeit in den Versammlungen ein Ergänzungs- oder Veränderungsvorschlag keine Mehrheit, so ist keine Ergänzung beschlossen.
Abs. 4
Der Vorschlag wird mit den beschlossenen Ergänzungen und Veränderungen durch Überreichung an den Präsidenten der Generalversammlung zur Beratung und Beschließung übergeben.
Art. 116
Abs. 1
In der Generalversammlung wird nur über die Ergänzungen abgestimmt. Ein Ergänzungsantrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit sich dafür entscheidet. Bei Stimmgleichheit gilt der Ergänzungsantrag als abgelehnt.
Abs. 2
Der Vergleichsvorschlag soll auch die bisherigen Kosten einschließlich die des beendenden nachfolgenden Zwischenverfahrens regeln.
Abs. 3
Enthält der Vergleichsvorschlag keine Kostenentscheidung, so gelten die Kosten dieses Verfahresnabschnittsr zu gleichen Teilen auf die beteiligten Staaten verteilt. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenenstscheidung des IGH.
Abs. 3a
Der Vergleichsvorschlag darf nicht gegen vitale Interessen eines Parteistaates i.S.d. Art. 106a Abs. 2 c und Abs.3 verstoßen.
Abs. 4
Für das Verfahren vor der Generalversammlung gemäß Art. 113, Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 gilt Art. 107 Abs. 1. gelten die Bestimmungen der Art. 18 ff UC
Abs. 5
Art. 12 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen findet keine Anwendung.
VI. Das Verfahren vor dem Sicherheitsrat
Art. 117
Abs. 1
Wird das Verfahren vor dem Sicherheitsrat fortgesetzt, so gibt der Generalsekretär den Vorgang an diesen ab.
Abs. 2
Der Sicherheitsrat tritt darauf unverzüglich zusammen.
Abs. 3
Für das Verfahren vor dem Sicherheitsrat finden die Art. 28 ff der Charta der Vereinten Nationen Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.
Abs. 4
Die Art. 114 bis 116 und Art. 119 Abs. 7-9 und 11 gelten entsprechend. Der Vergleichsvorschlag des Sicherheitsrates ist keine Entscheidung i.S.d. Art. 39 bis 40 der UNO-Charta.
Art. 118
Ist das Verfahren vor dem Sicherheitsrat durchgeführt, so kann jede der streitenden Parteien beim Generalsekretär beantragen, daß zur Klärung, wie sich die anderen Staaten zu den streitenden Parteien stellen, das Verfahren vor der Generalversammlung gemäß Art. 114 Abs. 2 bis 4 durchgeführt wird. Staaten, die sich im Sicherheitsrat bereits erklärt haben, geben in dieser Verhandlung keine neue Erklärung ab.
VII. 3. Zwischenverfahren
Art. 119
Abs. 1
Nach Durchführung des Verfahrens vor dem Sicherheitsrat oder der Generalversammlung wird der Vorgang an den Generalsekretär mit den Vergleichsvorschlägen zurückgegeben.
Abs. 2
Der Generalsekretär fordert die streitenden Staaten auf, sich binnen eines Monats darüber zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.
Abs. 3.
Erklären beide Parteien, daß sie den Vergleichsvorschlag annehmen, so fertigt der Generalsekretär über diesen zwei Urkunden, von der jede der streitenden Parteien eine erhält. Diese steht einem Urteil des Internationalen Gerichtshofs gleich, aus der die Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens betrieben werden kann.
Abs.4
Binnen 14 Tagen nach Aufforderung der kriegsführenden Parteien zur Annahme oder Ablehnung des Vergleichs kann jede Partei gegen den Vergleich beim Generalsekretär Beschwerde einlegen, mit der Begründung, der Vergleich verstoße gegen ihre vitalen Interessen.
Abs. 5
Über die Beschwerde entscheidet der IGH. Gibt er der Beschwerde statt, so gibt er den Vorgang an die Generalversammlung über den Generalsekretär zur Neuberatung zurück. Nur der neu erabeitete Vergleichsvorschlag kann angenommen oder abglehnt werden. Ein gleichlautender Vergleichsvorschlag ist kein neuer im Sinne dieser Bestimmung
Abs. 6
Kommt es zu keinen neuen Vergleichsvorschlag, so gilt der alte als abgelehnt.
Art.120
Abs. 1
Erklärt der verweigernde Staat lediglich die Annahme des Vergleichs, hat der fordernde Staat den Prozess verloren.Der Generalsekretär stellt auf Antrag eine Urkunde her, aus der hervorgeht, daß der fordernde Staat die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dass er er auf das Geforderte verzichtet. Aus der Urkunde ist die Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens möglich.
Abs. 2
Erklärt der fordernde Staat lediglich die Annahme des Vergleichsvorschlags, so hat der verweigernde Staat den Prozess verloren und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Abs. 3
Im Falle des Abs.2 stellt der Generalsekretär t auf Antrag des fordernden Staates eine Urkunde her, aus der sich ergibt, dass ursprünglich Geforderte zu vollstrecken ist.
Abs.4
Hat der IGH im Falle des Abs.3 zuvor festgestellt, daß das Geforderte gegen Art. 106 Abs. 2a Ziff.1 verstoßen würde, so ist der forderndee Staat berechtigt mit neuen Forderungen das Verfahren gemäß Art. 99 neu zu beginnen. Erkennt der IGH auch bei den neuen Forderungen, dass sie gegen vitale Interessen des verweigernden verstoßen, so hat der fordernde Staat den Prozess verloren und muss die Gesamtkosten tragen. Dieses stellt der Generalsekratär in einer Urkunde fest, in der dem fordernden Staat auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Abs. 5
Erkennen die Parteien in den Fällen der Abs. 1 und 2. die Entscheidung des IGH an oder nehmen oder Vergleichvorschlag der neutralen Staaten an, so stellt der Generalsekretär die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des IGH oder des Vorschlags der Neutralen fest.
Abs.6
Nimmt keine Partei den Vergleichsvorschlag an, so stellt der Generalsekretär das Verfahren ein, mit der Auflage, dass die Forderungen von dem fordernden Staat in den nächten 10 Jahren nicht erneut gegen den verweigernden Staat erhoben werden dürfen.
Abs.7
Beantragen beide Parteien im Falle des Abs. 6 übereinstimmend eine erneute Verhandlung vor der Generalsversammlung oder dem Sicherheitsrat, dann stellt der Generlasekratr die Sachwe erneut an die genannten Gremien zur so zweiten Vergleichsverhandlung. Die Art. 113 bis 118 finden Anwendung.
Abs. 8
Nach der sog zweiten Vergleichsverhandlung findet Abs. 7 nicht erneut Anwendung.
Art. 121
Aus den Urkunden der Art. 120 kann die besondere Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens betrieben werden.
VIII. Die Zwangsvollstreckung des politischen Verfahrens.
1. Vollstreckungsgegenklage
Art. 149
Abs. 1
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Art. 69 ff StIGH entsprechend Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwa anderes ergibt.
Abs. 2
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß Art. 83 StIGH in entsprechner Anwendung gegen einen Titel gemäß Art. 148 mit der Maßgabe mit der Begründung erhoben werden, die Forderungen seien bereits erfüllt oder deren Erfüllung sei nachträglich objektiv unmöglich geworden.
Abs. 3
Vollstreckungsgegenklage kann auch mit der Begründung gegen einen Titel gemäß Art. 148 eingelegt werden, der Erfüllung der Forderungen stehen vitale Interessen des Schuldnerstaates entgegen und diese Interessen seien erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden.
Abs. 4
Vollstreckungsgegenklage kann im Falle des Abs. 3 auch dann erhoben werden, wenn der IGH bereits in dem Verfahren, das mit der Urkunde gemäß Art. 148 zum Abschluß gelangt ist, entgegenstehende vitale Interessen des Schuldnerstaates bejaht hat. In diesem Fall findet Art. 106a Abs. 4 und 5 Anwendung.
Abs. 5
Mit der Klagbegründung, die Vollstreckung verstoße gegen vitale Interessen des Schuldnerstaates kann nur erreicht werden, dass die Vollstreckung 1 Jahr ausgesetzt wird, wenn die Entscheidung auf einem Rechtsanspruch oder berechtugtem Interessen i.S. d. Art. 106 a Abvs. 1 gestützt beruht.
Nach einem Jahr kann erneut und dann letztmalig auf Aussetzung des Verfahrens für i Jahr geklagt werden.
