Die Politische Verfahrensordnung
. Die politische Verfahrensordnung
I. Die Forderungsschrift
Art. 99
Abs. 1
Der unterzeichnende Staat, der beabsichtigt, gegen einen anderen Unterzeichnerstaat Rechte geltend zu machen oder Interessen zu verwirklichen, hat dieses dieses schriftlich zu erklären. (Forderungssschrift)
Abs. 2
Die Forderung ist zu begründen; das Geforderte ist genau zu definieren, dass der bisher verweigernde Staat sie ohne weiteres erfüllen kann. Ein besonderer Verfahrensgrund ist anzugeben.
Abs. 3
Mehrere Staat oder Organisationen, die die Prozessfähigkeit für die nachfolgende politische Verfahrensordnung besitzen werden zu fordernde und verweigernde Parteiengemeinschaft zusammengeschlossen, so lange gleiche Ziele verfolgt werden..
II. 1. Zwischenverfahren
Art. 99a
Die Forderungsschrift ist an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu senden.
Art. 99b
Abs. 1
Eine Forderungsschrift eines Staates, der dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat oder eine solche gegen einen Staat richtet, der das Abkommen nicht unterzeichnet hat, ist unzulässig. Gehen derartige Forderungsschriften beim Generalsekretär ein, so weist der Generalsekretär die antragstellende Staaten auf Art. 30 Abs. 11 hin und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die FO und die ihr zuzuordnenden Statuten anerkennen. Werden diese Abkommen innerhalb der genannten Frist unterzeichnet, so dass beide Parteistaaten zu den Unterzeichnerstaaten gehören, so werden die Forderungsschriften insoweit zulässig.
Abs. 2
Die Forderungsschrift eines Staates, der die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH abgegeben hat und den Verschuldungszustand offiziell noch nicht beendet hat, ist unzulässig.
Abs. 3
Hat der bisher verweigernde Staat die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH abgegeben und den Zustand offiziell noch nicht beendet, so ist die Forderungsschrift ebenfalls unzulässig, wenn das Geforderte die Erfüllung einer Geldforderung ist.
Art. 100
Abs. 1
Sind für die Forderungsschriften die Voraussetzungen des Art. 99 und 99a Abs. 1-3 nicht gegeben, so weist der Generalsekretär den Antrag als unzulässig zurück.
Art. 101
Abs. 1
Ist der fordernde Staat mit der Abgabe seiner Erklärung gemäß Art. 8 im Verzug, so fordert der Generalsekretär den Staat auf, sie innerhalb von 14 Tagen nachzuholen.
Abs. 2
Versäumt der erklärende Staat die Frist, so entscheidet der Generalsekretär gemäß Art. 100 Abs. 1.
Abs. 3
Gegen die Entscheidung zu Abs. 2 kann die Beschwerde beim IGH binnen eines Monats eingelegt werden.
Art. 102
Abs. 1
Ist die Antragsschrift beim Generalsekretär eingegangen, so fordert er den erklärenden Staat auf, innerhalb einer Frist die zu erwartenden Kosten vorzuschießen.
Abs. 2
Hat der beantragende Staat die Kosten aus anderen Verfahren noch nicht an den Generalsekretär erstattet, so gibt dieser dem antragstellenden Staat unter Fristsetzung ebenfalls auf, diese Kosten binnen einer Frist einzuzahlen.
Abs. 3
Sind die Fristen zu Abs. 1 und 2 fruchtlos verlaufen, so weist der Generalsekretär die Forderungsschrift unzulässig zurück.
Abs. 4
Dem fordernden Staat steht gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 3 die Beschwerde gemäß Art. 101 Abs. 3 zu.
Art. 103
Abs. 1
Der Generalsekretär stellt die Forderungsschrift dem verweigernden Staat, wenn er das Abkommen zu dem Verfahrensintitut unterzeichnet hat, zu, mit der Aufforderung, sich darüber binnen eines Monats zu erklären, ob er das Geforderte und den Verfahrensgrund anerkenne.
Abs.2
Genört er nicht zu den Unterzeichnerstaaten, so fordert er ihn auf, sich zu erklären, ob das Abkommen zu unzterzeichnen bereit ist, und setzt ihm hierzu eine Frist von einem Monat.
Abs. 3
Beantwortet der verweigernde Staat die Anfrage zu 2. nicht fristgemäß, und beantragt er auch keine Fristverlängerung, so gehört er nicht zu den Unterzeichnerstaaten. Dasselbe gilt, wenn er ausdrücklich erklärt das Verfahrensabkommen nicht unterzeichnen zu wollen.
Abs.4
Im Falle des Abs.3 stellt der Generalsekretär das Verfahren ein und teilt dieses begründet dem fordernden Staat mit.
Abs. 5
Bejaht der veweigernde die Anfrage zu Abs. 1, so stellt der Generalsekretär über das Anerkennen eine Urkunde aus, aus der der Antragstellende Staat die in diesem Verfahren vorgesehene Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Kosten des Verfahrens werden dem bisher verweigernden Staat auferlegt.
Abs. 6
Hat der verweigernde Staat die Geforderte zu leisten nur teilweise anerkannt, so verfährt der Generalsekretär gemäß Abs. 5 nur insoweit. Die Entscheidung enthält keine Kostenenscheidung, es sei denn das Verfahren soll nach dem Wille der Parteien nicht fortgesetzt werden. Im übrigen wird das Verfahren gemäß der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich fortgesetzt.
Art. 104
Abs. 1
Soweit der antragsgegenerische Staat lediglich das Geforderte zu leisten anerkennt, nicht aber den Verfahrensgrund, stellt der Generalsekretär eine Urkunde her, aus der fordernde Staat die ordentliche Zwangsvollstreckung betreiben kann. Die Entscheidung enthält keine Kostenentscheidung.Im Übrigen wird das Verfahren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgesetzt.
Abs.2
Wollen die Pateien wegen des Verfahrensgrundes keine Fortsetzung des Verfahrens, so werden die Kosten dem fordernden Staat auferlegt.
Art. 105
Soweit das Verfahren fortgesetzt wird, gibt der Generalsekretär den Vorgang an den Internationalen Gerichtshof ab und benachrichtigt hiervon die beteiligten Staaten.
III. Das Gerichtsverfahren
1. Verfahrensvorschriften
Art. 105a
Abs. 1
Die Forderungsschrift wird als Klage vor dem Internationalen Gerichtshof behandelt.
Abs. 2
Die Bestimmungen des StIGH finden entsprechende Anwendung, soweit sie den nachfolgenden Bestimmungen nicht widersprechen.
Es gilt auch die von dem Gericht gemäß Art. 30 StIGH Abs. 1 festgesetzte Verfahrensordnung.
Abs. 3
Jede Partei hat die Tatsachen, die dem Gericht für seine Entscheidung maßgebend sind, vorzutragen. Unbestrittene Tatsachen gelten als bewiesen.
Abs.4
Der IGH entscheidet durch Urteil und über die Kostenentscheidung für diese Verfahrensstufe, es sei denn das Verfahren endet durch Vergleich oder der Antrag wird zurückgenommen oder hat sich erledigt…
Abs.5
Im Falle der Zurücknahme des Klagbegehrens und im Falle deren Erledigung entscheidet das Gericht durch Beschluss über die Kosten, im ersten Fall zulasten des erklärten Staates, im zweiten Fall zulasten des erklärenden Staates, wenn dieser die Erlediguzng zu vertreten hat, sonst nach Billigkeit entweder zu Lasten der einen oder anderen Partei. Im Falle der Anerkenntnis des Klagbegehrens gilt
Art. 106 Abs.6 im Falles des Vergleichs gilt Art. 107 Abs. 2
Art. 106
Abs. 1
Der IGH soll binnen Jahresfrist und mit Einverständnis beider Parteien jeweils mit einer Fristverlängerung von einem halben Jahr über den Streit insofern entscheiden, als er den erklärten Staat zur Erfüllung der Forderung, soweit sie begründet ist, verpflichtet oder, soweit sie unbegründet ist, oder feststellt, dass kein Verfahreungsgrund vorhanden ist.
Abs. 2
Ist die Jahresfrist abgelaufen, so hat der IGH zur weiteren Sachaufklärung Fristen und Termine anzusetzen, die eine Frist von 2 Monaten nicht überschreiten dürfen. Bei Nichteinhalten der vom Gericht gesetzten Frist, ist der Vortrag zugunsten der vortragenden Partei nicht mehr zu berücksichtigen.
Abs.3
Der fordernde Staat ist auch berechtigt lediglich die Feststellung der Begründetheit seines Klagbegehrens oder des Verfahresngrundes zu beantragen, wenn er ein besonderes Feststellungsinteresse hierfür vorträgt.
Abs. 4
In den Entscheidungsgründen hat der IGH darzulegen, festzustellen aus welchen Gründen das Geforderte zu leisten für begründet oder nicht begründet sind.
Abs.5
Das Gericht weist das Klagbegehren als unbegründet zurück, wenn das Geforderte zu leisten zu Recht verweigert wird oder ein Verfahrensgrund nicht vorhanden ist. Je nach Maßgabe des Obsiegens oder Unterliegens hat das Gericht über die Kosten dieses Verfahensabschnittes zulasten der Kriegsparteien zu entscheiden.
Art. 107
Abs. 1
Die Verhandlungen i.S. dieser Bestimmungen sind öffentlich. Sie sind von mindestens einer Fernsehstation und einer Rundfunkstation in die streitbefangenen Staaten zu senden. Die Übertragung in andere Staaten ist zulässig.
Abs. 2
Die Parteien können vor dem Gerichtshof einen Vergleich schließen. Dieser steht der Entscheidung des Gerichts gleich, hat aber nur dann die Wirkung einer abschließenden Entscheidung, wenn die Parteien dies in dem Vergleich ausdrücklich bestimmen. Im Falle des Vergleichs entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auf Antrag einer Partei durch Beschluss. Wird ein Antrag nicht gestellt, so werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgwhoben.
Art. 108
Abs. 1
Der fordernde Staat kann jederzeit erklären, er wolle in das ordentliche Verfahren übergehen.
Abs. 2
Hat die fordernde Partei bereits über ihre Forderung eine zur Vollstreckung geeignete Urkunde oder hat der Internationale Gerichtshof über die Forderung rechtskräftig entschieden, so weist der Internationale Gerichtshof die Forderung zurück, es sei denn, der fordernde Staat begehrt eine Feststellung gemäß Art. 110 Abs. 2c
Art. 109
Ist über die Forderung bereits ein ordentliches Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof anhängig, so setzt der Gerichtshof bis zur Entscheidung in jenem Verfahren das politische Verfahren aus.
2. Der Verfahrensgrund
Art. 110
Abs. 1
Das Gericht weist die Forderung zurück, wenn ein Verfahrensgrund nicht festegstellt werden kann. Ein solcher ist gegeben, wenn der fordernde Staat, seine Forderung ohne Inaspruchnahme der politischen Verfahrensordnung und deren besonderen Vollstreckung nicht verwirklichen kann.
