Minderheitsstatut
Statut zum Schutze religiöser, völkischer oder weltanschaulicher Minderheiten (Mst).
Präambel
Im Bewusstsein, dass wahrer Friede erst dann gewährleistet werden kann, wenn das Selbstbestimmungsrecht der Völker, d. h., das Recht auf eigene, staatliche, kulturelle, menschenwürdige und gesellschaftliche Ordnung und das Recht auf freie religiöse und weltanschauliche Betätigung überall auf der Erde geachtet wird, beschließen die unterzeichnenden Staaten das folgende Statut.
I. Definition der zu berechtigenden Minderheit
Art.1
Abs.1
Eine Minderheit von Menschen auf dem Territorium eines Staates ist im Sinne dieses Statuts zu berechtigen, wenn sie mindestens 500 Menschen, die sich wegen ihrer gemeinsamen
a.) Herkunft,
b.) Sprache,
c.) Kultur (Dichtung, Musik, Tanz und bildende Kunst),
d.) Religion,
e.) Sitten,
f.) Geschichte,
g.) Hautfarbe oder sonstige körperliche Eigenheiten
als Minderheit zu einander bekennen.
Abs.2
Zur Berechtigung der Minderheit reicht es aus, wenn in dem Bekenntnis mindestens zwei der zu Abs.1 genannten Gemeinsamkeiten vorliegen und die Minderheit 0,5 % der Gesamtbevölkerung eines Staates erfasst.
Abs. 3
Die Minderheit bleibt auch dann eine solche i .S. des Abs. 1, wenn sie zahlenmäßig die Mehrheit der Bevölkerung bildet, aber ihr dennoch die Rechte aus des Art. 2 Abs. 1 vorenthalten werden.
II. Die Ansprüche der zu berechtigenden Minderheit
Und Einzelpersonen
Art.2
Abs.1
Eine Minderheit im Sinne des Art. 1 Abs.1, hat Anspruch auf eine Verfassung mit folgenden Mindestrechtsgarantien:
1.) Garantie der Gleichheit vor dem Gesetz aller im Staat lebenden
Bürger mit dem Differenzierungsverbot nach
Sprache, Herkunft, Rasse Religion, Weltanschauung und
Geschlecht und geschlechtlicher Neigung.
2.) Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Durchsetzbarkeit
derselben durch jeden Staatsbürger,
3.) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Durchsetzbarkeit derselben
durch jeden Staatsbürger,
4.) Unabhängigkeit der Justiz, deren Zuständigkeit alle hier genannten Bereiche umfasst.
5.) Wahrung der Menschen- und Grundrechte, soweit sie in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte v.10.12.1948,in der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4.11.1950 mit den Zusatzprotokollen und
dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte und den über wirtschaftliche ,soziale und kulturelle
Rechte vom 19.12.1966 und den beiden Fakultativprotokollen
dazu ihre internationale Anerkennung gefunden haben,
6.) Garantie der eigenen Sprache, zumindest als Zweitsprache,
7.) Garantie der eigenen Schule oder Unterricht in der eigenen
Sprache in allen Fächern,
8.) eigene Kultstätten, Theater und Versammlungsräume.
9.) Garantie der eigenen Religionsausübung mit Gewährung eigener
Feiertage,
10.) Föderalistische Staatsordnung, wenn das Volk im Wesentlichen
in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes lebt oder wenn es
in einem solchen Teil zusammen gefasst sein will
11.) Verhinderung von strafrechtlicher Verfolgung von öffentlicher und vorsätzlicher
Diskriminierung der Angehörigen der Minderheit durch Wort und
Tat,
12.) Arbeitsrechtliche Vorschriften, die die Diskriminierung
anderer Volkszugehöriger verhindern,
13.) Gleicher Zugang zum öffentlichen Dienst und zu den
Bildungsstätten,
14.) Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung.
15.) Das Recht auf Schadensersatz wegen gesetzeswidriger Eingriffe
in die körperliche Unversehrtheit, Freiheit..