2. Vollstreckungsgegenklage des politischen Verfahrens
Art. 150
Abs.1
Eine besondere Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel i.S.d. Art. 148 ist zulässig, wenn die Forderung in dem zum Titel führenden Verfahren für unberechtigt erklärt worden waren und der Schuldnerstaat den Kampf verloren hatte, obgleich er ihn vorgeschlagen hatte. Art. 83 Abs. 2 StIGH findet Anwendung.
Abs. 2
Auf die Vollstreckungsgegenklage i.S.d. Abs. 1 finden Art. 106 Abs. 4-7 und Art. 106a Abs. 3 entsprechende Anwendung.
3. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung
Art. 151
Abs. 1
Der Gläubigerstaat leitet die besondere Zwangsvollstreckung ein, indem er den Schuldnerstaat auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist, die austitulierte Forderung zu erfüllen und droht für den Weigerungsfall die Vollstreckung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an.
Abs. 2.
Der Glaübigerstaat kann dem Schuldnerstaat unter Verzicht jeder weiteren Vollstreckungsmaßnahme die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer vom Gläubigerstaat festgesetzten Frist die Forderung gegen Zahlung eines vom Gläubigerstaat bestimmten angemessenen Geldbetrages abzulösen.
Abs. 3
Für den Fall der Nichtannahme des Angebots zu Abs.2 oder im Falle des Verzugs in Erfüllung der Zahlung des vorgeschlagenes Geldbetrages i.S.des Absatzes 1 kann der Gläubigerstaat die die Zangsvollstreckung nach den nachfolgenden Vorschriften fortzusetzen..
Abs.4
Die Zwangsvollstreckungsandrohung gemäß Abs. 1 und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Abs. 3. ist von dem Gläubogerstaat sowohl dem Generalsekretär als auch dem Internationalen Gerichtshof zuzustellen.
Abs. 5
Das Angebot zu Art. 151 Abs. 2 wird hinfällig, wenn der Schuldnerstaat die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH vor Zahlung der Ablösesumme abgibt oder abgegeben hat.
Abs.6
Das Angebot im Sinne des Abs. 2 gilt als abgelehnt, wenn der Schuldnerstaaat in der ihm gesetzten Frist nicht erwidert hat.
Abs. 7
Der Schuldnerstaat kann in seiner Erklärung die Angemessenheit des Geldbetrages i,S. d.Abs.2 der Geldforderungen i.S. der Abs.5 und 6 im Verhältnis zu dem Wert der Forderungen in Frage stellen. Auf Antrag des Gläubigerstaates kann der IGH in diesem Fall die Angemessenheit der Geldbeträge überprüfen, indem er sie neu festsetzt. Dabei kann er auch die Beträge höher ansetzen als der Gläubigerstaat. In diesem Fall ist aber der Gläbigerstaat an die Festsetzung des IGH nicht gebunden, so dass er unter diesem Betrag die weitere Vollstreckung betreiben kann.
Abs. 8
Hat im Falle des Art. 151 Abs. 2, 4 und 5 der Gläubigerstaat den Geldbetrag festgesetzt, so gilt die Zahlungsverpflichtung als Forderung dieses Verfahrens..
4. Die Bestellung des Zwangsvollstreckerstaates
Art. 152
Abs. 1
Der Gläubigerstaat hat mit der Aufforderung i.S. des Art. 151 den Schuldnerstaat gleichzeitig aufzufordern, einen Vollstreckerstaat innerhalb der gesetzten Frist zu bestimmen, falls er weder bereit ist, die Forderungen zu erfüllen oder sie abzulösen. Hierzu hat der Gläubigerstaat drei Staaten zur Auswahl anzubieten, wobei er erklärt, welchen Staat er zur Vollstreckung bestellt, falls der Schuldnerstaat keinen von den drei genannten bestellt. Dabei sind dem Schuldnerstaat die Befugnisse des Vollstreckerstaates anzugeben.
Abs.2
Erklärt sich der Schuldnerstaat innerhalb der Frist weder bereit, die austitulierten Fordrungen zu erfüllen, noch sie abzulösen, und bestimmt einen Vollstreckerstaat nicht, so bestimmt der Gläubigerstaat den Vollstreckerstaat, den er für diesen Fall dem Schuldnerstaat bereits genannt hat..
Abs. 3
In der Erwiderung zu Abs.1 erklärt der Schuldnerstaat weiter, ob er die Sicherheit der Beauftragten des Zwangsvollstreckerstaates und die Durchführung ihrer Anordnungen garantiert. Diese Garantie gilt auch, wenn der Schuldnerstaat die Erklärung nicht abgibt.
5. Die Befugnisse und Aufgaben des Vollstreckerstaates
Art. 153
Abs. 1
Besteht die austitulierte Forderung in der Unterlassung einer Handlung, so setzt der Gläubigerstaat im Einverständnis mit dem Vollstreckerstaat einen zu zahlenden Geldbetrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest. Besteht ein solches Einvernehmen nicht, so gilt Art. 151 Abs.7 entsprechend. War eine eine Zuwiderhandlung bereits festgestellt, so wird der Geldbetrag bereits für diese Zuwiderhandlung mit festgestellt.
Abs. 2
Im Falle des Abs. 1 kann der Geldbetrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gläubigerstaat i.S. des Abs.1 30 Jahre lang festgesetzt werden.
Abs. 3
Ist die Herausgabe eines Teils des Territoriums des besiegten Staates Gegenstand der Forderung, so ist diese derart vorzunehmen, dass der Schuldnerstaat alle Verwaltungstellen und Justizstellen räumt, soweit der Vollstreckerstaat darauf besteht und die Angestellten und Beamten nicht in seine Dienste übernimmt. Die geräumten Positionen werden von Beauftragten des Vollstreckerstaates besetzt. Nach 2 Monaten können die Beauftragten des Vollstreckerstaates durch solche des Gläubigerstaates ersetzt werden. Auf Erklärung des Schuldnerstaates, des Glaübigerstaates und des Vollstreckungsstaates kann diese Frist um einen Monat verlängerst werden. Der Bevölkerung ist zu gestatten, in den herauzugebenden Gebiet zu verbleiben, soweit sie die Herrschaft des Gläubigerstaat anzuerkennen bereits ist. Der Gläubigerstaat hat den Bewohnern seine Staatsangehörigkeit zu übertragen, soweit diese im Land verbeilben und einen entsprechenden Antrag gestellt haben..
Abs. 4
Ist die Herausgabe einer beweglichen Sache der Forderung, so soll der Vollstreckerstaat auf Antrag des Gläubigerstaates ein Gebiet des Schuldnerstaates bestimmen, auf dem sich der herauszugebende Gegenstand befindet.
Gibt der Schuldnerstaat die genannte Sache nicht heraus, so ist das Gebiet an den Vosteckerstaat hrauszugeben. Abs. 3 findet auf die Herausgabe entsprechende Anwenduing
Art. 5
Findet der Glaübigerstaat die herauszugebende Sache in dem von ihm herausgegebenen Gebiet, so kann er entscheiden, ob er sich mit der Wegnahme der Sache begnügt und das Gebiet an den Schuldnerstaat wieder zurückgibt oder das Gebiet mit der Beweglichen Sachebehält. Findet er den Gegenstand nicht, so kann der die Herrschaft über das Gebiet behalten.
Abs.6
Besteht die zu vollstreckende Forderung in die Vornehame einer Handlung, die weder in der Zahlung eines Geldbetrages noch in der Herausgabe noch in der Abgabe einer Willenserklärung besteht so kann der Vollstreckungsstaat diese Handlung vornehmen.
Ans.7
Kann diese Handlung nur auf dem Territorium des Schuldnerstaates vorgenommen werden, so hat der Schuldnerstaat die Einreise der Beauftragten des Vollstreckerstaates zu gestatten und diesen alle Möglichkeiten, einschließlich der Stellung des Personals zur Duchführung der Handlung zu eröffenen.
Abs. 8
Kommt der Schuldnerstaat seinen Verpflichtungen gemäß Abs.7 nach Fristsetzung nicht nach,
so kann der Vollstreckerstaat für den Schuldnerstaat das Gebiet in Besitz nehmen. Abs. 4 und 5 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Anstelle der Herausgabe eines Gegenstandes die Vornaame der Handlung steht. Scheitert die Vornahme der Handlung durch die Beauftragten des Vollstreckerstaates und hat dieses Scheitern der Schuldnerstaat zu vertraten, so gelten die Bestimmungen des Abs. 4 S. 2 und 3 entsprechend.