Abs. 2
Ein Verfahresnsgrund ist nicht gegeben, wenn die Forderungen bereits Gegenstand der politischen Verfahrensordnung ist oder gewesen ist und eine abschließende Enscheidung gefällt oder noch möglich ist..
Abs. 3
Hat der internationale Gerichtshof das Vorliegen eines Verfahrensgrundes verneint
und deswegen das Klagbegehren zurückgewiesen aber hat der erklärte Staat dennoch
ohne Zögern das Geforderte als zu Recht verlangt anerkannt, so hat das Gericht dem
Klagbegehren zu entsprechen. Es kann aus Billigkeitsgründen dem fordernden Staat
die Kosten des Verfahrens auferlegen.
3. Begründetheit der Forderungen in Übrigen
Art. 110a
Die Leistung wird zu Recht gefordert, und der IGH urteilt zugunsten des klagenden Staates, wenn
a.) die Leistung des Geforderten im Interesse des fordernden Staat steht und kein gleichwertiges oder überwiegendes Interesse des beklagten Staates entgegen steht,
b.) an der Erfüllung des Interesses ein überwiegendes
Interesse des fordernden Staates besteht oder
c.) sie im vitalen Interesse des fordernden Staates steht und ein vitales Interesse des
beklagten Staates nicht entgegen steht..
Art. 110 b
Abs. 1.
Vitale Interessen sind solche, deren Nichtverfolgung zum Untergang des Staates, zum Tode eines Menschen, Siechtum oder Krankheit in der Bevölkerung, Vernichtung einer Lebenszone oder zur Teilung eines Staates führen wird.
Abs.2.
Die Verhinderung von Einschränkungen der Menschenrechte, der Presse, Kunst- und der Relegionsfreiheit seiner Bevölkerung steht im vitalen Interesse eines jeden Staates.
Abs.3.
Die Wahrung der Menschrechte, Presse-, Kunst- und Religionsfreiheit kann nur von der Bevölkerung eines Staates gegen den Staat auf dessen Territorium sie lebt, als vitales Interesse gefordert werden.
Abs.4
Die Teilung eines Landes verstößt nicht gegen vitale Interessen eines Staates, wenn die Bevölkerung, die auf dem abzutrennenden Teil lebt, sich mit überwiegender Mehrheit für die Loslösung von dem Staate ausgesprochen hat.
Abs. 110 c
Abs. 1
Ein Interesse ist vorhanden, wenn es dem Staat und der Bevölkerung desselben aus ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Gründen nützt.
Abs.2
Ein berechtigtes Interesse wird nicht verfolgt, wenn der Gewinn des fordernden Staates nur darin besteht, dass der verweigernde und dem fordernden konkurrierende Staat einen ökölohioschen, ökonomischen oder kultuerellen Nachteil erleidet
Art. 111d.
Abs.1
Überwiegend ist das Interesse des fordernden Staates dann, wenn der Erfüllung der Forderung geringfügigere Interessen des verweigernden an der Nichterfüllung entgegenstehen.
Abs.2
Überwiegend sind die Inmteressen ebenfalls wenn sie generell der Biosphäre der Erde dienen.
Abs.3
Die Forderungen entsprechen keinen überwiegenden Interessen, wenn sie im Widerspruch zum innerstaatlichen in der Verfassung garasntierten Recht des verweigernden Staates stehen, wenn diese Rechte bereits zwei Jahre vor Forderungsaufstellung in der Verfassung verbrief waren.
Art. 110 e.
Abs. 1
Ein berechtigtes Interesse an der Erfüllung des Geforderten ist nicht vorhanden, wenn es nicht in Bezug zu dem veweigernden Staat steht. Der Bezug bsteht, wenn geografische oder ökologische oder ökonomische oder soziale oder kulturelle Gründe dafür vorhanden sind, dass der verweigernde zur Erfüllung derselben verpflichtet sein könnte.
IV. 2. Zwischenverfahren
Art. 110f
Ist das Verfahren durch Urteile oder Vergleich geendet, so gibt der Internationale Gerichtshof das Verfahren zurück an den Generalsekretär.
Art. 111
Abs.1
Der Generalsekretär stellt das politische Verfahren ein, wenn der Internationale Gerichtshof den Forderungs verneint hat. Er legt dem fordernden Staat die Kosten auf.
Abs. 2
Der Generalsekretär fordert die Parteien auf, sich binnen 2 Wochen zu erklären, ob sie das Verfahren fortsetzen wollen. Dabei belehrt er die Parteien über den Inhalt der Normen Art. 112 ff
Abs. 3
Erklärt nur eine der Parteien , dass sie das Verfahren fortgesetzt haben will, so wird das Verfahren gemäß Art. 112 ff fortgesetzt. Die Partei die eine derartige Erklärung innerhalb der First nicht abgegeben hat, akzeoptiert die Entscheidung des IGH.
Abs. 4
Akzeptiert eine Partei, die den Fortsetzungsantrag nicht gestellt hat, ausdrücklich nach Ablauf der Frist das Urteil des IGH, so kann die gennerische Partei ihren Antrag auf Forsertzung zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags gfilt als Annahme des Urteuls des IGH.
Abs. 5
Wird das Verfahren wegen einer Geldforderung betrieben und befindet sich eine der Parteien im Zustand des Art. 82 StIGH, so ruht das Verfahren bis zur Beendigung des Zustandes, wenn dieser Zustand bei einer der Parteien während der Verhandlung eintritt, so für die Dauer des Zustandes unterbrochen. Fristen laufen in dieser Zeit nicht.
Abs. 6
Hat keiner der Parteien eine Fortsetzungsantrag innerhalb der Gesetzten Frist gestellt, so stellt der Generalsekretär das weitere Verfahren ein. Er versieht auf Antrag einer Partei, das Urteil des IGH mit einer Vollstreckungsklausel und stellt es den Parteien zu.
Art. 112
Abs. 1
Wird das politische Verfahren fortsgestetz werden, so verweits es der Generlasekretär an die Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Findung eines Vergleichs..
Abs. 2
Ist eine streitende Partei Mitglied des Sicherheitsrates, so kann sie die Durchführung der Vergleichsverhandlung anstelle der vor der Generalversammlung vor dem Sicherheitsrat bei dem Generalsekretär beantragen. Ist die andere Partei nicht Mitglied des Sicherheitsrates, so wird sie einem solchen für die Dauer der Verhandlung vor dem Sicherheitsrat gleichgestellt.
Abs. 3
Anstelle der Verhandlung vor der Generalversammlung findet die Verhandlung vor dem Sicherheitsrat auch dann statt, wenn alle streitenden Parteien übereinstimmend dies beim Generalsekretär beantragen. Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift findet entsprechende Anwendung.
V. Das Verfahren vor der Generalversammlung
Art. 113
Abs. 1
Wird das politische fortgesetzt, so gibt der Generalsekretär den Vorgang an die Generalversammlung ab.
Abs. 2
Für das Verfahren vor der Generalversammlung gelten die Art. 18 bis 22 der Charta der Vereinten Nationen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs. 3
Der Generalsekretär beraumt unverzüglich eine Sitzung der Generalversammlung an.
Art. 114
Abs. 1
Die Generalversammlung wählt zunächst einen Präsidenten, der nicht Diplomat einer der streitenden Parteien sein darf.
Abs. 2
Danach haben sich die nicht streitenden Staaten nacheinander zu erklären, ob sie sich der einen oder anderen Partei anschließen oder ob sie neutral sein wollen, nachdem die streitenden Parteien ihren Standpunkt erläutert haben. Eine streitende Partei kann sich nicht neutral erklären.
Abs. 3
Nach Abgabe der Erklärungen zu Abs. 2 können die streitenden Parteien Staaten zu Streithelfern der anderen Partei erklären.
Abs. 4
Die Parteien können gegen die Zuordnung eines anderen Staates als neutraler Staat oder als Streithelfer Veto einlegen. Das Veto hat die Wirkung, daß der zugewiesene Staat sich bei jeder Abstimmung der Stimme zu enthalten hat.
Abs. 5
.Die so entstandenen Gruppen (in der Regel drei) formieren sich zu Sonderversammlungen und wählen jeweils für sich einen Vorsitzenden, der nicht von einer Streitpartei entsandt sein darf. Der Vorsitzende führt die Verhandlung der Sonderversammlung, die ihn gewählt hat.
Abs. 6
Besteht eine Paprteigemeinschaft, so hat diese in der Versammlung der streitenden Parteien mit den Streihelfern nur eine Stimme
Art. 115
Abs. 1
Die Sonderversammlung der neutralen Staaten erarbeitet einen Vergleichsvorschlag, den sie spätestens nach Ablauf eines Monats den Streithelferversammlungen zur Beratung vorlegt. Wird innerhalb der genannten Frist ein Vorschlag nicht erarbeitet, so gelten die Kriegsziele des erklärenden Staates als Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten.
Abs. 2
Haben sich in dem Streit keine neutralen Staaten gefunden, so erarbeitet der Generalsekretär zusammen mit dem Präsidenten einen Vergleichsvorschlag. Bei Meinungsverschiedenheit ist die Stimme des Generalsekretärs ausschlaggebend.
Abs. 3
Die Streithelferversammlungen können jeweils in getrennten Beratungen Ergänzungen zu dem Vorschlag zu Abs. 1 erarbeiten. Das Verfahren vor den Streithelferversammlungen dauert ebenfalls einen Monat. Findet in dieser Zeit in den Versammlungen ein Ergänzungs- oder Veränderungsvorschlag keine Mehrheit, so ist keine Ergänzung beschlossen.
Abs. 4
Der Vorschlag wird mit den beschlossenen Ergänzungen und Veränderungen durch Überreichung an den Präsidenten der Generalversammlung zur Beratung und Beschließung übergeben.
Art. 116
Abs. 1
In der Generalversammlung wird nur über die Ergänzungen abgestimmt. Ein Ergänzungsantrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit sich dafür entscheidet. Bei Stimmgleichheit gilt der Ergänzungsantrag als abgelehnt.
Abs. 2
Der Vergleichsvorschlag soll auch die bisherigen Kosten einschließlich die des beendenden nachfolgenden Zwischenverfahrens regeln.
Abs. 3
Enthält der Vergleichsvorschlag keine Kostenentscheidung, so gelten die Kosten dieses Verfahresnabschnittsr zu gleichen Teilen auf die beteiligten Staaten verteilt. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenenstscheidung des IGH.
Abs. 3a
Der Vergleichsvorschlag darf nicht gegen vitale Interessen eines Parteistaates i.S.d. Art. 106a Abs. 2 c und Abs.3 verstoßen.
Abs. 4
Für das Verfahren vor der Generalversammlung gemäß Art. 113, Art. 114 Abs. 4 und Art. 115 gilt Art. 107 Abs. 1. gelten die Bestimmungen der Art. 18 ff UC
Abs. 5
Art. 12 Abs. 1 der Charta der Vereinten Nationen findet keine Anwendung.