16.) Bewahrung des naturgegebenen Umfelds in einem das weitere Leben erhaltenden Status.
17.) Sicherung eines Mindeststandards einer Lebensexistenz in Würde.
Abs.2
Hat die Minderheit nur einige der Qualitätsmerkmale zur Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung des Staates, so bezieht sich diese Berechtigung nur auf die Ansprüche des Abs.1.soweit sie sich auf die Eigenständigkeit der Minderheit beziehen und auf die Rechte aus Abs.1 Ziff: 1 bi 5, 11 bis 13 und 17.
Art. 2a
Folgende Recht kann jeder Bürger eines Staates gegen seinen Heimatstaat geltend machen, ohne dass er sich zuvor zu einer Interessengemeinschaft organisiert hat:
Art. 2 Abs.1 Nr. 2, 3. 4. 5, und 15.
III. Die Organisation der Minderheit
1. Die Vollmachten
Art.3
Abs.1
Die Minderheit und Einzelpersonen zur Geltendmachung der Ansprüche aus Art.2 durch Klage beim IGH legitimiert, wenn sie durch eine oder zwei von ihr bevollmächtigte Person vertreten wird. Die Minderheit muss durch das Anerkenntnis der Generalsekretärs der Verweinten Nation als berechtigte Minderheit ausgewiesen sein. Diese Personen müssen auf Grund ihrer Ausbildung die Befähigung besitzen, vor zumindest eine Art der Gerichte ihres Staates aufzutreten, in dem sie leben. (Postulationsfähigkeit). Die Vollmacht für eien Minderheit muss ihnen mindestens von 100 Personen und im Falle des Art.1 Abs.2 mindestens 50 Personen schriftliche erteilt sein.
Abs.2
Bei der Vollmacht kann es sich um eine solche handeln, die jede Person gleichrangig oder eine gegenüber der anderen nachrangig nur für den Fall der Vertretung legitimiert. Es kann auch eine Gesamtvollmacht erteilt werden.
Abs.3
Im Falle des Art. 1 Abs. 1 müssen bei einer Minderheit mindestens 50 der Vollmachtgeber und im Falle des Art. 1 Abs.2 müssen 25 der Vollmachtgeber die Staatsangehörigkeit des beklagten Staates besitzen und im Gebiet des beklagten Staates ihren Wohnsitz zur Zeit der Klage haben. Diese Qualifikation muss auch die Eimzelperson als Bollmacht5geber haben. Die Vollmachtnehmer müssen nur die Qualifikation des Absatzes 1, müssen also nicht auf dem Territorium des Staates ihren Wohnsitz haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
Abs. 4
Weitere Vollmachtgeber müssen die Qualifikation der Minderheit aufweisen, soweit sie nicht ihren Wohnsitz in dem des beklagten Staates haben. Sie oder eines ihrer Elternteile müssen ihren Wohnsitz in dem beklagten Land 15 Jahre lang gehabt haben.
2. Beschaffung der Vollmachten
Art. 4
Abs.1
Die gemäß als Vollmachtnehmer qualifizierte Person kann sich die Vollmacht dadurch
beschaffen, dass die Vollmachtgeber sich individuell ihre möglichen Vollmachtnehmer aufsuchen oder dadurch, dass sie eine Versammlung einberufen, in der ihnen die Vollmachten erteilt werden können.
Abs.2
Behindert der zu verklagende Staat die Beschaffung der Vollmachten, so hat der Vollmachtnehmer diese Behinderung dem Generalsekretär der UNO anzuzeigen.
Abs.3
Hält der Generalsekretär die Anzeige der Behinderung für schlüssig vorgetragen, so teilt er dies dem Staat mit und unterbreitet diesem Vorschläge, wie die Beschaffung der Vollmachten ungestört vorgenommen werden könnte und er fordert den Staat auf auch eigene Vorschläge dieser Art zu unterbreiten.