Art. 154
Abs.1
Auf Antrag des Gläubigerstaates kann der Vollstreckerstaat alle Auslandkonten und Forderungen zu Einziehung pfänden, wenn es sich um eine Kriegsgeldforderung handelt..
Abs.2
Auf Anfrage des Vollstreckungsstaates hat der Schuldnerstaat aller Forderungen und Auslandskosten mitzuteilen.
Abs. 3
Alle Staaten erklären mit der Unterzeichnung dieses Abkommens, dass sie eine Anfrage gemäß Abs. 2 wahrheitsgemäß beantworten werden.
Abs. 4
Der Vollstreckerstaat kann auch selbständig bei Banken, Finazinstituten und anderen Staaten nach Konto des Schuldnerstaates Ermittlungen anstellen. Die Staaten erklären mit der Unterzeichung dieses Abkommen, dass wenn eine Bank in ihrem Machtbereich, eine solche Anfrage falsch beantwortet, die Forderung des Gläubigerstaates von dieser Bank zu erfüllen ist.
Abs.5
Ein Machtbereich im Sinne dieser Bestimmung ist sowohl territorial zu verstehen als auch in einer Kapitalbeteiligung zu sehen.
Abs. 6
Alle Staaten erklären sich mit Unterzeichnung dieses Abkommens, dass der Vollstreckerstaat mit eigenen Beauftragten auf dem Gebiet des Schuldnerstaates in dessen Machtbereich eigene Ermittlungen nach Forderungen und Konten des Schuldnerstaates durchführen kann.
Abs. 7
Der Vollstreckerstaat kann auch alle Steurforderungen des Schuldnerstaates bis zur Erfüllung der Fordrung des Glaübigerstaates zur Eintreibung pfänden. Zur Einziehung dieser Forderungen kann Vollstreckerstaat alle Angestellte und Beamte der Finanzverwaltung durch eigene Beauftragte ersetzen oder ergänzen, um die Steuerforderungen der folgenden Jahre bis zur Erfüllung der Forderung des Gläubigerstaates eintreiben zu können..
. 6. Gewalt gegen den Vollstreckerstaat
Art. 154 a
Der Schuldnerstaat hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fällen der Art. 153 Abs. 3, 4, 5. 7 und 8 und Art. 154 Ab. 6 und 7 keine Gewalthandlungen oder Beschränkungen in ihrer Handlungs- oder Bewegungsfreiheit gegen die Beauftragten des Zwangsvollstreckerstaates und Gläubigerstaates vorgenommen werden. Läßt er dergleichen vorsätzlich oder grobfarlässig zu oder ordnet er derartige Handlungen selbst an, so ist das als militärischer Angriff zu werten.
7. Der Ersatzvollstrreckerstaat.
Art. 155
Abs.1
Lehnt ein Zwangsvollstreckerstaat den Zwangsvollstreckungsauftrag ab oder kommt er seinem Auftrag trotz Fristsetzung nicht nach, so hat der Gläubigerstaat dem Schuldnerstaat einen Ersatzzwangsvollstreckerstaat zusammen mit den beiden ursprünglich zur Auswahl gestellten Staaten anzubieten.
Abs. 2
Ist der Gläubigerstaat aufgrund der Weigerung der Zwangsvollstreckerstaaten nicht in der Lage, dem Schuldnerstaat drei Staaten zur Auswahl anzubieten, so kann der Schuldnerstaat die Durchführung der Zwangsvollstreckung so lange verhindern, bis der Gläubigerstaat in der Lage ist, drei Staaten zur Übernahme des Amtes anzubieten.
8. Entlassung des Vollstreckerstaates
Art. 156
Abs. 1
Der Gläubigerstaat kann dem Zwangsvollstreckerstaat jederzeit seinen Auftrag entziehen, soweit der Vollstreckerstaat nicht von dem Schuldnerstaat benannt ist.
Abs.2
Hat der Zwansvollstreckerstaat gravierende Fehler und Versäunisse bei der Zangsvollsteckung begangen, so kann der Glaäubiger ebenfalls ihn den Auftrag entziehen.
Abs.3
Sowohl der Schuldnerstaat als auch der Vollstreckerstaat können gegen die Auftragsenziehung
Beschwerde einlegen.
Abs.4
Ist den Zwangsvollstreckerstaat wirksam der Auftrag enzogen, so gilt Art. Art. 155 entsprechen.
9. Der IGH als Vollstreckungsgericht
Art. 157
Der Gläubigerstaat legt seine Anordnungen an den Vollstreckerstaat dem IIGH zur Genehmigung vor. Dieser prüft die Voraussezungen der Zwangsvollstreckung
10. Kosten der Zwangsvollstreckung
Art. 158
Abs.1.
Volllstreckerstaat stellt nach der Erledigung seines Auftrags die Kosten zusammen. Seine Zusammnenstellung übersendet er sowohl den Gläubigerstaat, den Schuldnerstaat und dem IGH.
Abs.2
Haben weder der Glaübigerstaat noch der Schuldnerstaat Einwendungen, so setzt der IGH die Kosten gemäß Antrag fest.
Abs.3
Hat einer der zu Abs.2 genannten Staaaten Einwendungen so entscheidet er nach Anhörung der anderen beteiligten Staaten und setzt die Kosten in seiner Entscheidung fest.
F. Schlussbestimmungen
I. Die Kosten
Art. 159
Abs. 1
Der Generalsekretär soll keinen Verfahrensabschnitt einleiten, bevor er nicht die zu erwartenden Kosten von dem fordernden Staat vorgeschossen erhalten hat.
Das gilt nicht nach Einreichung einer passiven Kriegserklärung.
Abs. 2
Die Kosten der Institutionen der UNO hat der Staat für diese beizutreiben, der einen Kostentitel erlangt hat. Sind sie bereits vorgeschossen und hat der erklärende Staat einen Titel erlangt, so kann er insoweit die Kosten für sich eintreiben. Hat er sich nicht vorgeschossen, so sind für die UNO einzutreiben, es sei denn diese hat die Kosten bereits von dem kostenpflichtigen Staat erhalten.
Abs. 3
Für die Institutionen der UNO setzt der Generalsekretär nach Abschluß des politiaschen Verfahrens durch Beschluß die Kosten fest. Die Urkunde übergibt er dem die Kosten eintreibenden Staat. Diese wird Bestandteil des Titels gemäß Art. 148 und den sonstigen Urkunden, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Abs. 4
Ist das Verfahren zum Ruhen gebracht worden, so trägt der erklärende und antragstellende Staat ebenfalls die Kosten des Verfahrens, soweit er es nach Ablauf von 6 Monaten nicht wieder aufgenommen hat.
Abs. 5
Soweit in den vorliegenden und nachfolgenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist, trägt derjenige Staat die Kosten des Verfahrens, auf dessen Antrag hin sie verursacht sind.
Abs. 6
Gibt es nur eine Kostenentscheidung des Generalsekretärs so hat dieser die Entscheidung an den IGH weiterzugeben, damit dieser die Kosten festsetzt und als Forderung beigetrieben werden können,
Abs. 7
Im Übrigen hat der Staat zu dessen Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist seine eigenen Kosten aufzustellen. Die Aufstellung hat er an den Kostenschukdnerstaat und IGH zur Überrüfung und Festsetzung wieterzureichen. Der IGH entscheidet auch über Einwendungen zur Höhe der Kosten abschließend.
Abs. 8
Die Kostenforderung wird zusammen mit der Kodtenenscheidung als Forderung des politischen Verfahrens beigetrieben.
Art. 160
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die UNO-Generalversammlung können ihre Tätigkeit von der Begleichung ausstehender und festgestellter Kosten abhängig machen, wenn der antragstellende Staat Kostenschuldner der UNO aus einem vorhergehenden Verfahren dieser Friedensordnung ist. Das gilt nicht für das Verfahren nach einer passiven Kriegserklärung.
II. Strafbestimmung
Art. 161
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, folgende Strafbestimmungen in ihre Strafgesetze aufzunehmen:
1.) Wer entgegen Art. 5 Abs. 1 der Friedensordnung einen Krieg beginnt oder ihn fortsetzt oder fortzusetzen befiehlt, wird nach der gültigen Höchststrafe bestraft.