VI. Das Verfahren vor dem Sicherheitsrat
Art. 117
Abs. 1
Wird das Verfahren vor dem Sicherheitsrat fortgesetzt, so gibt der Generalsekretär den Vorgang an diesen ab.
Abs. 2
Der Sicherheitsrat tritt darauf unverzüglich zusammen.
Abs. 3
Für das Verfahren vor dem Sicherheitsrat finden die Art. 28 ff der Charta der Vereinten Nationen Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt wird.
Abs. 4
Die Art. 114 bis 116 und Art. 119 Abs. 7-9 und 11 gelten entsprechend. Der Vergleichsvorschlag des Sicherheitsrates ist keine Entscheidung i.S.d. Art. 39 bis 40 der UNO-Charta.
Art. 118
Ist das Verfahren vor dem Sicherheitsrat durchgeführt, so kann jede der streitenden Parteien beim Generalsekretär beantragen, daß zur Klärung, wie sich die anderen Staaten zu den streitenden Parteien stellen, das Verfahren vor der Generalversammlung gemäß Art. 114 Abs. 2 bis 4 durchgeführt wird. Staaten, die sich im Sicherheitsrat bereits erklärt haben, geben in dieser Verhandlung keine neue Erklärung ab.
VII. 3. Zwischenverfahren
Art. 119
Abs. 1
Nach Durchführung des Verfahrens vor dem Sicherheitsrat oder der Generalversammlung wird der Vorgang an den Generalsekretär mit den Vergleichsvorschlägen zurückgegeben.
Abs. 2
Der Generalsekretär fordert die streitenden Staaten auf, sich binnen eines Monats darüber zu erklären, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen.
Abs. 3.
Erklären beide Parteien, daß sie den Vergleichsvorschlag annehmen, so fertigt der Generalsekretär über diesen zwei Urkunden, von der jede der streitenden Parteien eine erhält. Diese steht einem Urteil des Internationalen Gerichtshofs gleich, aus der die Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens betrieben werden kann.
Abs.4
Binnen 14 Tagen nach Aufforderung der kriegsführenden Parteien zur Annahme oder Ablehnung des Vergleichs kann jede Partei gegen den Vergleich beim Generalsekretär Beschwerde einlegen, mit der Begründung, der Vergleich verstoße gegen ihre vitalen Interessen.
Abs. 5
Über die Beschwerde entscheidet der IGH. Gibt er der Beschwerde statt, so gibt er den Vorgang an die Generalversammlung über den Generalsekretär zur Neuberatung zurück. Nur der neu erabeitete Vergleichsvorschlag kann angenommen oder abglehnt werden. Ein gleichlautender Vergleichsvorschlag ist kein neuer im Sinne dieser Bestimmung
Abs. 6
Kommt es zu keinen neuen Vergleichsvorschlag, so gilt der alte als abgelehnt.
Art.120
Abs. 1
Erklärt der verweigernde Staat lediglich die Annahme des Vergleichs, hat der fordernde Staat den Prozess verloren.Der Generalsekretär stellt auf Antrag eine Urkunde her, aus der hervorgeht, daß der fordernde Staat die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und dass er er auf das Geforderte verzichtet. Aus der Urkunde ist die Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens möglich.
Abs. 2
Erklärt der fordernde Staat lediglich die Annahme des Vergleichsvorschlags, so hat der verweigernde Staat den Prozess verloren und hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Abs. 3
Im Falle des Abs.2 stellt der Generalsekretär t auf Antrag des fordernden Staates eine Urkunde her, aus der sich ergibt, dass ursprünglich Geforderte zu vollstrecken ist.
Abs.4
Hat der IGH im Falle des Abs.3 zuvor festgestellt, daß das Geforderte gegen Art. 106 Abs. 2a Ziff.1 verstoßen würde, so ist der forderndee Staat berechtigt mit neuen Forderungen das Verfahren gemäß Art. 99 neu zu beginnen. Erkennt der IGH auch bei den neuen Forderungen, dass sie gegen vitale Interessen des verweigernden verstoßen, so hat der fordernde Staat den Prozess verloren und muss die Gesamtkosten tragen. Dieses stellt der Generalsekratär in einer Urkunde fest, in der dem fordernden Staat auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Abs. 5
Erkennen die Parteien in den Fällen der Abs. 1 und 2. die Entscheidung des IGH an oder nehmen oder Vergleichvorschlag der neutralen Staaten an, so stellt der Generalsekretär die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des IGH oder des Vorschlags der Neutralen fest.
Abs.6
Nimmt keine Partei den Vergleichsvorschlag an, so stellt der Generalsekretär das Verfahren ein, mit der Auflage, dass die Forderungen von dem fordernden Staat in den nächten 10 Jahren nicht erneut gegen den verweigernden Staat erhoben werden dürfen.
Abs.7
Beantragen beide Parteien im Falle des Abs. 6 übereinstimmend eine erneute Verhandlung vor der Generalsversammlung oder dem Sicherheitsrat, dann stellt der Generlasekratr die Sachwe erneut an die genannten Gremien zur so zweiten Vergleichsverhandlung. Die Art. 113 bis 118 finden Anwendung.
Abs. 8
Nach der sog zweiten Vergleichsverhandlung findet Abs. 7 nicht erneut Anwendung.
Art. 121
Aus den Urkunden der Art. 120 kann die besondere Zwangsvollstreckung dieses Verfahrens betrieben werden.
VIII. Die Zwangsvollstreckung des politischen Verfahrens.
1. Vollstreckungsgegenklage
Art. 149
Abs. 1
Auf die Zwangsvollstreckung finden die Art. 69 ff StIGH entsprechend Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwa anderes ergibt.
Abs. 2
Die Vollstreckungsgegenklage gemäß Art. 83 StIGH in entsprechner Anwendung gegen einen Titel gemäß Art. 148 mit der Maßgabe mit der Begründung erhoben werden, die Forderungen seien bereits erfüllt oder deren Erfüllung sei nachträglich objektiv unmöglich geworden.
Abs. 3
Vollstreckungsgegenklage kann auch mit der Begründung gegen einen Titel gemäß Art. 148 eingelegt werden, der Erfüllung der Forderungen stehen vitale Interessen des Schuldnerstaates entgegen und diese Interessen seien erst nach Abschluß des Verfahrens entstanden.
Abs. 4
Vollstreckungsgegenklage kann im Falle des Abs. 3 auch dann erhoben werden, wenn der IGH bereits in dem Verfahren, das mit der Urkunde gemäß Art. 148 zum Abschluß gelangt ist, entgegenstehende vitale Interessen des Schuldnerstaates bejaht hat. In diesem Fall findet Art. 106a Abs. 4 und 5 Anwendung.
Abs. 5
Mit der Klagbegründung, die Vollstreckung verstoße gegen vitale Interessen des Schuldnerstaates kann nur erreicht werden, dass die Vollstreckung 1 Jahr ausgesetzt wird, wenn die Entscheidung auf einem Rechtsanspruch oder berechtugtem Interessen i.S. d. Art. 106 a Abvs. 1 gestützt beruht.
Nach einem Jahr kann erneut und dann letztmalig auf Aussetzung des Verfahrens für i Jahr geklagt werden.
2. Vollstreckungsgegenklage des politischen Verfahrens
Art. 150
Abs.1
Eine besondere Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel i.S.d. Art. 148 ist zulässig, wenn die Forderung in dem zum Titel führenden Verfahren für unberechtigt erklärt worden waren und der Schuldnerstaat den Kampf verloren hatte, obgleich er ihn vorgeschlagen hatte. Art. 83 Abs. 2 StIGH findet Anwendung.
Abs. 2
Auf die Vollstreckungsgegenklage i.S.d. Abs. 1 finden Art. 106 Abs. 4-7 und Art. 106a Abs. 3 entsprechende Anwendung.
3. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung
Art. 151
Abs. 1
Der Gläubigerstaat leitet die besondere Zwangsvollstreckung ein, indem er den Schuldnerstaat auffordert, innerhalb einer angemessenen Frist, die austitulierte Forderung zu erfüllen und droht für den Weigerungsfall die Vollstreckung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an.
Abs. 2.
Der Glaübigerstaat kann dem Schuldnerstaat unter Verzicht jeder weiteren Vollstreckungsmaßnahme die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer vom Gläubigerstaat festgesetzten Frist die Forderung gegen Zahlung eines vom Gläubigerstaat bestimmten angemessenen Geldbetrages abzulösen.
Abs. 3
Für den Fall der Nichtannahme des Angebots zu Abs.2 oder im Falle des Verzugs in Erfüllung der Zahlung des vorgeschlagenes Geldbetrages i.S.des Absatzes 1 kann der Gläubigerstaat die die Zangsvollstreckung nach den nachfolgenden Vorschriften fortzusetzen..
Abs.4
Die Zwangsvollstreckungsandrohung gemäß Abs. 1 und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Abs. 3. ist von dem Gläubogerstaat sowohl dem Generalsekretär als auch dem Internationalen Gerichtshof zuzustellen.
Abs. 5
Das Angebot zu Art. 151 Abs. 2 wird hinfällig, wenn der Schuldnerstaat die Erklärung gemäß Art. 82 StIGH vor Zahlung der Ablösesumme abgibt oder abgegeben hat.
Abs.6
Das Angebot im Sinne des Abs. 2 gilt als abgelehnt, wenn der Schuldnerstaaat in der ihm gesetzten Frist nicht erwidert hat.
Abs. 7
Der Schuldnerstaat kann in seiner Erklärung die Angemessenheit des Geldbetrages i,S. d.Abs.2 der Geldforderungen i.S. der Abs.5 und 6 im Verhältnis zu dem Wert der Forderungen in Frage stellen. Auf Antrag des Gläubigerstaates kann der IGH in diesem Fall die Angemessenheit der Geldbeträge überprüfen, indem er sie neu festsetzt. Dabei kann er auch die Beträge höher ansetzen als der Gläubigerstaat. In diesem Fall ist aber der Gläbigerstaat an die Festsetzung des IGH nicht gebunden, so dass er unter diesem Betrag die weitere Vollstreckung betreiben kann.
Abs. 8
Hat im Falle des Art. 151 Abs. 2, 4 und 5 der Gläubigerstaat den Geldbetrag festgesetzt, so gilt die Zahlungsverpflichtung als Forderung dieses Verfahrens..
4. Die Bestellung des Zwangsvollstreckerstaates
Art. 152
Abs. 1
Der Gläubigerstaat hat mit der Aufforderung i.S. des Art. 151 den Schuldnerstaat gleichzeitig aufzufordern, einen Vollstreckerstaat innerhalb der gesetzten Frist zu bestimmen, falls er weder bereit ist, die Forderungen zu erfüllen oder sie abzulösen. Hierzu hat der Gläubigerstaat drei Staaten zur Auswahl anzubieten, wobei er erklärt, welchen Staat er zur Vollstreckung bestellt, falls der Schuldnerstaat keinen von den drei genannten bestellt. Dabei sind dem Schuldnerstaat die Befugnisse des Vollstreckerstaates anzugeben.