Abs. 4
Hält der Generalsekretär die Vorschläge des Staates für durchführbar, so lässt gibt er dem Vollmachtgeber, den Rat gmäß diesem Vorschlag sich die Vollachten zu beschaffen. Hält der die Vorschläge für schlecht oder gar nicht für duchführbar, so fordert teilt er dem Staat und dem und dem, der die Vollamchten erwerben mit, sich anch seinem Vorschlag, die Vollamchten zu beschaffen.
5.) Reagiert der Staat innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht auf die Mitteilung zu Abs. 3 nicht oder weist derjenige der sich die Vollmacht beschaffen will, erneut Behinderung des Staates nach,
so reicht es für die Wirksamkeit der Vollmachterteilung durch eine Minderheit aus, wenn er nur einen Vollmachtnehmer nachweisen kann.
Abs. 6
Bestreitet der zu verklagende Staat die Behinderung und sagt die ungehinderte Beschaffung der Vollmachten zu, dann hält dies der Generalsekretär in einer Urkunde fest und fordert den oder die die Position von Vollmachtnehmer erreichen wollen, auf, sich erneut um die Beschaffung von Vollmachten zu bemühen. Auf Antrag kann dem sich um Vollmachten Bemühenden eine Begleitperson der UNO beigeordnet werden
3. Gültigkeit der Vollmachten
Art. 5
Abs.1
Die Vollmachten können widerrufen werden.
Abs.2
Der Widerruf ist dem Generalsekretär unverzüglich mitzuteilen
Abs.3.
Im Übrigen gelten die Vollmachten 5 Jahr, ab Anerkenntnis durch den Generlasekretär.
Abs.4
Der der Vollmacht durch Widerruf oder Zeitablauf nicht mehr die für die Minderheiten ausreichende Anzahl von wirksamen Vollmachten, so hat er sich in entsprechender Anzahl neu zu beschaffen oder die bereits erteilten sich erneut von den Vollmachtgebern bestätigen zu lassen.
Abs. 5
Sowohl für die Neubeschaffung als auch für die Bestätigung gegebener Vollmachten findet Art. 4 entsprechende Anwendung.
Art. 6
entfallen
4. Erlöschen der Vollmachten
Art.7
Abs.1
Eine Vollmacht erlischt
a.) durch Widerruf oder Entzug der Vollmachtgeber, ( Art.5 Abs.1)
b.) durch Verlust der Prozessfähigkeit der klagenden Gruppe
c.) durch Tod des Bevollmächtigten, es sei denn es war für diesen
Fall eine Ersatzvollmacht ausgestellt,
d.) ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens vor dem IGH, es sei
denn die Gruppe macht einen weiteren Anspruch aus diesem
Statut geltend oder betreibt die Zwangsvollstreckung oder ein
Verfahren gemäß Art. 12ff geltend.
e.) durch Verwerfung der Klage als unzulässig, weil der klagenden
Gruppe das Anerkenntnis i. S. des Art¬.9 fehlt.
f.) durch Verweigerung der Bestätigung Art. 5 Abs. 4
g.) Durch Feststellung der Unwirksamkeit der Vollmacht: ( Art. 8 Abs.3
h.) durch Zeitablauf Art. 5 Abs.3
Abs.2
Eine Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.
5. Überprüfung der Vollacht
Art.8
Abs.1
Der zu verklagende Staat kann jederzeit, sofern er zu den Unterzeichnerstaaten gehört, vor Klagerhebung beim Generalsekretär beantragen, feststellen lassen, dass die Vollmachtnehmer nicht in einem ausreichendem Maße bevollmächtigt sind und die Qualifikationsvoraussetzungen für eine zu berechtigende Gruppe nicht vorliegen. Für die Dauer dieses Verfahrens wird die Wirksamkeit der Vollmacht unterstellt.