2.) Wer vorsätzlich oder fahrlässig sich einer Verletzung des Art. 34 FO schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft werden.
3.) Wer eine Bedrohung, Sachbeschädigung, Erpressung, einen Raub, Totschlag, Mord, eine Brandstiftung oder eine sonst unter Strafe gestellte Gewalttat begeht und gleichzeitig die Voraussetzungen eines Terroraktes i.S.d. Art. 4 erfüllt, ist mit der Höchststrafe zu belegen, die der Staat kennt, der die Strafe verhängt.
III. Parallelstatuten
Art. 162
Abs. 1
Die Friedensordnung (FO), das Statut zur Friedenspolizei (StFPO), das revidierte Statut des Internationalen Gerichtshofs (StIGH) und das Statut der Kämpfer (StK) Statut über Staate in Not (StNot) und das Statut Florianis (StFl) können dadurch gemeinsam in Kraft treten, daß sie gemäß Art. 109 der UNO-Charta durch Entschließung der UNO-Mitgliedstaaten als ihr Bestandteil übernommen werden.
Abs. 2
Die FO und die in Abs. 1 genannten Statuten können aber auch dadurch wirksam werden, daß mindestens zwei Staaten sie durch Unterzeichnung für sich verbindlich erklären, wobei sie ausdrücklich zulassen, daß weitere Staaten durch ihre Unterschrift später sie ebenfalls für sich verbindlich erklären können.
Abs. 3
Eine Anerkennung der FO und der in Abs. 1 genannten Statuten kommt nicht mehr in Betracht, wenn die FO und die genannten Statuten gemäß Abs. 1 wirksam geworden sind. Wollen Staaten, die nicht Mitglied der UNO sind, auch die FO und die genannten Statuten für sich verbindlich anerkennen, so können sie dies nur noch durch Erreichung der Mitgliedschaft zur UNO gemäß Art. 4 der UNO-Charta.
Art. 163
Abs. 1
Jeder Staat kann anläßlich der Annahme der FO und der genannten Statuten gemäß Art. 171 Abs. 1 oder Abs. 2 erklären, daß er in bestimmten bestehenden Konflikten anderer Staaten gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 41 Abs. 4 und 5 und Art. 66 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 und 95 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen werden will.
Abs. 2
Die Erklärung i.S.d. Abs. 1 kann auch von dem Staat abgegeben werden, für den die FO bereits wirksam geworden ist, wenn sie einen Staat betrifft, für den gemäß Art. 162 Abs. 2 und 3 erst nachträglich die FO Wirksamkeit erlangt hat. Sie muß binnen 2 Wochen abgegeben werden, nachdem die FO für den betreffenden Staat Wirksamkeit erlangt hat.
Abs. 3
In den Fällen des Art. 162 Abs. 2 und 3 kann auch der Staat die Erklärung i.S.d. Abs. 1 abgeben, der nachträglich anerkennt oder Mitglied der UNO wird.
Art. 163a
Abs. 1
Die Erklärung i.S.d. Art. 163 muß durch folgende Angaben präzisiert sein:
1.) Angabe der am Konflikt beteiligten Staaten
2.) Art des Konflikts (Bedrohung, Terror, militärischer Überfall) und Umfang der Beteiligung
3.) Zeitpunkt des Beginns des Konfliktes
4.) Absichten der am Konflikt beteiligten Staaten oder Gründe des Konflikts.
Abs. 2
Ist die Erklärung gemäß Art. 163 verfristet i.S.d. Art. 163a Abs. 2 oder erfüllt sie nicht die formellen Voraussetzungen i.S.d. 163 Abs. 1 so beseitzt sie keine Gültigkeit.
IV. Status eines Unterzeichnerstaates
Art. 164
Abs. 1
Ist ein Unterzeichnerstaat Aggressor i.S.d. Art. 5 Abs. 2, so ist er seit Beginn der Aggression als Unterzeichnerstaat ausgeschieden.
Abs. 2
Ein Staat verliert den Status eines Unterzeichnerstaates, wenn er
a) die Erklärung des Art. 22 nicht fristgemäß abgegeben hat, oder
b) das dritte Jahr die Erklärung gemäß Art. 8 nicht abgegeben hat, oder
c) nicht binnen 14 Tagen die Erklärung des Art. 36 abgegeben hat, oder
d) vier Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens die Erklärung zu Art. 5 Abs. 4 noch nicht in die Verfassung und die Bestimmung des Art. 163 Ziff. 1 und 3 noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen hat, oder
e) die Veröffentlichung oder Bekanntgabe des Generalsekretärs gemäß Art. 8 Abs. 2 verhindert oder nicht ermöglicht hat, oder
f) bei einem Manöver sich geweigert hat, den Part eines Staates i.S.d. Art. 74a Abs. 2 zu übernehmen.
Abs. 3
Der Generalsekretär stellt den Verlust des Status als Unterzeichnerstaat fest . Die Feststellung zu treffen, droht er dem betroffenen Staat an und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen, die Säumnisse, die zu dem Verlust seines Status führten nachzuholen.gibt .Der Verlust des Status wird mit der Bekanntgabe an den Unterzeichnerstaat wirksam.
Abs. 4
Der betroffene Staat, der seinen Status gemäß Abs. 2 und 4 verloren hat, kann die Feststellung des Generalsekretärs vor dem Internationalen Gerichtshof binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe anfechten.
Abs. 6
Der Gerichtshof hat dem betroffenen Staat den Status wieder zu verleihen, wenn die Unterlassungen oder Behinderungen gemäß Abs. 2 nach der Anfechtung nachgeholt werden,
Abs. 7
Im Falle des Abs. 6 trägt der betroffene Staat die Kosten des Verfahrens, wenn die Anfechtung im übrigen nicht erfolgreich gewesen wäre.
Abs. 8
Die Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofes gemäß dieser Bestimmung sind wie die des Generalsekretärs gemäß Abs. 4 zu verlautbaren.
Art. 165
Abs. 1
Ein Staat, der den Status eines Unterzeichnerstaates verloren hat, verliert auch die Rechte und Pflichten aus den in Art. 162 genannten Statuten, es sei denn, in diesen oder nachfolgend ist etwas anderes bestimmt.
Abs. 2
Hat ein Staat den Status eines Unterzeichnerstaates verloren, so behält er, soweit er aufgrund von Urkunden, Erklärungen oder sonstiger Titel der FO verpflichtet ist, alle Rechte und Pflichten der FO und dem StIGH und dem StFPO.
Abs. 3
Das gilt auch für die Urkundungen und Erklärungen und sonstigen Titel, die nach dem Verlust des Status wirksam geworden sind.
Abs. 4
Ferner ist der Staat berechtigt, die Feststellung der Beendigung der Aggression gemäß Art. 71 herbeizuführen und das Verfahren gemäß Art. 71a Abs. 4 und Art. 73 zu betreiben und die Erklärung gemäß Art. 69 abzugeben.
Abs.5
Ist die Beendigung einer Aggression festgestellt, so ist dieser der Aggression überführte Staat für die Dauer von 2 Monaten gerechnet von dem Zugang der Verlautbarung der Feststellung berechtigt, die passive Kriegserklärung gemäß Art. 30 abzugeben, wenn die Regierung, die die Aggression zu verantworten hat, vollständig aus dem Amt geschieden ist.
Abs. 6
Ist die Regierung noch nicht aus dem Amt geschieden, so steht das Recht zu Abs. 5 im Falle einer Aggression gegenüber dem Aggressorstaat dessen Vertreterstaat zu.
Abs. 8
In den Fällen der Abs. 6 und 7 bleiben die genannten Staaten bis zum Abschluß der Verfahren zu diesem legitimiert, wenn die passive Kriegserklärung innerhalb der Frist des Abs. 6 abgegeben worden ist.
Abs. 9
In den Fällen der Abs. 6 bis 7 sind die genannten Staaten auch zur Erklärung eines Widerspruchs berechtigt, wenn der von ihnen der Aggression beschuldigte Staat seinerseits eine passive Kriegserklärung abgegeben hat.
Abs. 10
Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 9 gelten auch für einen Staat i.S.d. Art. 166 Abs. 3.
Art. 166
Abs. 1
Hat ein Staat aufgrund eines militärischen Angriffs i.S. der Art. 5 und 5a. seinen Status als Unterzeichnerstaat verloren (164), so erlangt er diesen mit Verlautbarung der Beendigung der Aggression i.S.d. Art. 71 Abs. 2 wieder.