Abs.2
Erklärt sich der Schuldnerstaat innerhalb der Frist weder bereit, die austitulierten Fordrungen zu erfüllen, noch sie abzulösen, und bestimmt einen Vollstreckerstaat nicht, so bestimmt der Gläubigerstaat den Vollstreckerstaat, den er für diesen Fall dem Schuldnerstaat bereits genannt hat..
Abs. 3
In der Erwiderung zu Abs.1 erklärt der Schuldnerstaat weiter, ob er die Sicherheit der Beauftragten des Zwangsvollstreckerstaates und die Durchführung ihrer Anordnungen garantiert. Diese Garantie gilt auch, wenn der Schuldnerstaat die Erklärung nicht abgibt.
5. Die Befugnisse und Aufgaben des Vollstreckerstaates
Art. 153
Abs. 1
Besteht die austitulierte Forderung in der Unterlassung einer Handlung, so setzt der Gläubigerstaat im Einverständnis mit dem Vollstreckerstaat einen zu zahlenden Geldbetrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest. Besteht ein solches Einvernehmen nicht, so gilt Art. 151 Abs.7 entsprechend. War eine eine Zuwiderhandlung bereits festgestellt, so wird der Geldbetrag bereits für diese Zuwiderhandlung mit festgestellt.
Abs. 2
Im Falle des Abs. 1 kann der Geldbetrag für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gläubigerstaat i.S. des Abs.1 30 Jahre lang festgesetzt werden.
Abs. 3
Ist die Herausgabe eines Teils des Territoriums des besiegten Staates Gegenstand der Forderung, so ist diese derart vorzunehmen, dass der Schuldnerstaat alle Verwaltungstellen und Justizstellen räumt, soweit der Vollstreckerstaat darauf besteht und die Angestellten und Beamten nicht in seine Dienste übernimmt. Die geräumten Positionen werden von Beauftragten des Vollstreckerstaates besetzt. Nach 2 Monaten können die Beauftragten des Vollstreckerstaates durch solche des Gläubigerstaates ersetzt werden. Auf Erklärung des Schuldnerstaates, des Glaübigerstaates und des Vollstreckungsstaates kann diese Frist um einen Monat verlängerst werden. Der Bevölkerung ist zu gestatten, in den herauzugebenden Gebiet zu verbleiben, soweit sie die Herrschaft des Gläubigerstaat anzuerkennen bereits ist. Der Gläubigerstaat hat den Bewohnern seine Staatsangehörigkeit zu übertragen, soweit diese im Land verbeilben und einen entsprechenden Antrag gestellt haben..
Abs. 4
Ist die Herausgabe einer beweglichen Sache der Forderung, so soll der Vollstreckerstaat auf Antrag des Gläubigerstaates ein Gebiet des Schuldnerstaates bestimmen, auf dem sich der herauszugebende Gegenstand befindet.
Gibt der Schuldnerstaat die genannte Sache nicht heraus, so ist das Gebiet an den Vosteckerstaat hrauszugeben. Abs. 3 findet auf die Herausgabe entsprechende Anwenduing
Art. 5
Findet der Glaübigerstaat die herauszugebende Sache in dem von ihm herausgegebenen Gebiet, so kann er entscheiden, ob er sich mit der Wegnahme der Sache begnügt und das Gebiet an den Schuldnerstaat wieder zurückgibt oder das Gebiet mit der Beweglichen Sachebehält. Findet er den Gegenstand nicht, so kann der die Herrschaft über das Gebiet behalten.
Abs.6
Besteht die zu vollstreckende Forderung in die Vornehame einer Handlung, die weder in der Zahlung eines Geldbetrages noch in der Herausgabe noch in der Abgabe einer Willenserklärung besteht so kann der Vollstreckungsstaat diese Handlung vornehmen.
Ans.7
Kann diese Handlung nur auf dem Territorium des Schuldnerstaates vorgenommen werden, so hat der Schuldnerstaat die Einreise der Beauftragten des Vollstreckerstaates zu gestatten und diesen alle Möglichkeiten, einschließlich der Stellung des Personals zur Duchführung der Handlung zu eröffenen.
Abs. 8
Kommt der Schuldnerstaat seinen Verpflichtungen gemäß Abs.7 nach Fristsetzung nicht nach,
so kann der Vollstreckerstaat für den Schuldnerstaat das Gebiet in Besitz nehmen. Abs. 4 und 5 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Anstelle der Herausgabe eines Gegenstandes die Vornaame der Handlung steht. Scheitert die Vornahme der Handlung durch die Beauftragten des Vollstreckerstaates und hat dieses Scheitern der Schuldnerstaat zu vertraten, so gelten die Bestimmungen des Abs. 4 S. 2 und 3 entsprechend.
Art. 154
Abs.1
Auf Antrag des Gläubigerstaates kann der Vollstreckerstaat alle Auslandkonten und Forderungen zu Einziehung pfänden, wenn es sich um eine Kriegsgeldforderung handelt..
Abs.2
Auf Anfrage des Vollstreckungsstaates hat der Schuldnerstaat aller Forderungen und Auslandskosten mitzuteilen.
Abs. 3
Alle Staaten erklären mit der Unterzeichnung dieses Abkommens, dass sie eine Anfrage gemäß Abs. 2 wahrheitsgemäß beantworten werden.
Abs. 4
Der Vollstreckerstaat kann auch selbständig bei Banken, Finazinstituten und anderen Staaten nach Konto des Schuldnerstaates Ermittlungen anstellen. Die Staaten erklären mit der Unterzeichung dieses Abkommen, dass wenn eine Bank in ihrem Machtbereich, eine solche Anfrage falsch beantwortet, die Forderung des Gläubigerstaates von dieser Bank zu erfüllen ist.
Abs.5
Ein Machtbereich im Sinne dieser Bestimmung ist sowohl territorial zu verstehen als auch in einer Kapitalbeteiligung zu sehen.
Abs. 6
Alle Staaten erklären sich mit Unterzeichnung dieses Abkommens, dass der Vollstreckerstaat mit eigenen Beauftragten auf dem Gebiet des Schuldnerstaates in dessen Machtbereich eigene Ermittlungen nach Forderungen und Konten des Schuldnerstaates durchführen kann.
Abs. 7
Der Vollstreckerstaat kann auch alle Steurforderungen des Schuldnerstaates bis zur Erfüllung der Fordrung des Glaübigerstaates zur Eintreibung pfänden. Zur Einziehung dieser Forderungen kann Vollstreckerstaat alle Angestellte und Beamte der Finanzverwaltung durch eigene Beauftragte ersetzen oder ergänzen, um die Steuerforderungen der folgenden Jahre bis zur Erfüllung der Forderung des Gläubigerstaates eintreiben zu können..
. 6. Gewalt gegen den Vollstreckerstaat
Art. 154 a
Der Schuldnerstaat hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fällen der Art. 153 Abs. 3, 4, 5. 7 und 8 und Art. 154 Ab. 6 und 7 keine Gewalthandlungen oder Beschränkungen in ihrer Handlungs- oder Bewegungsfreiheit gegen die Beauftragten des Zwangsvollstreckerstaates und Gläubigerstaates vorgenommen werden. Läßt er dergleichen vorsätzlich oder grobfarlässig zu oder ordnet er derartige Handlungen selbst an, so ist das als militärischer Angriff zu werten.
7. Der Ersatzvollstrreckerstaat.
Art. 155
Abs.1
Lehnt ein Zwangsvollstreckerstaat den Zwangsvollstreckungsauftrag ab oder kommt er seinem Auftrag trotz Fristsetzung nicht nach, so hat der Gläubigerstaat dem Schuldnerstaat einen Ersatzzwangsvollstreckerstaat zusammen mit den beiden ursprünglich zur Auswahl gestellten Staaten anzubieten.
Abs. 2
Ist der Gläubigerstaat aufgrund der Weigerung der Zwangsvollstreckerstaaten nicht in der Lage, dem Schuldnerstaat drei Staaten zur Auswahl anzubieten, so kann der Schuldnerstaat die Durchführung der Zwangsvollstreckung so lange verhindern, bis der Gläubigerstaat in der Lage ist, drei Staaten zur Übernahme des Amtes anzubieten.
8. Entlassung des Vollstreckerstaates
Art. 156
Abs. 1
Der Gläubigerstaat kann dem Zwangsvollstreckerstaat jederzeit seinen Auftrag entziehen, soweit der Vollstreckerstaat nicht von dem Schuldnerstaat benannt ist.
Abs.2
Hat der Zwansvollstreckerstaat gravierende Fehler und Versäunisse bei der Zangsvollsteckung begangen, so kann der Glaäubiger ebenfalls ihn den Auftrag entziehen.
Abs.3
Sowohl der Schuldnerstaat als auch der Vollstreckerstaat können gegen die Auftragsenziehung
Beschwerde einlegen.
Abs.4
Ist den Zwangsvollstreckerstaat wirksam der Auftrag enzogen, so gilt Art. Art. 155 entsprechen.
9. Der IGH als Vollstreckungsgericht
Art. 157
Der Gläubigerstaat legt seine Anordnungen an den Vollstreckerstaat dem IIGH zur Genehmigung vor. Dieser prüft die Voraussezungen der Zwangsvollstreckung
10. Kosten der Zwangsvollstreckung
Art. 158
Abs.1.
Volllstreckerstaat stellt nach der Erledigung seines Auftrags die Kosten zusammen. Seine Zusammnenstellung übersendet er sowohl den Gläubigerstaat, den Schuldnerstaat und dem IGH.
Abs.2
Haben weder der Glaübigerstaat noch der Schuldnerstaat Einwendungen, so setzt der IGH die Kosten gemäß Antrag fest.
Abs.3
Hat einer der zu Abs.2 genannten Staaaten Einwendungen so entscheidet er nach Anhörung der anderen beteiligten Staaten und setzt die Kosten in seiner Entscheidung fest.
F. Schlussbestimmungen
I. Die Kosten
Art. 159
Abs. 1
Der Generalsekretär soll keinen Verfahrensabschnitt einleiten, bevor er nicht die zu erwartenden Kosten von dem fordernden Staat vorgeschossen erhalten hat.
Das gilt nicht nach Einreichung einer passiven Kriegserklärung.
Abs. 2
Die Kosten der Institutionen der UNO hat der Staat für diese beizutreiben, der einen Kostentitel erlangt hat. Sind sie bereits vorgeschossen und hat der erklärende Staat einen Titel erlangt, so kann er insoweit die Kosten für sich eintreiben. Hat er sich nicht vorgeschossen, so sind für die UNO einzutreiben, es sei denn diese hat die Kosten bereits von dem kostenpflichtigen Staat erhalten.
Abs. 3
Für die Institutionen der UNO setzt der Generalsekretär nach Abschluß des politiaschen Verfahrens durch Beschluß die Kosten fest. Die Urkunde übergibt er dem die Kosten eintreibenden Staat. Diese wird Bestandteil des Titels gemäß Art. 148 und den sonstigen Urkunden, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Abs. 4
Ist das Verfahren zum Ruhen gebracht worden, so trägt der erklärende und antragstellende Staat ebenfalls die Kosten des Verfahrens, soweit er es nach Ablauf von 6 Monaten nicht wieder aufgenommen hat.