Abs.2
Ist die Klage bereits erhoben, so hat der beklagte Staat, sofern er zu den Unterzeichnerstaaten gehört, den Feststellungsantrag im Rahmen eines Zwischenstreites oder Widerklage beim IGH zu stellen.
Abs.3
Vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 Ziff. d genannten Fristen kann der verklagte Unterzeichnerstaat jederzeit durch Klage feststellen lassen, dass weitere Rechte der klagenden Gruppe nicht bestehen und eine Zwangsvollstreckung aus erwirkten Titeln und ein Verfahren nach der F0 nicht zu erwarten ist.
Abs.3
Wird dem Feststellungsbegehren von dem Generalsekretär entsprochen, so erlischt die Vollmacht.
Abs.4
Gegen die Feststellungsentscheidung des Generalsekretärs kann die Minderheit binnen 2 Wochen Beschwerde einlegen, über die der IGH endgültig entscheidet.
Abs.5
Wird der Klage zu 1 entsprochen, so sind die erteilten Ausweise vom Generalsekretär einzuziehen und als ungültig öffentlich zu deklarieren.
IV. Die Berechtigung der Minderheit
1. Das Anerkenntnis
Art.9
Abs.1
Voraussetzung für die Klagbefugnis im Sinne des Art. 3 ist das Anerkenntnis des Generalsekretärs der U.N. als berechtigte Minderheit im Sinne des Art. 1.
und eine wirksame Vollmacht oder mehrere von ihnen im Sinne des Art. 3 vorliegen.
Abs.2
Zur Erlangung dieser Berechtigung hat die Gruppe ihre Existenz bei dem Generalsekretär der UN über ihren oder ihre Bevollmächtigten anzuzeigen.
Abs.3
Mit der Anzeige, hat der Bevollmächtigte eine Liste seiner Vollmachtgeber einzureichen, auf denen diese mit Anschrift und Telefonnr. verzeichnet sind. Beizufügen sind ferner die Vollmachtserklärungen.
Abs.3
Der Generalsekretär erteilt unverzüglich den Vollmachtgebern Ausweise, die Anschriften der Vollmachtgeber und des Gerichts vermerkt sind, und erteilt das Anerkenntnis, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 und Art. 3 im ausreichenden Maße dargetan sind. Zur Ermittlung kann er die Friedenspolizei einschalten. Der Generalssekretär ist befugt, die Ausweise vorab zu erteilen. Er hat sie dann wieder einzuziehen, wenn er das Anerkenntnis nicht erteilen kann.
Abs.4
Gegen die das Anerkenntnis versagende Entscheidung des Generalsekretärs können die Bevollmächtigten Beschwerde bei IGH einreichen. Dieser entscheidet abschließend.
2. Status der berechtigten Minderheit
Art.10
Abs.1
Mit dem Anerkenntnis erlangt die Minderheit die Stellung eines Staates .i.S.d.F0 und des STIGH, es sei denn nachfolgend wird etwas anderes bestimmt. Die Bevollmächtigten bzw. die Vertreter der Gruppe erlangen die Qualität einer Regierung.
Abs.2
Die berechtigte Minderheit verliert den Status i.S.d.Abs.1, wenn alle erteilten Vollmachten erloschen sind.
Abs.3
Die berechtigte Minderheit verliert auch dann den Status eines Staates, wenn sie sich oder ein Teil ihrer Mitglieder oder ihre Vollmachtnehmer einer schwerwiegenden Aggression schuldig gemacht haben und dies der Generalsekretär auf Antrag des zu verklagenden Unterzeichnerstaates festgestellt hat.
V. Die Klagerhebung
Art 11
Abs.1
Für die Klage im Sinne des Art. 3 und die eines einzelnen Bürgers gemäß Art. 2a gelten die die Bestimmungen des StIGH. Gegen einen Staat der nicht zu den Unterzeichnerstaaten der revidierten Fassung des StIGH und FO gehört kann die Klage nicht erhoben werden. Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen.