Abs. 2
Ein Staat, der aus einem anderen Grund als den im Abs. 1 genannten seinen Status als Unterzeichnerstaat verloren hat, kann beim Generalsekretär beantragen, daß ihm dieser Status erneut erteilt wird, wenn er
a) alle seine Verpflichtungen gemäß Art. 69 erfüllt nachweist,
b) kein Regierungsmitglied mehr im Amt ist, das zur Zeit des Statusverlusts im Amt war,
c) zwei Monate vor der Antragsstellung bereits die Erklärungen gemäß Art. 35 Abs. 4 StIGH und Art. 167 und Art. 19 Abs. 2 abgegeben hat.
Abs. 3
Das Gleiche gilt für einen Staat, der als Unterzeichnerstaat gemäß Art. 164Abs. 2 als Unterzeichnerstaat ausgeschieden ist.,
Abs. 4
Die Vorschriften zu Abs. 1 und 2 finden auf den Staat entsprechende Anwendung, der noch kein Unterzeichnerstaat gewesen ist.
Abs. 5
Weist der Generalsekretär einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zurück, so können die antragenden Staaten gegen diese Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen. Der Gerichtshof entscheidet abschließend.
V. Befugnisse der Nichtunterzeichnerstaaten
Art. 167
Ein Staat, der die FO nicht anerkannt hat oder den Status als Unterzeichnerstaat verloren hat, kann gegenüber dem Generalsekretär zur Weitergabe an alle Unterzeichnerstaaten erklären, daß er die Art. 99 ff und die Bestimmungen der StIFP und StIGH, soweit sie aufgrund der FO zur Anwendung kommen, für sich verbindlich anerkennt und soweit Forderungen auf Grund der politischen Verfahresnordnung an ihn gestellt werden..
Art. 168
Abs.1
Soweit die Bestimmungen dieses Statuts nicht entgegen stehen bleiben die Genfer Konventionen mit dem Zusatzprotokollen, das Statut für den Internationalen Strafgerichtshofs und die UNO-Charta unberührt.
Abs.2
Militärische Gewalt ist nur gerechtfertigt, soweit sie auf Grund dieses Statuts geübt wird. Nicht gerechtfertigte Kriegshandlungen werden als verbrecherisch qualifiziert, soweit sie außerhalb des Kriegsrechts verübt werden. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, dieses in ihren Strafgesetzbüchern aufzunehmen.
Abs. 3
Militärische kriegsrechtsgemäße Gewalt außerhalb dieses Statuts kann schuldmindernd oder –ausschließend gewertet werden, wenn aus den für jederman zugänglichen Medien des Aggrorstaates nicht hervorgeht, dass es die FO gibt und dieses auch nicht von Medien von Außen hätte ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden können.
A. 1. Altenativvorschlag
I. 3. Zwischenverfahren
1.) Fortsetzung des Verfahrens in einer dritten Verfahrenstufe mit Zustimmung aller
Partein
Art. 1
Abs. 1
Es gelten die Vorschriften des Art. 119 Abs. 1 bis Abs. 5 .
Abs.2
Der Generlasekretär fordert nunmehr die Parteien auf, sich darüber zu erkklären, ob sie das Verfahren im Rahmen der dritten Verhandlungstufe gamäß dem ersten Alternativorschlag fortsetzen wollen. Nur wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, das Verfahren gemäß dem ersten Alternativvorschlag fortsetzen wollen, wird es in der gewünschten Verfahresnweise fortgesetzt.
Abs. 3
Wenn beide Parteien die Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Verhandlungsstufe wünschen, erklärt der Generalsekretär dass das Verfahren in der dritten Verhandlungsphase fortgesetzt.
Abs. 4
Für den fordernden Staat wird das Verfahren mit dem Ziel fortgesetzt, dass das ursprünglich Geforderte für ihn als Endentscheidung festeglegt wird; für den verweigernden Staat wird das Verfahren grundsätzlich fortgesetzt, dass die Forderung zurückgewiesen wird, es sei denn in den nachfiolgenden Artikeln wird etwas anderes bestimmt.
Abs.5
Erklären die Patreien, dass sie die Entscheidung des IGHs oder den Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten für sich verbindlich seien, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt. Vielmehr erteilt der Generalsekratär den Parteien von den Entscheidungen die vollstreckbaren Urkunden und erklärt das Verfahren damit als beendet.
2. Zuweisung des Vorschlagsrechts
Art. 2
Abs.1
Wird das Verfahren in der 3. Verfahresnstufe fortgesetzt, fordert der Generalsekretär den vorschlagsberechtigten Staat auf, binnen 3 Wochen den Kampfesvorschlag für einen Wettkampf oder Wettscpiel, der oder das Verfahren abschließend entscheidet.
Abs. 2
Dieser ist beim Generalsekretär einzureichen.
Art. 3
Abs. 1
Wird das Verfahren fortgesetzt, weil beide Parteien den Vergleichvorschlag abgelehnt haben, so ist der verweigernde Staat vorschlagsberechtigt
Abs 2
Die Partei, die als einzige den Vergleichsvorschlag nicht abgelehnt hat, erhält das Wahlrecht, Die Wahlberchtigung des Abs. 1 entfällt.
Abs.3
Die Partei das Wahlrecht. mit dem Ziel, dass das Urteil des IGH oder einer der Vergleichsvorschläge zur Endentscheidung wird. Die Wahlrechte der Abs. 1 und Abs. 2 entfallen, wenn das beschränkte Ziel auch erkämpft werden soll.
Art. 4
Haben sich die Parteien unterschiedlich folgende Ziele ihres Kampfes gesetzt:
1.) Der Vergleichsvorschlag aller Staaten
2.) Der Vergelichsvorschlag der neutralen Staaten
3.) Die Entscheidung des IGH,
so erhält die Partei das Wahlrecht, die das in der oberen Reihenfolge vorhergehende Ziel gewählt hat.
Art. 5
Abs.1
Wird im Falle des Art. 3 Abs3 das Verfahren fortgesetzt, so hat die wahlberechtigte Partei die Entscheidung des IGH oder den Verlweichvorschlag der neuralen Staaten als Endentscheidung als Ziel des Kampfes oder Spiels Kampfes erreicht.
Abs.2
Hat im Falle des Abs 1 die fordernde Partei nicht gesiegt, so bedeutet dies die Abweisung ihrer Forderung.
Art. 6
Abs. 1
Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen hat der Gegner eines Staates, dem gemäß Art. 9 und 11 StK das Kampfvorschlagsrecht entzogen ist, für die Dauer dieses Entzuges immer das Recht, den Kampf oder das Spiel vorzuschlagen.
Abs. 2
Der Entzug des Kampfesvorschlagsrechts hat keine Wirkung, wenn beiden Staaten dieses Recht entzogen worden ist und der jeder Entzug noch gilt.
Art. 7
Abs. 1
Hat die verweigernde Partei ebenfalls eine Forderung an die fordernde Partei gestellt, und hat sich sowohl der internationale Gerichtshof als auch die UNO-Hauptversammlung mit der Forderung des verweigernden Staates abschließend befaßt, so finden die vorhergehenden und nachfolgenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß zwei Austragungen nacheinander i.S.d. Art. 8 stattfinden.
Abs.2
Zunächst hat die Partei die Durchsetzung ihrer Forderung durch Kampf zu bewirken, die zuerst die Forderung erhoben hat, sodann die andere Partei, es sei denn, die Parteien haben sich dahingehend geeinigt, daß eine gewählte Kampfesart über die Durchsetzung beider Forderungen entscheiden soll.
3. Die Zulassung des Kampfesvorschlags
Art. 9
Abs. 1
Der Generalsekretär genehmigt einen Kampfes- oder Spiel vorschlag, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.) Angabe über die Art des Kampfes oder Spiels mit den Kampfes- und Spielregeln
2.) Angabe über den Ort und die Zeit der Austragung
3.) Angaben über die Möglichkeiten der Überwachung
4.) Angaben über die Zahl und die Art der zur Austragung des Kampfe und des Spiels vom vorschlagsberechtigten Staat heranzuziehenden Kämpfer, Spieler und Geräte.