Abs. 5
Soweit in den vorliegenden und nachfolgenden Artikeln nichts anderes bestimmt ist, trägt derjenige Staat die Kosten des Verfahrens, auf dessen Antrag hin sie verursacht sind.
Abs. 6
Gibt es nur eine Kostenentscheidung des Generalsekretärs so hat dieser die Entscheidung an den IGH weiterzugeben, damit dieser die Kosten festsetzt und als Forderung beigetrieben werden können,
Abs. 7
Im Übrigen hat der Staat zu dessen Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist seine eigenen Kosten aufzustellen. Die Aufstellung hat er an den Kostenschukdnerstaat und IGH zur Überrüfung und Festsetzung wieterzureichen. Der IGH entscheidet auch über Einwendungen zur Höhe der Kosten abschließend.
Abs. 8
Die Kostenforderung wird zusammen mit der Kodtenenscheidung als Forderung des politischen Verfahrens beigetrieben.
Art. 160
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die UNO-Generalversammlung können ihre Tätigkeit von der Begleichung ausstehender und festgestellter Kosten abhängig machen, wenn der antragstellende Staat Kostenschuldner der UNO aus einem vorhergehenden Verfahren dieser Friedensordnung ist. Das gilt nicht für das Verfahren nach einer passiven Kriegserklärung.
II. Strafbestimmung
Art. 161
Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich, folgende Strafbestimmungen in ihre Strafgesetze aufzunehmen:
1.) Wer entgegen Art. 5 Abs. 1 der Friedensordnung einen Krieg beginnt oder ihn fortsetzt oder fortzusetzen befiehlt, wird nach der gültigen Höchststrafe bestraft.
2.) Wer vorsätzlich oder fahrlässig sich einer Verletzung des Art. 34 FO schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft werden.
3.) Wer eine Bedrohung, Sachbeschädigung, Erpressung, einen Raub, Totschlag, Mord, eine Brandstiftung oder eine sonst unter Strafe gestellte Gewalttat begeht und gleichzeitig die Voraussetzungen eines Terroraktes i.S.d. Art. 4 erfüllt, ist mit der Höchststrafe zu belegen, die der Staat kennt, der die Strafe verhängt.
III. Parallelstatuten
Art. 162
Abs. 1
Die Friedensordnung (FO), das Statut zur Friedenspolizei (StFPO), das revidierte Statut des Internationalen Gerichtshofs (StIGH) und das Statut der Kämpfer (StK) Statut über Staate in Not (StNot) und das Statut Florianis (StFl) können dadurch gemeinsam in Kraft treten, daß sie gemäß Art. 109 der UNO-Charta durch Entschließung der UNO-Mitgliedstaaten als ihr Bestandteil übernommen werden.
Abs. 2
Die FO und die in Abs. 1 genannten Statuten können aber auch dadurch wirksam werden, daß mindestens zwei Staaten sie durch Unterzeichnung für sich verbindlich erklären, wobei sie ausdrücklich zulassen, daß weitere Staaten durch ihre Unterschrift später sie ebenfalls für sich verbindlich erklären können.
Abs. 3
Eine Anerkennung der FO und der in Abs. 1 genannten Statuten kommt nicht mehr in Betracht, wenn die FO und die genannten Statuten gemäß Abs. 1 wirksam geworden sind. Wollen Staaten, die nicht Mitglied der UNO sind, auch die FO und die genannten Statuten für sich verbindlich anerkennen, so können sie dies nur noch durch Erreichung der Mitgliedschaft zur UNO gemäß Art. 4 der UNO-Charta.
Art. 163
Abs. 1
Jeder Staat kann anläßlich der Annahme der FO und der genannten Statuten gemäß Art. 171 Abs. 1 oder Abs. 2 erklären, daß er in bestimmten bestehenden Konflikten anderer Staaten gemäß Art. 25 Abs. 1, Art. 41 Abs. 4 und 5 und Art. 66 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 und 95 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen werden will.
Abs. 2
Die Erklärung i.S.d. Abs. 1 kann auch von dem Staat abgegeben werden, für den die FO bereits wirksam geworden ist, wenn sie einen Staat betrifft, für den gemäß Art. 162 Abs. 2 und 3 erst nachträglich die FO Wirksamkeit erlangt hat. Sie muß binnen 2 Wochen abgegeben werden, nachdem die FO für den betreffenden Staat Wirksamkeit erlangt hat.
Abs. 3
In den Fällen des Art. 162 Abs. 2 und 3 kann auch der Staat die Erklärung i.S.d. Abs. 1 abgeben, der nachträglich anerkennt oder Mitglied der UNO wird.
Art. 163a
Abs. 1
Die Erklärung i.S.d. Art. 163 muß durch folgende Angaben präzisiert sein:
1.) Angabe der am Konflikt beteiligten Staaten
2.) Art des Konflikts (Bedrohung, Terror, militärischer Überfall) und Umfang der Beteiligung
3.) Zeitpunkt des Beginns des Konfliktes
4.) Absichten der am Konflikt beteiligten Staaten oder Gründe des Konflikts.
Abs. 2
Ist die Erklärung gemäß Art. 163 verfristet i.S.d. Art. 163a Abs. 2 oder erfüllt sie nicht die formellen Voraussetzungen i.S.d. 163 Abs. 1 so beseitzt sie keine Gültigkeit.
IV. Status eines Unterzeichnerstaates
Art. 164
Abs. 1
Ist ein Unterzeichnerstaat Aggressor i.S.d. Art. 5 Abs. 2, so ist er seit Beginn der Aggression als Unterzeichnerstaat ausgeschieden.
Abs. 2
Ein Staat verliert den Status eines Unterzeichnerstaates, wenn er
a) die Erklärung des Art. 22 nicht fristgemäß abgegeben hat, oder
b) das dritte Jahr die Erklärung gemäß Art. 8 nicht abgegeben hat, oder
c) nicht binnen 14 Tagen die Erklärung des Art. 36 abgegeben hat, oder
d) vier Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens die Erklärung zu Art. 5 Abs. 4 noch nicht in die Verfassung und die Bestimmung des Art. 163 Ziff. 1 und 3 noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen hat, oder
e) die Veröffentlichung oder Bekanntgabe des Generalsekretärs gemäß Art. 8 Abs. 2 verhindert oder nicht ermöglicht hat, oder
f) bei einem Manöver sich geweigert hat, den Part eines Staates i.S.d. Art. 74a Abs. 2 zu übernehmen.
Abs. 3
Der Generalsekretär stellt den Verlust des Status als Unterzeichnerstaat fest . Die Feststellung zu treffen, droht er dem betroffenen Staat an und setzte ihm eine Frist von 14 Tagen, die Säumnisse, die zu dem Verlust seines Status führten nachzuholen.gibt .Der Verlust des Status wird mit der Bekanntgabe an den Unterzeichnerstaat wirksam.
Abs. 4
Der betroffene Staat, der seinen Status gemäß Abs. 2 und 4 verloren hat, kann die Feststellung des Generalsekretärs vor dem Internationalen Gerichtshof binnen 14 Tagen nach der Bekanntgabe anfechten.
Abs. 6
Der Gerichtshof hat dem betroffenen Staat den Status wieder zu verleihen, wenn die Unterlassungen oder Behinderungen gemäß Abs. 2 nach der Anfechtung nachgeholt werden,
Abs. 7
Im Falle des Abs. 6 trägt der betroffene Staat die Kosten des Verfahrens, wenn die Anfechtung im übrigen nicht erfolgreich gewesen wäre.
Abs. 8
Die Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofes gemäß dieser Bestimmung sind wie die des Generalsekretärs gemäß Abs. 4 zu verlautbaren.
Art. 165
Abs. 1
Ein Staat, der den Status eines Unterzeichnerstaates verloren hat, verliert auch die Rechte und Pflichten aus den in Art. 162 genannten Statuten, es sei denn, in diesen oder nachfolgend ist etwas anderes bestimmt.
Abs. 2
Hat ein Staat den Status eines Unterzeichnerstaates verloren, so behält er, soweit er aufgrund von Urkunden, Erklärungen oder sonstiger Titel der FO verpflichtet ist, alle Rechte und Pflichten der FO und dem StIGH und dem StFPO.
Abs. 3
Das gilt auch für die Urkundungen und Erklärungen und sonstigen Titel, die nach dem Verlust des Status wirksam geworden sind.
Abs. 4
Ferner ist der Staat berechtigt, die Feststellung der Beendigung der Aggression gemäß Art. 71 herbeizuführen und das Verfahren gemäß Art. 71a Abs. 4 und Art. 73 zu betreiben und die Erklärung gemäß Art. 69 abzugeben.
Abs.5
Ist die Beendigung einer Aggression festgestellt, so ist dieser der Aggression überführte Staat für die Dauer von 2 Monaten gerechnet von dem Zugang der Verlautbarung der Feststellung berechtigt, die passive Kriegserklärung gemäß Art. 30 abzugeben, wenn die Regierung, die die Aggression zu verantworten hat, vollständig aus dem Amt geschieden ist.
Abs. 6
Ist die Regierung noch nicht aus dem Amt geschieden, so steht das Recht zu Abs. 5 im Falle einer Aggression gegenüber dem Aggressorstaat dessen Vertreterstaat zu.
Abs. 8
In den Fällen der Abs. 6 und 7 bleiben die genannten Staaten bis zum Abschluß der Verfahren zu diesem legitimiert, wenn die passive Kriegserklärung innerhalb der Frist des Abs. 6 abgegeben worden ist.
Abs. 9
In den Fällen der Abs. 6 bis 7 sind die genannten Staaten auch zur Erklärung eines Widerspruchs berechtigt, wenn der von ihnen der Aggression beschuldigte Staat seinerseits eine passive Kriegserklärung abgegeben hat.
Abs. 10
Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 9 gelten auch für einen Staat i.S.d. Art. 166 Abs. 3.
Art. 166
Abs. 1
Hat ein Staat aufgrund eines militärischen Angriffs i.S. der Art. 5 und 5a. seinen Status als Unterzeichnerstaat verloren (164), so erlangt er diesen mit Verlautbarung der Beendigung der Aggression i.S.d. Art. 71 Abs. 2 wieder.
Abs. 2
Ein Staat, der aus einem anderen Grund als den im Abs. 1 genannten seinen Status als Unterzeichnerstaat verloren hat, kann beim Generalsekretär beantragen, daß ihm dieser Status erneut erteilt wird, wenn er
a) alle seine Verpflichtungen gemäß Art. 69 erfüllt nachweist,
b) kein Regierungsmitglied mehr im Amt ist, das zur Zeit des Statusverlusts im Amt war,
c) zwei Monate vor der Antragsstellung bereits die Erklärungen gemäß Art. 35 Abs. 4 StIGH und Art. 167 und Art. 19 Abs. 2 abgegeben hat.