Abs.2
Die Klaganträge sind so zu formulieren, dass sie als Bestandteile der bestehenden Rechtsordnung des zu verklagenden Staaten aufgenommen. Sind Organe oder Einrichtungen des Staates einzurichten, so sind entsprechende Organisationsstatute zu formulieren.
Abs.3
Der IGH ist berechtigt, zu überprüfen, ob die in Abs. 1 genannten Anträge der bestehenden Rechtsordnung des zu verklagenden Staates angepasst sind. Er ist berechtigt, die Anträge so zu umzustellen, dass sowohl den Zielvorgaben der Minderheit entsprechen als auch der bestehenden Rechtsordnung gemäß sind.
Abs.4
Besteht die klagende Partei dennoch auf die Formulierung ihrer Anträge, so kann der verklagte Staat, wenn er Unterzeichnerstaat ist, allein aus diesem Grunde die Klagabweisung insoweit beantragen, soweit eine Angepasstheit nicht besteht.
Abs. 5
Die Klagerhebung ist erst zulässig, der Rechtsweg des zu beklagenden Staates erfolglos beschritten ist, es sei denn die Justiz des Staates sieht die Verfolgung der der geltend gemachten Rechte nicht vor.
Abs.6
Durch die Klagerhebung erkennt die Minderheit das StIGH, die FO und die Folgestatute für sich verbindlich an, wenn dies nicht schon vorher geschehen ist.
Abs.7
Hat der verklagte Staat ein derartiges Anerkenntnis noch nicht abgegeben, so gibt er eine derartige Erklärung mit der Klagerwiderung ab, es sei denn er erklärt ausdrücklich, dass er die genannten Bestimmungen nicht für sich bindend hält.
Abs.8
Liegt ein Anerkenntnis des verklagten Staates nicht in der vom Gericht gegebenen Frist vor, so hat der IGH unverzüglich die Klage als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil ist mit seiner Begründung in allen Staaten an allen vorhandenen Medien zu veröffentlichen.
Abs.9
Das Urteil zu Abs.8 wird nach 5 Monaten rechtskräftig, es sei denn die klagende Gruppe erklärt ausdrücklich ein Verzicht auf diese Frist oder das Gericht musste die Klage auch gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung verwerfen.
Abs.10
Die Klage ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, wenn die Minderheit nicht als berechtigte anerkannt ist oder den mit dem Anerkenntnis begründeten Status verloren hat.
Abs.11
Die Klage gemäß Art.2 Abs. 2 Ziff.16 gegen den Staat ist unzulässig, wenn das Gebiet, für den die lebenserhaltende Qualität verlangt wird, in einer Lebensphäre i.S. des Art. 10 Umweltstatuts liegt. In diesem Fall kann ist die Klage gegen die Lebenssphäre zulässig. Die Voraussetzung der Ziff.
5 entfällt in diesem Fall.
VI. Aggressionsverhinderung während des Verfahrens.
1. Aggression gegen die Minderheit
Art 12
Abs.1
Die berechtigte Minderheit und die berechtigte Einzelperson können gegenüber dem Generalsekretär anzeigen, der beklagte oder zu verklagenden Staat habe gegen sie oder ihn eine oder mehrere schwerwiegende Aggressionen begangen.
Abs.2
Auf die Anzeige findet Art. 30 Abs.1 bis 4 und 6 bis 8 FO entsprechende Anwendung.
Abs.3
Schwerwiegende Aggressionen im Sinn des Abs.1 sind;
1.) Das Verbot der Organisation der berechtigte Gruppe und Strafandrohung gegen die Gründer,
2.) Ein generelles Versammlungs- und Demonstrationsverbot
gegen die berechtigte Gruppe oder solche der gleichen Art
nach,
3.) Inhaftierung von mindestens zwei Mitgliedern der
Minderheit oder der berechtigten Einzelperson oder deren Sympathisanten ohne
Gerichtsbeschluss oder ohne rechtsstaatlich akzeptablen Grund.