Abs. 2
Ist ein Kampf oder ein Spiel vorgeschlagen, über den es allgemein anerkannte Kampfesregeln gibt, so gelten diese und sind von dem Vorschlagsberechtigten lediglich zu zitieren. Von diesen Regeln kann nur abgewichen werden, soweit sie den Charakter des Kampfes nicht und die Chancen der Austragenden nicht abstrakt zugunsten einer Partei verändern.
Abs. 3
Die Abänderungen zu Abs. 2 und, falls es allgemein anerkannte Regeln nicht gibt, sind diese abstrakt und allgemein abzufassen.
Abs. 4
Wettkämpfe oder –spiele , deren Regeln die Tötung oder die bleibende Körperverletzung des gegnerischen Kämpfers oder Spielers vorsehen oder der Erfolg des Kampfes an die Tötung oder die bleibende Verletzung des gegnerischen Kämpfers geknüpft wird, sind nicht genehmigungsfähig.
Abs. 5
Kämpfe und Spiele , bei denen die Verletzung von beobachtenden Personen trotz Vorkehrungen wahrscheinlich und nicht vermeidbar sind, sind nicht genehmigungsfähig.
Abs. 6
Ein Vorschlag, der einen Kampf oder Spiel vorsieht, der gegen die Regeln des Internationalen Rechts verstößt, kann nicht genehmigt werden.
Abs. 6a
Gegenstand des Vorschlags kann ein künstlerischer oder wissenschaftlicher Wettkampf sein. Hierbei ist ein Schiedsrichter zu benennen, der auf dem Gebiet des vorgeschlagenen Kampfes internationalen Ruf genießt. Im Übrigen gilt Abs. 7.
Abs. 6b
Gegenstand des Wettkampfes kann auch ein ökonomischer Wettkampf sein. Dieser Kampf kann auch von Firmen ausgetragen werden.
Art. 10
Abs. 1
Der Genralsekretär bildet für die Spiele und Westtkämpfe aus der der internationalen Fridenspolizei eine Überwachungskommission bestehend aus 9 Mitgliedern. Diese sollten aus Personen bestehen, die im konkreten Verfahen aus neutralen Staaten kommen. Die Überwachungskommission enmtscheidet mit einfacher Mehrheit.
Abs. 2
Bedarf es für das Spiel oder dem Wettkampf eines Schieds-richters oder Kampfrichters, so hat die Kommissiom ihn aus ihrer Mitte zu wählen. Enthält die Kommission kein Mitglied,der für ein derartiegs Amt die ausreichende Kompetenz enthält, so kann die Kommission einen Schiedrichter der nicht Mitglied der Kommission, der aber ebenfalls aus einem neutralen Staat kommt, wählen.
Art. 11
Abs. 1
Hält der Generalsekretär die Möglichkeit der Überwachung des Kampfes durch die Friedenspolizei nicht für gegeben, so fordert er den vorschlagsberechtigten Staat auf, binnen 14 Tagen entweder für diese Möglichkeit nach den Vorstellungen des Generalsekretärs zu sorgen oder einen anderen Vorschlag zu machen.
Abs. 2
Handelt es sich im Falle des Abs. 1 um einen Vorschlag, der gemäß Art. 9 Abs. 2 gewählt worden ist, so ist der Staat, dessen Vorschlag bestimmt worden ist, gehalten, binnen 14 Tagen nach den Vorstellungen des Generalsekretärs die technischen und sonstigen Gegebenheiten einer Überwachung des Kampfes durch die Friedenspolizei zu garantieren.
Art. 12
Jede Partei kann jederzeit erklären, dass sie die Fortsetzung in der dritten Verhandlungssrufe nicht weiter wünsche, Es gelten dann die Bestimmungne der Art.119 bis 120
auf.
4. Die Vorentscheidung für die Austragung der Kämpfe
Art. 13
Abs. 1
Wird die Fortsetzung des Verfahrens nur von einem Staat gewünscht, so fordert der Generalsekretär die streitenden Staaten auf, gemäß dem genehmigten Vorschlag das Spiel oder den Wettkampf zu beginnen.
Abs. 2
Kann wegen Umständen, die keiner der Staaten zu vertreten hat, der das Spiel oder der Wettkampf gemäß dem genehmigten Vorschlag nicht ausgetragen werden, so bestimmt der Generalsekretär mit Zustimmung des vorschlagsberechtigten Staates den Wettkampf oder das Spiel entweder zu einem neuen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort oder mit anderen Teilnehmern neu.
Abs. 3
Kann ein Kämpfer oder Spieler den Kampf oder das Spiel nicht beginnen oder fortsetzen, weil er aus nicht vom Staat zu vertretenden Umständen ausscheidet, so hat der beauftragte Staat unverzüglich Ersatzkämpfer oder -spieler zu stellen.
Abs. 4
Hat im Falle des Abs. 2 ein beteiligter Staat die Umstände zu vertreten, so erklärt der Generalsekretär den Wettkrampf oder das Spiel für jene Partei für verloren und insgesamt für beendet.
Abs. 5
Haben im Falle des Abs. 2 beide beteiligten Staaten die Umstände zu vertreten, so erklärt der Generalsekretär den Kampf als unentschieden für beendet.
Art. 14
Abs. 1
In den Fälle des Art. 13 Abs. 4 steht der besiegten Partei und im Falle des Abs. 5 stehen beiden Parteien das Recht der Beschwerde binnen 2 Wochen zu. Über die Beschwerde entscheidet der Internationale Gerichtshof.
Abs. 2
Zur Sachaufklärung kann der Internationale Gerichtshof die Überwchungskommission beauftragen.
VIII Die Kämpfe /Spiele
1. Die Austragung der Kämpfe oder der Spiele
Art. 15
Abs. 1
Die Wettkämpfe oder Spiele sind gemäß dem genehmigten Vorschlag unter Aufsicht der ÜberwachungskommissionFriedenspolizei fair auszutragen. Diese entscheidet im Auftrag des Generlasekretärs entscheidet auch daüber, ob und wie die Wettkämpfe oder Spiele beendet sind.
Abs. 2
Art. 107 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Abs. 3
Hat der Kampfrichter den Regelverstoß übersehen oder willkürlich, d.h. außerhalb seiner Kompetenz geahndet, so kann die Überwachungskommission die Entscheidung des Kampfrichters aufheben und sie ersetzen.
Abs. 4
Im Wiederholungsfall zu Abs. 3 hat die Überwachungskommission den Kampfrichter von seinen Pflichten zu entbinden und einen anderen zu bestellen.
Abs. 5
Besteht der Verstoß darin, daß Personen in das Wettkampfgeschehen oder in das Spiel eingreifen, die zum Kampfe oder zum Spiel von den streitenden Staaten nicht entsandt und bestimmt gewesen sind, so ist dies ein Verstoß desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die eingreifenden Personen besitzen. Befindet sich unter den Personen keine, die die Staatsangehörigkeit einer der streitenden Parteien besitzt, so wird der Regelverstoß der Partei zugeordnet, zu dessen Gunsten die Personen eingegriffen haben, es sei denn, die so beschuldigte Partei kann beweisen, daß das Eingreifen zugunsten der anderen Partei geschehen ist. Gehörten zu den eingreifenden Personen Staatsangehörige der beiden streitenden Staaten, so hat die Friedenspolizei den Wettkampf oder das Spiel mit unentschiedenem Ergebnis für beendet zu erklären.
Art. 16
Abs. 1
Stellt die Überwachungskommission eine Abweichung vom genehmigten Vorschlag, insbesondere einen Regelverstoß fest, so erklärt so beantragt sie beim Generalsekretär den Wettkampf für beendet zu erklären und den Staat als unterlegenen zu bestimmen, der die Übertretung begangen hat, wenn
1.) die Übertretungsmöglichkeit nicht Bestandteil der Wettkampfesregeln ist, die vom
Kampfes- oder Schiedsrichter festzustellen und zu ahnden ist,
2.) die Übertretung zu einer Körperverletzung oder dem Tod eines Kämpfenden geführt
oder bewirkt hat, dass der Gegner entscheidend geschwächt worden ist, so daß er den
Kampf nicht mehr erfolgreich beenden kann.
Abs. 2
Im Übrigen hat die Überwachungskommission die Ahndung der Übertretung nach den Regeln des Vorschlags dem Kampfrichter zu überlassen.
Art. 17
Haben beide Staaten gegen die Bestimmungen i.S. des Art. 16 Abs.1 verstoßen, so beantrag die Überwachungskonmmission beim Generalsekratär den Wettkampf oder das Spiel mit unentschiedenem Ergebnis für beendet zu erklären.