Abs. 3
Das Gleiche gilt für einen Staat, der als Unterzeichnerstaat gemäß Art. 164Abs. 2 als Unterzeichnerstaat ausgeschieden ist.,
Abs. 4
Die Vorschriften zu Abs. 1 und 2 finden auf den Staat entsprechende Anwendung, der noch kein Unterzeichnerstaat gewesen ist.
Abs. 5
Weist der Generalsekretär einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zurück, so können die antragenden Staaten gegen diese Entscheidung binnen eines Monats Beschwerde beim Internationalen Gerichtshof einlegen. Der Gerichtshof entscheidet abschließend.
V. Befugnisse der Nichtunterzeichnerstaaten
Art. 167
Ein Staat, der die FO nicht anerkannt hat oder den Status als Unterzeichnerstaat verloren hat, kann gegenüber dem Generalsekretär zur Weitergabe an alle Unterzeichnerstaaten erklären, daß er die Art. 99 ff und die Bestimmungen der StIFP und StIGH, soweit sie aufgrund der FO zur Anwendung kommen, für sich verbindlich anerkennt und soweit Forderungen auf Grund der politischen Verfahresnordnung an ihn gestellt werden..
Art. 168
Abs.1
Soweit die Bestimmungen dieses Statuts nicht entgegen stehen bleiben die Genfer Konventionen mit dem Zusatzprotokollen, das Statut für den Internationalen Strafgerichtshofs und die UNO-Charta unberührt.
Abs.2
Militärische Gewalt ist nur gerechtfertigt, soweit sie auf Grund dieses Statuts geübt wird. Nicht gerechtfertigte Kriegshandlungen werden als verbrecherisch qualifiziert, soweit sie außerhalb des Kriegsrechts verübt werden. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, dieses in ihren Strafgesetzbüchern aufzunehmen.
Abs. 3
Militärische kriegsrechtsgemäße Gewalt außerhalb dieses Statuts kann schuldmindernd oder –ausschließend gewertet werden, wenn aus den für jederman zugänglichen Medien des Aggrorstaates nicht hervorgeht, dass es die FO gibt und dieses auch nicht von Medien von Außen hätte ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden können.
A. 1. Altenativvorschlag
I. 3. Zwischenverfahren
1.) Fortsetzung des Verfahrens in einer dritten Verfahrenstufe mit Zustimmung aller
Partein
Art. 1
Abs. 1
Es gelten die Vorschriften des Art. 119 Abs. 1 bis Abs. 5 .
Abs.2
Der Generlasekretär fordert nunmehr die Parteien auf, sich darüber zu erkklären, ob sie das Verfahren im Rahmen der dritten Verhandlungstufe gamäß dem ersten Alternativorschlag fortsetzen wollen. Nur wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, das Verfahren gemäß dem ersten Alternativvorschlag fortsetzen wollen, wird es in der gewünschten Verfahresnweise fortgesetzt.
Abs. 3
Wenn beide Parteien die Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Verhandlungsstufe wünschen, erklärt der Generalsekretär dass das Verfahren in der dritten Verhandlungsphase fortgesetzt.
Abs. 4
Für den fordernden Staat wird das Verfahren mit dem Ziel fortgesetzt, dass das ursprünglich Geforderte für ihn als Endentscheidung festeglegt wird; für den verweigernden Staat wird das Verfahren grundsätzlich fortgesetzt, dass die Forderung zurückgewiesen wird, es sei denn in den nachfiolgenden Artikeln wird etwas anderes bestimmt.
Abs.5
Erklären die Patreien, dass sie die Entscheidung des IGHs oder den Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten für sich verbindlich seien, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt. Vielmehr erteilt der Generalsekratär den Parteien von den Entscheidungen die vollstreckbaren Urkunden und erklärt das Verfahren damit als beendet.
2. Zuweisung des Vorschlagsrechts
Art. 2
Abs.1
Wird das Verfahren in der 3. Verfahresnstufe fortgesetzt, fordert der Generalsekretär den vorschlagsberechtigten Staat auf, binnen 3 Wochen den Kampfesvorschlag für einen Wettkampf oder Wettscpiel, der oder das Verfahren abschließend entscheidet.
Abs. 2
Dieser ist beim Generalsekretär einzureichen.
Art. 3
Abs. 1
Wird das Verfahren fortgesetzt, weil beide Parteien den Vergleichvorschlag abgelehnt haben, so ist der verweigernde Staat vorschlagsberechtigt
Abs 2
Die Partei, die als einzige den Vergleichsvorschlag nicht abgelehnt hat, erhält das Wahlrecht, Die Wahlberchtigung des Abs. 1 entfällt.
Abs.3
Die Partei das Wahlrecht. mit dem Ziel, dass das Urteil des IGH oder einer der Vergleichsvorschläge zur Endentscheidung wird. Die Wahlrechte der Abs. 1 und Abs. 2 entfallen, wenn das beschränkte Ziel auch erkämpft werden soll.
Art. 4
Haben sich die Parteien unterschiedlich folgende Ziele ihres Kampfes gesetzt:
1.) Der Vergleichsvorschlag aller Staaten
2.) Der Vergelichsvorschlag der neutralen Staaten
3.) Die Entscheidung des IGH,
so erhält die Partei das Wahlrecht, die das in der oberen Reihenfolge vorhergehende Ziel gewählt hat.
Art. 5
Abs.1
Wird im Falle des Art. 3 Abs3 das Verfahren fortgesetzt, so hat die wahlberechtigte Partei die Entscheidung des IGH oder den Verlweichvorschlag der neuralen Staaten als Endentscheidung als Ziel des Kampfes oder Spiels Kampfes erreicht.
Abs.2
Hat im Falle des Abs 1 die fordernde Partei nicht gesiegt, so bedeutet dies die Abweisung ihrer Forderung.
Art. 6
Abs. 1
Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen hat der Gegner eines Staates, dem gemäß Art. 9 und 11 StK das Kampfvorschlagsrecht entzogen ist, für die Dauer dieses Entzuges immer das Recht, den Kampf oder das Spiel vorzuschlagen.
Abs. 2
Der Entzug des Kampfesvorschlagsrechts hat keine Wirkung, wenn beiden Staaten dieses Recht entzogen worden ist und der jeder Entzug noch gilt.
Art. 7
Abs. 1
Hat die verweigernde Partei ebenfalls eine Forderung an die fordernde Partei gestellt, und hat sich sowohl der internationale Gerichtshof als auch die UNO-Hauptversammlung mit der Forderung des verweigernden Staates abschließend befaßt, so finden die vorhergehenden und nachfolgenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß zwei Austragungen nacheinander i.S.d. Art. 8 stattfinden.
Abs.2
Zunächst hat die Partei die Durchsetzung ihrer Forderung durch Kampf zu bewirken, die zuerst die Forderung erhoben hat, sodann die andere Partei, es sei denn, die Parteien haben sich dahingehend geeinigt, daß eine gewählte Kampfesart über die Durchsetzung beider Forderungen entscheiden soll.
3. Die Zulassung des Kampfesvorschlags
Art. 9
Abs. 1
Der Generalsekretär genehmigt einen Kampfes- oder Spiel vorschlag, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.) Angabe über die Art des Kampfes oder Spiels mit den Kampfes- und Spielregeln
2.) Angabe über den Ort und die Zeit der Austragung
3.) Angaben über die Möglichkeiten der Überwachung
4.) Angaben über die Zahl und die Art der zur Austragung des Kampfe und des Spiels vom vorschlagsberechtigten Staat heranzuziehenden Kämpfer, Spieler und Geräte.
Abs. 2
Ist ein Kampf oder ein Spiel vorgeschlagen, über den es allgemein anerkannte Kampfesregeln gibt, so gelten diese und sind von dem Vorschlagsberechtigten lediglich zu zitieren. Von diesen Regeln kann nur abgewichen werden, soweit sie den Charakter des Kampfes nicht und die Chancen der Austragenden nicht abstrakt zugunsten einer Partei verändern.
Abs. 3
Die Abänderungen zu Abs. 2 und, falls es allgemein anerkannte Regeln nicht gibt, sind diese abstrakt und allgemein abzufassen.
Abs. 4
Wettkämpfe oder –spiele , deren Regeln die Tötung oder die bleibende Körperverletzung des gegnerischen Kämpfers oder Spielers vorsehen oder der Erfolg des Kampfes an die Tötung oder die bleibende Verletzung des gegnerischen Kämpfers geknüpft wird, sind nicht genehmigungsfähig.
Abs. 5
Kämpfe und Spiele , bei denen die Verletzung von beobachtenden Personen trotz Vorkehrungen wahrscheinlich und nicht vermeidbar sind, sind nicht genehmigungsfähig.
Abs. 6
Ein Vorschlag, der einen Kampf oder Spiel vorsieht, der gegen die Regeln des Internationalen Rechts verstößt, kann nicht genehmigt werden.
Abs. 6a
Gegenstand des Vorschlags kann ein künstlerischer oder wissenschaftlicher Wettkampf sein. Hierbei ist ein Schiedsrichter zu benennen, der auf dem Gebiet des vorgeschlagenen Kampfes internationalen Ruf genießt. Im Übrigen gilt Abs. 7.
Abs. 6b
Gegenstand des Wettkampfes kann auch ein ökonomischer Wettkampf sein. Dieser Kampf kann auch von Firmen ausgetragen werden.
Art. 10
Abs. 1
Der Genralsekretär bildet für die Spiele und Westtkämpfe aus der der internationalen Fridenspolizei eine Überwachungskommission bestehend aus 9 Mitgliedern. Diese sollten aus Personen bestehen, die im konkreten Verfahen aus neutralen Staaten kommen. Die Überwachungskommission enmtscheidet mit einfacher Mehrheit.
Abs. 2
Bedarf es für das Spiel oder dem Wettkampf eines Schieds-richters oder Kampfrichters, so hat die Kommissiom ihn aus ihrer Mitte zu wählen. Enthält die Kommission kein Mitglied,der für ein derartiegs Amt die ausreichende Kompetenz enthält, so kann die Kommission einen Schiedrichter der nicht Mitglied der Kommission, der aber ebenfalls aus einem neutralen Staat kommt, wählen.
Art. 11
Abs. 1
Hält der Generalsekretär die Möglichkeit der Überwachung des Kampfes durch die Friedenspolizei nicht für gegeben, so fordert er den vorschlagsberechtigten Staat auf, binnen 14 Tagen entweder für diese Möglichkeit nach den Vorstellungen des Generalsekretärs zu sorgen oder einen anderen Vorschlag zu machen.
Abs. 2
Handelt es sich im Falle des Abs. 1 um einen Vorschlag, der gemäß Art. 9 Abs. 2 gewählt worden ist, so ist der Staat, dessen Vorschlag bestimmt worden ist, gehalten, binnen 14 Tagen nach den Vorstellungen des Generalsekretärs die technischen und sonstigen Gegebenheiten einer Überwachung des Kampfes durch die Friedenspolizei zu garantieren.