Art. 18
Abs. 1
Die Überwachunsgkommission beantragt beim Genrasekretär nach ihren Erkenntnissen die die Feststellung der Beendigung des Wettkampfes oder des Spiel und den Sieger, wenn ein solcher ausgemacht werden kann. Ist das nicht der Fall, so wird die Festellung der Beendigung des Kampfes oder Spiels mit unentschiedenem Ausgang von ihr beantragt..
Abs. 2
War der Kampf künstlerischer, wissenschaflicher Natur oder ist der Sieg aufgrund einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Beurteilung festzustellen, so ist die Überwachungskommission bei ihren Anträgen insofern an das Urteil des Schieds- oder Kampfrichters gebunden.
Art. 19
Abs. 1
Die Entscheidungen des Generlasekretärs können von dem Staat, zu dessen Nachteil sie ergangen sind, binnen 2 Wochen vor dem Internationalen Gerichtshof angefochten werden. Der IGH ist an den festellungen der Überwachungskommission nicht gebunden. Er kann weitere Zeugen, sachverständige Zeugen und Gutachter bei seinen Ermittlungen hinzu ziehen-
Abs. 2.
Hebt der Gerichtshof die Feststellung der Beendigung des Wettkampfes auf, so dürfen die Parteien die Kampf- und Spielhandlungen fortsetzen.
Abs. 3
Beabsichtig die Überwachungskommission ein Antragstellung gemäß Art. 15 Abs. 3 ff so kann sie das Ruhen des Kapfes oder des Spiels anordnen. Der Antrag ist dann binnen 24 Standen beim Generalsekratär zu stellen, wenn das Spiel oder der Kampf dieses Ruhen zulässt.
Art. 20
Abs. 1
Derjenige Staat, der gegen Art. 19 Abs.3verstößt, indem er die Wettampf- oder Spielhandlungen fortsetzt, ist vom Generlasekrtaär auf Antrag der Überwachunsgkommission als unterlegener festzustellen, selbst wenn zuvor eine andere Feststellung getroffen worden ist.
Abs. 2
Die Feststellung zu Abs. 1 istInternationalen Gerichtshof.
Abs. 3
Haben beide Staaten gegen Art. 22 Abs.4 gleichermaßen verstoßen, so stellt der Generlasekretätr auf Antrag der Überwachungskommission unabhängig von vorher getroffenen Entscheidungen die Beendigung des Krieges und den unentschiedenen Ausgang des Krieges fest.
Abs. 4
Die Entscheidung ist binnen 2 Wochen vor dem Internationalen Gerichtshof anfechtbar.
2. Der Ausgang der Wettkämpfe und Spiele
a. Der unentschiedene Ausgang der Wettkämpfe und Spiele
Art. 20
Wird der Wettkampf oder das Spiel unentschieden beendet, so muß die fordernde Partei, wenn sie das Verfahren weiter fortsetzen will, erneut einen zweiten Vorschlag für eine Kampf oder Spiel bei dem Generalsekratär beantragen. Dieser Vorschlöag darf mit dem erst gestellten nicht identisch sein
Art. 21
Ist der Wettkampf oder das Spiel unentschieden beendet, so hat dies der Generlasekretär in einer Urkunde festzuhalten und gleichzeitig festzustellen, daß jeder beteiligte Staat zu gleichem Anteil die Kosten des Verfahrens trägt.
a. Der Sieger und der Unterlegene
der Kämpfe und Spiele
Art. 22
Abs.1
Ist der Sieger des Wettkampfes oder des Spiels der fordernde Staat, so hat der verweigernde Staat die erstrittenen Kriegsziele unverzüglich zu erfüllen.
Abs. 2
Der Generlasekretär hat dem Sieger auf seinen Antrag hin eine Urkunde herzustellen, aus der hervorgeht, dass die verweigernde Partei die mit dem Kmpf oder Spiel verfolgten Ziele des Siegenden zu erfüllen und die Kosten zu tragen hat.
Art. 22
Abs.1
Ist der Sieger der verweigernde Staat, so erklärt hiermit jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, dass er für den Fall des Unterliegens als fordernder Staat auf die Erüllung det hat Forderung verzichtet. Nach der Festellung des Generalsekretärs wer Sieger und wer Unterlegener des Kampfes und des Spiels ist, ist diese Erklärung zu wiederholen.
Abs.2
Hat der verweigernde Staat auf Grund seines Wahrechts mit dem Ziel geführt, die Entscheidunmg des IGH oder den vergleichsvorschlag der neutralen Staaten als Ententsdheidung oder des Endvergleichsvorschlkags herbeizuühren, dann haben beide Pareteien diese Entscheidungen zu erfüllen.
Abs. 3
Der Geneerlasekretär hat dem verweigernden Staat auf seinen Antrag hin eine Urkunde herzustellen, aus der der Verzicht der fordernden Partei gemäß zu den dem Verfahren zugrundeliegenden Foerderungen und Ziele hervorgeht und dass die fordernde Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Art. 23
Im Falle des Art. 22 Abs.2 hat der Generlasekretär für beide Parteien eine Urkunde zu fertigen, aus der hervorgeht inwiefern jede Partei Rechte zustehen und Verpflichtungen zu tragen sind, soweit sie aus den Ententscheidungen des IGH oder denVegrleichem hervorgehen.
Art. 24
Aus den Urkunden gemäß Art. 21 bis 23 kann die Zwangsvollstreckung gemäß den Art. 149 bis 158 betrieben werden.
B, 2. Alternativvorschlag
Dieser Vorschlag wird der Staatengemeinschaft unterbreitet, wenn es möglich ist,
1.) in einem Mannöver einen Krieg durchzuführen, ohne dass dabei Personen oder Sachen zerstört oder beschädigt werden, auf der anderen Seite aber auch es zweifellos festgestellt werden kann, welche Personen verletzt oder getötet und welche Sachen derart beschädigt worden sind, dass sie nicht weiter verwendet werden können, wenn der Krieg so realiter durchgeführt worden wäre.,oder
2.) wenn es möglich ist, den Krieg virtuell auf Monitoren durchzuführen.
I 3. Zwischenverfahren.
Entscheidung über die dritte Verhandlungsstufe (virtueller Krieg, Manöver)
Art. 1
Abs. 1
Es gelten die Vorschriften des Art. 119 Abs. 1 bis 5. des regulären Verfahrens.
Abs.2
Der Generlasekretär fordert die Parteien auf, sich darüber zu erkklären, ob sie das Verfahren im Rahmen der dritten Verhandlungstufe gamäß dem zweiten Alternativorschlag fortsetzen wollen. Nur wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, das Verfahren gemäß dem zweiten Alternativvorschlag in einer übereinstimend gewählten Austragungsform fortsetzen wollen, wird es in der gewünschten Verfahresnweise fortgesetzt.
Abs. 3
Wenn beide Parteien die Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Verhandlungsstufe wünschen, erklärt der Generalsekretär dass das Verfahren in der dritten Verhandlungsphase fortgesetzt.
Abs. 4
Erklären die Patreien, dass sie die Entscheidung des IGHs oder den Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten für sich verbindlich seien, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt. Vielmehr erteilt der Generalsekratär den Parteien von den genannten Entscheidungen die vollstreckbaren Urkunden und erklärt das Verfahren damit als beendet.
Abs.5
Wird das Verfahren fortgesetzt, teilt der Genralsekretär den Parteien mit, welchen neutralen Staat er als Beobachterstaat und für die Enstcheidungen bestimmt hat.
Abs. 6
Haben sich die Parteiennicht nicht im Sinne des Abs. 2 geeinigt, wird das Verfahren gemäß Art. 120 des regulären Verfahrens fortgesetzt.
II: Der Krieg als Manöver oder virtuell geführt
1.) Die Kriegsführungsbefugnis
Art 2
Abs. 1
Wird das Verfahren fortgesetzt, weil beide Parteien den Vergleichvorschlag abgelehnt haben, so kamm der verweigernde Staat mit seinen Truppen und den seiner Streitverkündeten (qulifizierte Berechtigung) austragen. Der fordernde Staat ist dagegen berechtigt nur mit seinen Truppen den Kampf auszutragen.
Abs 2
Die Partei, die als einzige den Vergleichsvorschlag nicht abgelehnt hat, erhält die qualifizierte Berechtigung des Absatzes 1. Die Partei, die den Vergleich als einzige abgelehnt hat, darf nur mit den eignen Truppen den Kampf austragen. Die abweichende Regelung des Abs.1 entfällt.
Abs.3
In Abweichung zu Abs1 und 2 erhält die Partei die qualifizierte Berechtigung des Abs.1, die den Kampf mit dem Ziel austragen will, dass das Urteil des IGH zur Endentscheidung wird.
Abs. 4.
Beabsichtigt eine der Parteien den Kampf mit dem Ziel auszutragen, dass einer der Vergleichsangebote des 2. Verfahrensabschnitt zur Endentscheidung des Verfahrens wird,, dann erhält diese Partei das qualifizierte Berechtigung des Abs.1 und das Recht die Truppen der neutralen Staaten mit hinzuziehen.( Qualifizierte Berechtigung 2. Grades)
Abs.5
Der neutrale Staat der zur Mitwirkung von dem qulifiziert bbererchtigten Staat (2.Gradea) aufgefordert wird, kann seine Teilnahme an den Kämpfen verweigern.
Art. 3
Haben sich die Parteien unterschiedlich folgende Ziele ihres Kampfes gesetzt:
1.) Der Vergleichsvorschlag aller Staaen
2.) Der Verglichsvorschlag der neutralen Staaten
3.) Die Entscheidung des IGH,
so erhält die Partei die Berechtigungen der Art.2 Abs. 2 und 3, die das in der oberen Reihenfolge vorhergehende Ziel gewählt hat. Die andere, gegenrische Partei ist nur berechtigt mit eignen Käpfern den Streit auszutragen. Obsiegt sie dann als verweigernde Partei gilt die Fotrderung als zurückgewiesen, obsiegt sie als fordernde Partei gewinnt sie das Verfahren mit gesetzten Ziel.
2. Die Durchführung der virtuellen Kriege
Art. 4
Abs. 1
Die Kriege können nur mit zulässigen Waffen geführt werden.
Abs. 2
Für die Kriege gilt die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen einschließlich der Zusatzprotokolle.
Abs. 3
Der Generalsekrär bildet aus der Friedenspolizei, soweit sie von den neutralen Staaten gestellt ist, eine Übnerwachungskommission. Art. 10 Abs.1 des 1. Alternativvorschlags findet entsprechende Anwendung.
Abs.4
Bei Festellung eines Verstoßes kann der Überwachungskommission je nach Schwere des Verstoßes entweder anordnen, dass die militärische Aktion zu wiederholen ist oder aber das die militärische Aktion als verloren gilt oder der Krieg insgesamt für den Verletzer der Bestimmung für verloren erklären.
Abs. 5
Die Überwachungskommission hat auf Antrag einer Partei festzustellen, wer Sieger des Kampfes war oder ob er er unentschieden ausgegangen ist. Er ist an den Inghalt des Antrags nicht gebunden. Seine Feststellungen und seine Endscheidungh übner den Ausgang des Krieges gemäß Abs.5 hat er dem Geneneralsekratär zu übermitteln, der das Ergebnis des Überwachungskommission in einer Urkünde, in der auch die von den Sieger erstrebten Kriegsziele genannt sind, festhält.
Abs.6
Die Kriegsparteien können alle für sie negativen Entscheidungen des Überwachungskommission gemäß Abs. 5 mit einem Einspruch binnen 14 Tagen beim Genralsekretär anfechten. Während des Beschwerde verfahrens ruht das Verfahren.
Abs. 7
Die Kriegsparteien können gegen die Entascheidungen des Generlasekretärs binnen 14 Tagen sofortige beschwerden beim IGH einlegen. Während es Beschwerdeverfahrens ruhen die Kampffhandlungen.
Abs. 8
Art. 21 bis Art .24 des 1. Alternativvorschlags finden entsprechende Anwendung.
2. Besonderheiten beim Mannöver
Art. 5
Abs.1
Haben sich die Staaten bei ihrer Entscheidung für die Durchführung eines Mannövers entscheiden, so bestimmen die Staaten gleichzeitig den Ort, wo es stattfinden soll.
Abs.2
Ist das Gebiet zu klein für das beteiligte Mälitär der kriegsführenden Staaten, so hat der gemäß Art. 3 Abs.3 und 4 bestellte neutrale Staat das militärische Personal und das militärische Gerät proportional der Potenzen der beteiligte Staaten zu begrenzen.
Art.3
Jedem Staat ist ist einem Monat vor Beginn des Mannövers Gelegeheit zu geben, seine militärische Potenz an militärischen Gerät und Personal für das Mannöver zu erweitern. Das militärische Personal ist dabei in üblicher Höhe zu entlohnen. Zum Dienst darf niemand gezwungen werden.
Art. 6
Abs.1
Werden bei Durchführung des Krieges in der Form eines Mannövers absichtlich oder grobfahrlässig an der Durchführung des Mannovers beteiligte (Kombattanten) verletzt oder getötet oder wird Kriegsgerät, absichtlich beschädigt, so kann der neutrale Staat wie im Falle des Art. 3 Abs.5 entscheiden. Ferner kann er anordnen, dass Schadenseratz, Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Abs.2
Sind nicht beteiligte Personen verletzt oder getötet worden, so setzt der neutrale Staat die Entschädigung für die Betroffenen fest.
Abs.3
Sind die geschädigten mit den Entscheidungen des neutralen Staat zu 1.) und 2.) nicht einverstanden, so können sie diese Entscheidung bei einem für Zivilsachen zuständigen Gericht des neutralen Staates einfordern.
Abs. 5
Die Unterzweichnerstaates dieses Statuts verpflichten sich die Zuständigkeiten des zu 3.) ganannten Gerichts zu reglen und alle Staaten verpflichten sich, die Entscheidungen dieser Gericht für sich anzuerkennen.
4. Besonderheiten beim virtuellen Krieg
a. Die Aufrüstung
Art. 7
Abs.1
Heben sich die Parteien für den virtuellen Krieg entschieden, so findet er als begrenzter, auf den Territorien der Parteien statt.
Abs.2
Staaten, die sich für diesen Krieg aufzurüsten gedenken, haben die Preise für das militärische Gerät an den Generalseketär zu zahlen. Für jeden weiteren Soldaten haben sie das Jahresgehalt eines solchen ebenfalls an den Generalseketär zu zahlen.
Abs.3
Sind die Leistungen zu 2. erbracht, so sind die Potenzen, also angeschaffte Kriegsgerät und das anzustellende Personal dem Potenzen des Staates hinzuzurechnen und, falls sie zum Einsatz kommen sollen und dürfen, dem Staat auch virtuell zur Verfügung zu stellen..
Abs.4
Dem Sieger sind die gemäß Abs.2 gezahlten Beträge auszuzahlen. Endet der Krieg unentschieden, so sind die eingezahlten Beträge an dem Staat, der gezahlt, zurückzuerstatten.
b. Die Austragung
Art. 8
Abs. 1
Zu Beginn des örtlich unbegrenzten Krieges haben die beteiligten Staaten dem neutralen Staat anzugeben, welche Baulichkeiten des Gegeners sie für kriegswichtig halten und damit von ihnen zerstört werden können und der im Streitfall darüber zu entscheidet, ob der Krieg beendet und wer Sieger als Sieger aus ihm hervorgegenmgen ist .
Abs.2
Der neutrale Staat nimmt diese Gebäude, sofern er sie für kriegswichtig hält in eine Liste und stellt diese den kriegsführenden Staaten zu Verfügung.
Abs.3
Kriegswichtig sind alle Gebäude, die der Versorgung der Bevölkerung und des Militärs mit Strom, Gas und Wasser Benzin und Öl dienen und in denen militärisches Gerät produziert wird.
Abs.4
Wird einem Antrag auf Aufnahme eines Gebäudes nicht entsprochen, so kann der beantragende Staat hiergegen eine sofortige Beschwerde ( Frist 14 ) einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der IGH.
Abs. 5
Werden bei der Zerstörung der Gebäude zu Abs.3 Personen verletzt oder getötet, so ist nicht von einem Verstoß gegen das Kriegsrecht auszugehen.
c. Feststellung des Siegers
Art. 9
Sieger des virtuellen Krieges ist derjenige der eine Kapitulationserklärung des Gegners zu Kenntnis nimmt oder der den Gegner derart vernichtet hat, dass seine Kräfte nicht mehr ausreichen, um einer völlige Vernichtung auszuweichen.