Art. 12
Jede Partei kann jederzeit erklären, dass sie die Fortsetzung in der dritten Verhandlungssrufe nicht weiter wünsche, Es gelten dann die Bestimmungne der Art.119 bis 120
auf.
4. Die Vorentscheidung für die Austragung der Kämpfe
Art. 13
Abs. 1
Wird die Fortsetzung des Verfahrens nur von einem Staat gewünscht, so fordert der Generalsekretär die streitenden Staaten auf, gemäß dem genehmigten Vorschlag das Spiel oder den Wettkampf zu beginnen.
Abs. 2
Kann wegen Umständen, die keiner der Staaten zu vertreten hat, der das Spiel oder der Wettkampf gemäß dem genehmigten Vorschlag nicht ausgetragen werden, so bestimmt der Generalsekretär mit Zustimmung des vorschlagsberechtigten Staates den Wettkampf oder das Spiel entweder zu einem neuen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort oder mit anderen Teilnehmern neu.
Abs. 3
Kann ein Kämpfer oder Spieler den Kampf oder das Spiel nicht beginnen oder fortsetzen, weil er aus nicht vom Staat zu vertretenden Umständen ausscheidet, so hat der beauftragte Staat unverzüglich Ersatzkämpfer oder -spieler zu stellen.
Abs. 4
Hat im Falle des Abs. 2 ein beteiligter Staat die Umstände zu vertreten, so erklärt der Generalsekretär den Wettkrampf oder das Spiel für jene Partei für verloren und insgesamt für beendet.
Abs. 5
Haben im Falle des Abs. 2 beide beteiligten Staaten die Umstände zu vertreten, so erklärt der Generalsekretär den Kampf als unentschieden für beendet.
Art. 14
Abs. 1
In den Fälle des Art. 13 Abs. 4 steht der besiegten Partei und im Falle des Abs. 5 stehen beiden Parteien das Recht der Beschwerde binnen 2 Wochen zu. Über die Beschwerde entscheidet der Internationale Gerichtshof.
Abs. 2
Zur Sachaufklärung kann der Internationale Gerichtshof die Überwchungskommission beauftragen.
VIII Die Kämpfe /Spiele
1. Die Austragung der Kämpfe oder der Spiele
Art. 15
Abs. 1
Die Wettkämpfe oder Spiele sind gemäß dem genehmigten Vorschlag unter Aufsicht der ÜberwachungskommissionFriedenspolizei fair auszutragen. Diese entscheidet im Auftrag des Generlasekretärs entscheidet auch daüber, ob und wie die Wettkämpfe oder Spiele beendet sind.
Abs. 2
Art. 107 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
Abs. 3
Hat der Kampfrichter den Regelverstoß übersehen oder willkürlich, d.h. außerhalb seiner Kompetenz geahndet, so kann die Überwachungskommission die Entscheidung des Kampfrichters aufheben und sie ersetzen.
Abs. 4
Im Wiederholungsfall zu Abs. 3 hat die Überwachungskommission den Kampfrichter von seinen Pflichten zu entbinden und einen anderen zu bestellen.
Abs. 5
Besteht der Verstoß darin, daß Personen in das Wettkampfgeschehen oder in das Spiel eingreifen, die zum Kampfe oder zum Spiel von den streitenden Staaten nicht entsandt und bestimmt gewesen sind, so ist dies ein Verstoß desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die eingreifenden Personen besitzen. Befindet sich unter den Personen keine, die die Staatsangehörigkeit einer der streitenden Parteien besitzt, so wird der Regelverstoß der Partei zugeordnet, zu dessen Gunsten die Personen eingegriffen haben, es sei denn, die so beschuldigte Partei kann beweisen, daß das Eingreifen zugunsten der anderen Partei geschehen ist. Gehörten zu den eingreifenden Personen Staatsangehörige der beiden streitenden Staaten, so hat die Friedenspolizei den Wettkampf oder das Spiel mit unentschiedenem Ergebnis für beendet zu erklären.
Art. 16
Abs. 1
Stellt die Überwachungskommission eine Abweichung vom genehmigten Vorschlag, insbesondere einen Regelverstoß fest, so erklärt so beantragt sie beim Generalsekretär den Wettkampf für beendet zu erklären und den Staat als unterlegenen zu bestimmen, der die Übertretung begangen hat, wenn
1.) die Übertretungsmöglichkeit nicht Bestandteil der Wettkampfesregeln ist, die vom
Kampfes- oder Schiedsrichter festzustellen und zu ahnden ist,
2.) die Übertretung zu einer Körperverletzung oder dem Tod eines Kämpfenden geführt
oder bewirkt hat, dass der Gegner entscheidend geschwächt worden ist, so daß er den
Kampf nicht mehr erfolgreich beenden kann.
Abs. 2
Im Übrigen hat die Überwachungskommission die Ahndung der Übertretung nach den Regeln des Vorschlags dem Kampfrichter zu überlassen.
Art. 17
Haben beide Staaten gegen die Bestimmungen i.S. des Art. 16 Abs.1 verstoßen, so beantrag die Überwachungskonmmission beim Generalsekratär den Wettkampf oder das Spiel mit unentschiedenem Ergebnis für beendet zu erklären.
Art. 18
Abs. 1
Die Überwachunsgkommission beantragt beim Genrasekretär nach ihren Erkenntnissen die die Feststellung der Beendigung des Wettkampfes oder des Spiel und den Sieger, wenn ein solcher ausgemacht werden kann. Ist das nicht der Fall, so wird die Festellung der Beendigung des Kampfes oder Spiels mit unentschiedenem Ausgang von ihr beantragt..
Abs. 2
War der Kampf künstlerischer, wissenschaflicher Natur oder ist der Sieg aufgrund einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Beurteilung festzustellen, so ist die Überwachungskommission bei ihren Anträgen insofern an das Urteil des Schieds- oder Kampfrichters gebunden.
Art. 19
Abs. 1
Die Entscheidungen des Generlasekretärs können von dem Staat, zu dessen Nachteil sie ergangen sind, binnen 2 Wochen vor dem Internationalen Gerichtshof angefochten werden. Der IGH ist an den festellungen der Überwachungskommission nicht gebunden. Er kann weitere Zeugen, sachverständige Zeugen und Gutachter bei seinen Ermittlungen hinzu ziehen-
Abs. 2.
Hebt der Gerichtshof die Feststellung der Beendigung des Wettkampfes auf, so dürfen die Parteien die Kampf- und Spielhandlungen fortsetzen.
Abs. 3
Beabsichtig die Überwachungskommission ein Antragstellung gemäß Art. 15 Abs. 3 ff so kann sie das Ruhen des Kapfes oder des Spiels anordnen. Der Antrag ist dann binnen 24 Standen beim Generalsekratär zu stellen, wenn das Spiel oder der Kampf dieses Ruhen zulässt.
Art. 20
Abs. 1
Derjenige Staat, der gegen Art. 19 Abs.3verstößt, indem er die Wettampf- oder Spielhandlungen fortsetzt, ist vom Generlasekrtaär auf Antrag der Überwachunsgkommission als unterlegener festzustellen, selbst wenn zuvor eine andere Feststellung getroffen worden ist.
Abs. 2
Die Feststellung zu Abs. 1 istInternationalen Gerichtshof.
Abs. 3
Haben beide Staaten gegen Art. 22 Abs.4 gleichermaßen verstoßen, so stellt der Generlasekretätr auf Antrag der Überwachungskommission unabhängig von vorher getroffenen Entscheidungen die Beendigung des Krieges und den unentschiedenen Ausgang des Krieges fest.
Abs. 4
Die Entscheidung ist binnen 2 Wochen vor dem Internationalen Gerichtshof anfechtbar.
2. Der Ausgang der Wettkämpfe und Spiele
a. Der unentschiedene Ausgang der Wettkämpfe und Spiele
Art. 20
Wird der Wettkampf oder das Spiel unentschieden beendet, so muß die fordernde Partei, wenn sie das Verfahren weiter fortsetzen will, erneut einen zweiten Vorschlag für eine Kampf oder Spiel bei dem Generalsekratär beantragen. Dieser Vorschlöag darf mit dem erst gestellten nicht identisch sein
Art. 21
Ist der Wettkampf oder das Spiel unentschieden beendet, so hat dies der Generlasekretär in einer Urkunde festzuhalten und gleichzeitig festzustellen, daß jeder beteiligte Staat zu gleichem Anteil die Kosten des Verfahrens trägt.
a. Der Sieger und der Unterlegene
der Kämpfe und Spiele
Art. 22
Abs.1
Ist der Sieger des Wettkampfes oder des Spiels der fordernde Staat, so hat der verweigernde Staat die erstrittenen Kriegsziele unverzüglich zu erfüllen.
Abs. 2
Der Generlasekretär hat dem Sieger auf seinen Antrag hin eine Urkunde herzustellen, aus der hervorgeht, dass die verweigernde Partei die mit dem Kmpf oder Spiel verfolgten Ziele des Siegenden zu erfüllen und die Kosten zu tragen hat.
Art. 22
Abs.1
Ist der Sieger der verweigernde Staat, so erklärt hiermit jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, dass er für den Fall des Unterliegens als fordernder Staat auf die Erüllung det hat Forderung verzichtet. Nach der Festellung des Generalsekretärs wer Sieger und wer Unterlegener des Kampfes und des Spiels ist, ist diese Erklärung zu wiederholen.
Abs.2
Hat der verweigernde Staat auf Grund seines Wahrechts mit dem Ziel geführt, die Entscheidunmg des IGH oder den vergleichsvorschlag der neutralen Staaten als Ententsdheidung oder des Endvergleichsvorschlkags herbeizuühren, dann haben beide Pareteien diese Entscheidungen zu erfüllen.
Abs. 3
Der Geneerlasekretär hat dem verweigernden Staat auf seinen Antrag hin eine Urkunde herzustellen, aus der der Verzicht der fordernden Partei gemäß zu den dem Verfahren zugrundeliegenden Foerderungen und Ziele hervorgeht und dass die fordernde Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Art. 23
Im Falle des Art. 22 Abs.2 hat der Generlasekretär für beide Parteien eine Urkunde zu fertigen, aus der hervorgeht inwiefern jede Partei Rechte zustehen und Verpflichtungen zu tragen sind, soweit sie aus den Ententscheidungen des IGH oder denVegrleichem hervorgehen.
Art. 24
Aus den Urkunden gemäß Art. 21 bis 23 kann die Zwangsvollstreckung gemäß den Art. 149 bis 158 betrieben werden.
B, 2. Alternativvorschlag
Dieser Vorschlag wird der Staatengemeinschaft unterbreitet, wenn es möglich ist,
1.) in einem Mannöver einen Krieg durchzuführen, ohne dass dabei Personen oder Sachen zerstört oder beschädigt werden, auf der anderen Seite aber auch es zweifellos festgestellt werden kann, welche Personen verletzt oder getötet und welche Sachen derart beschädigt worden sind, dass sie nicht weiter verwendet werden können, wenn der Krieg so realiter durchgeführt worden wäre.,oder
2.) wenn es möglich ist, den Krieg virtuell auf Monitoren durchzuführen.
I 3. Zwischenverfahren.
Entscheidung über die dritte Verhandlungsstufe (virtueller Krieg, Manöver)
Art. 1
Abs. 1
Es gelten die Vorschriften des Art. 119 Abs. 1 bis 5. des regulären Verfahrens.
Abs.2
Der Generlasekretär fordert die Parteien auf, sich darüber zu erkklären, ob sie das Verfahren im Rahmen der dritten Verhandlungstufe gamäß dem zweiten Alternativorschlag fortsetzen wollen. Nur wenn beide Parteien übereinstimmend erklären, das Verfahren gemäß dem zweiten Alternativvorschlag in einer übereinstimend gewählten Austragungsform fortsetzen wollen, wird es in der gewünschten Verfahresnweise fortgesetzt.
Abs. 3
Wenn beide Parteien die Fortsetzung des Verfahrens in der dritten Verhandlungsstufe wünschen, erklärt der Generalsekretär dass das Verfahren in der dritten Verhandlungsphase fortgesetzt.
Abs. 4
Erklären die Patreien, dass sie die Entscheidung des IGHs oder den Vergleichsvorschlag der neutralen Staaten für sich verbindlich seien, so wird das Verfahren nicht fortgesetzt. Vielmehr erteilt der Generalsekratär den Parteien von den genannten Entscheidungen die vollstreckbaren Urkunden und erklärt das Verfahren damit als beendet.
Abs.5
Wird das Verfahren fortgesetzt, teilt der Genralsekretär den Parteien mit, welchen neutralen Staat er als Beobachterstaat und für die Enstcheidungen bestimmt hat.
Abs. 6
Haben sich die Parteiennicht nicht im Sinne des Abs. 2 geeinigt, wird das Verfahren gemäß Art. 120 des regulären Verfahrens fortgesetzt.
II: Der Krieg als Manöver oder virtuell geführt
1.) Die Kriegsführungsbefugnis
Art 2
Abs. 1
Wird das Verfahren fortgesetzt, weil beide Parteien den Vergleichvorschlag abgelehnt haben, so kamm der verweigernde Staat mit seinen Truppen und den seiner Streitverkündeten (qulifizierte Berechtigung) austragen. Der fordernde Staat ist dagegen berechtigt nur mit seinen Truppen den Kampf auszutragen.
Abs 2
Die Partei, die als einzige den Vergleichsvorschlag nicht abgelehnt hat, erhält die qualifizierte Berechtigung des Absatzes 1. Die Partei, die den Vergleich als einzige abgelehnt hat, darf nur mit den eignen Truppen den Kampf austragen. Die abweichende Regelung des Abs.1 entfällt.
Abs.3
In Abweichung zu Abs1 und 2 erhält die Partei die qualifizierte Berechtigung des Abs.1, die den Kampf mit dem Ziel austragen will, dass das Urteil des IGH zur Endentscheidung wird.
Abs. 4.
Beabsichtigt eine der Parteien den Kampf mit dem Ziel auszutragen, dass einer der Vergleichsangebote des 2. Verfahrensabschnitt zur Endentscheidung des Verfahrens wird,, dann erhält diese Partei das qualifizierte Berechtigung des Abs.1 und das Recht die Truppen der neutralen Staaten mit hinzuziehen.( Qualifizierte Berechtigung 2. Grades)
Abs.5
Der neutrale Staat der zur Mitwirkung von dem qulifiziert bbererchtigten Staat (2.Gradea) aufgefordert wird, kann seine Teilnahme an den Kämpfen verweigern.
Art. 3
Haben sich die Parteien unterschiedlich folgende Ziele ihres Kampfes gesetzt:
1.) Der Vergleichsvorschlag aller Staaen
2.) Der Verglichsvorschlag der neutralen Staaten
3.) Die Entscheidung des IGH,
so erhält die Partei die Berechtigungen der Art.2 Abs. 2 und 3, die das in der oberen Reihenfolge vorhergehende Ziel gewählt hat. Die andere, gegenrische Partei ist nur berechtigt mit eignen Käpfern den Streit auszutragen. Obsiegt sie dann als verweigernde Partei gilt die Fotrderung als zurückgewiesen, obsiegt sie als fordernde Partei gewinnt sie das Verfahren mit gesetzten Ziel.
2. Die Durchführung der virtuellen Kriege
Art. 4
Abs. 1
Die Kriege können nur mit zulässigen Waffen geführt werden.
Abs. 2
Für die Kriege gilt die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen einschließlich der Zusatzprotokolle.
Abs. 3
Der Generalsekrär bildet aus der Friedenspolizei, soweit sie von den neutralen Staaten gestellt ist, eine Übnerwachungskommission. Art. 10 Abs.1 des 1. Alternativvorschlags findet entsprechende Anwendung.
Abs.4
Bei Festellung eines Verstoßes kann der Überwachungskommission je nach Schwere des Verstoßes entweder anordnen, dass die militärische Aktion zu wiederholen ist oder aber das die militärische Aktion als verloren gilt oder der Krieg insgesamt für den Verletzer der Bestimmung für verloren erklären.
Abs. 5
Die Überwachungskommission hat auf Antrag einer Partei festzustellen, wer Sieger des Kampfes war oder ob er er unentschieden ausgegangen ist. Er ist an den Inghalt des Antrags nicht gebunden. Seine Feststellungen und seine Endscheidungh übner den Ausgang des Krieges gemäß Abs.5 hat er dem Geneneralsekratär zu übermitteln, der das Ergebnis des Überwachungskommission in einer Urkünde, in der auch die von den Sieger erstrebten Kriegsziele genannt sind, festhält.
Abs.6
Die Kriegsparteien können alle für sie negativen Entscheidungen des Überwachungskommission gemäß Abs. 5 mit einem Einspruch binnen 14 Tagen beim Genralsekretär anfechten. Während des Beschwerde verfahrens ruht das Verfahren.
Abs. 7
Die Kriegsparteien können gegen die Entascheidungen des Generlasekretärs binnen 14 Tagen sofortige beschwerden beim IGH einlegen. Während es Beschwerdeverfahrens ruhen die Kampffhandlungen.
Abs. 8
Art. 21 bis Art .24 des 1. Alternativvorschlags finden entsprechende Anwendung.
2. Besonderheiten beim Mannöver
Art. 5
Abs.1
Haben sich die Staaten bei ihrer Entscheidung für die Durchführung eines Mannövers entscheiden, so bestimmen die Staaten gleichzeitig den Ort, wo es stattfinden soll.
Abs.2
Ist das Gebiet zu klein für das beteiligte Mälitär der kriegsführenden Staaten, so hat der gemäß Art. 3 Abs.3 und 4 bestellte neutrale Staat das militärische Personal und das militärische Gerät proportional der Potenzen der beteiligte Staaten zu begrenzen.
Art.3
Jedem Staat ist ist einem Monat vor Beginn des Mannövers Gelegeheit zu geben, seine militärische Potenz an militärischen Gerät und Personal für das Mannöver zu erweitern. Das militärische Personal ist dabei in üblicher Höhe zu entlohnen. Zum Dienst darf niemand gezwungen werden.
Art. 6
Abs.1
Werden bei Durchführung des Krieges in der Form eines Mannövers absichtlich oder grobfahrlässig an der Durchführung des Mannovers beteiligte (Kombattanten) verletzt oder getötet oder wird Kriegsgerät, absichtlich beschädigt, so kann der neutrale Staat wie im Falle des Art. 3 Abs.5 entscheiden. Ferner kann er anordnen, dass Schadenseratz, Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Abs.2
Sind nicht beteiligte Personen verletzt oder getötet worden, so setzt der neutrale Staat die Entschädigung für die Betroffenen fest.
Abs.3
Sind die geschädigten mit den Entscheidungen des neutralen Staat zu 1.) und 2.) nicht einverstanden, so können sie diese Entscheidung bei einem für Zivilsachen zuständigen Gericht des neutralen Staates einfordern.
Abs. 5
Die Unterzweichnerstaates dieses Statuts verpflichten sich die Zuständigkeiten des zu 3.) ganannten Gerichts zu reglen und alle Staaten verpflichten sich, die Entscheidungen dieser Gericht für sich anzuerkennen.
4. Besonderheiten beim virtuellen Krieg
a. Die Aufrüstung
Art. 7
Abs.1
Heben sich die Parteien für den virtuellen Krieg entschieden, so findet er als begrenzter, auf den Territorien der Parteien statt.
Abs.2
Staaten, die sich für diesen Krieg aufzurüsten gedenken, haben die Preise für das militärische Gerät an den Generalseketär zu zahlen. Für jeden weiteren Soldaten haben sie das Jahresgehalt eines solchen ebenfalls an den Generalseketär zu zahlen.
Abs.3
Sind die Leistungen zu 2. erbracht, so sind die Potenzen, also angeschaffte Kriegsgerät und das anzustellende Personal dem Potenzen des Staates hinzuzurechnen und, falls sie zum Einsatz kommen sollen und dürfen, dem Staat auch virtuell zur Verfügung zu stellen..
Abs.4
Dem Sieger sind die gemäß Abs.2 gezahlten Beträge auszuzahlen. Endet der Krieg unentschieden, so sind die eingezahlten Beträge an dem Staat, der gezahlt, zurückzuerstatten.
b. Die Austragung
Art. 8
Abs. 1
Zu Beginn des örtlich unbegrenzten Krieges haben die beteiligten Staaten dem neutralen Staat anzugeben, welche Baulichkeiten des Gegeners sie für kriegswichtig halten und damit von ihnen zerstört werden können und der im Streitfall darüber zu entscheidet, ob der Krieg beendet und wer Sieger als Sieger aus ihm hervorgegenmgen ist .
Abs.2
Der neutrale Staat nimmt diese Gebäude, sofern er sie für kriegswichtig hält in eine Liste und stellt diese den kriegsführenden Staaten zu Verfügung.
Abs.3
Kriegswichtig sind alle Gebäude, die der Versorgung der Bevölkerung und des Militärs mit Strom, Gas und Wasser Benzin und Öl dienen und in denen militärisches Gerät produziert wird.
Abs.4
Wird einem Antrag auf Aufnahme eines Gebäudes nicht entsprochen, so kann der beantragende Staat hiergegen eine sofortige Beschwerde ( Frist 14 ) einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der IGH.
Abs. 5
Werden bei der Zerstörung der Gebäude zu Abs.3 Personen verletzt oder getötet, so ist nicht von einem Verstoß gegen das Kriegsrecht auszugehen.
c. Feststellung des Siegers
Art. 9
Sieger des virtuellen Krieges ist derjenige der eine Kapitulationserklärung des Gegners zu Kenntnis nimmt oder der den Gegner derart vernichtet hat, dass seine Kräfte nicht mehr ausreichen, um einer völlige Vernichtung auszuweichen.