4.) Von 5 Todesfällen 10 schwere Körperverletzungen gegenüber
Mitgliedern der Minderheit oder deren Sympathisanten oder deren Verschollenheit ohne Aufklärung der Polizei- und Justizbehörden innerhalb von einem halben Jahr, gerechnet von der ersten Tatbegehung oder eine schwere Körperverletzung gegenüber der berechtigten Einzelperson.
Art. 13
Abs.!
Der beklagte oder zu verklagende Staat kann, sofern er zu den Unterzeichnerstaaten gehört gegen den Antrag zu Art. 12 Abs. 1 nach seiner Zustellung durch den Generalsekretär und die Minderheit gegen den Antrag zu Art. 12 Abs. 2 binnen zwei Wochen Widerspruch einlegen.
Ab.2.
Gehört der zu verklagende Staat nicht zu den Unterzeichnerstaaten, so macht der Generalsekretär den Staat auf die Möglichkeit des Widerspruchs aufmerksam wobei den verklagenden Staat fragt, ob er da MST beitreten will oder nur die nachfolgenden Vorschriften für und gegen sich geltend lassen will
Abs.3
Erhebt der zu verklagende Staat, der nicht zu den Unterzeichnerstaaten gehört trotz des Hinweises gemäß Abs.2 keinen Widerspruch und erklärt auch nicht die nachfolgenden Bestimmungen für und gegen sich geltend zu lassen, so stellt der Generalsekretär das Aggressionsverhinderungsverfahren ein und teilt dies der Minderheit und der klagenden Einzelperson mit.
Abs.4
Auf den Widerspruch finden die Art. 38 Abs. 1 bis 3 und Art. 7 und 39, 40 FO entsprechende Anwendung. Art. 40a FO findet insoweit entsprechende Anwendung, als der beklagte oder zu verklagende Staat in Verbindung mit seinem Widerspruch den Antrag gemäß Art. 17 Abs. 1 stellen kann.
Abs. 5
Die Minderheit kann beantragen, dass zu ihrem Schutz Sicherungstruppen auf das Territorium des zu verklagenden und beklagten Staat entsandt werden, wenn zuvor Gewalthandlungen von Polizei- und Militäreinheiten vorgenommen gegen Mitglieder der berechtigten Gruppe oder Sympathisanten vorgenommen worden sind. Art. 41 Abs. 3 FO findet entsprechende Anwendung.
Abs.6
Wird der Widerspruch damit begründet, dass die Anschuldigungen nicht zutreffend seien, so ermittelt der Generalsekretär den Sachverhalt über die Friedenspolizei Art. 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 FO finden entsprechende Anwendung.
Art.15
Abs.1
Werden die Behauptungen der Minderheit oder der berechtigten Einzelperson von der Friedenspartei bestätigt oder der Widerspruch als unzulässig verworfen, so stellt der Generalsekretär fest, dass der verklagte oder zu verklagende Staat sich gegenüber der Minderheit aggressiv, unterdrückend verhält.
Abs. 2
Gehört der beklagte zu verklagende Staat zu den Unterzeichnerstaaten, so gibt der Generalsekretär die Feststellung zu Abs. 1 an den IGH weiter.
Abs. 3
Der IGH gibt der Klage der berechtigten Minderheit im Falles des Abs. 2 im Rahmen des Art.11 Abs. 1 bis 3 statt, auch wenn die Klage innerhalb eines Monats nach der Feststellung des Generalsekretärs erst erhoben ist.
Art. 16.
Abs.1
Gehört der beklagte oder zu verklagende Staat nicht zu den Unterzeichnersaaten, so hat der IGH der Klage der Minderheit im Rahmen des Art. 11 Abs.3 zu entsprechen, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach der Feststellung des Art. 15 Abs. 1 erhoben wird und der verklagte Staat inzwischen Unterzeichnerstaat geworden ist. Dieses teilt der Minderheit und dem Verklagten Staat in dem die Klag abweisenden Urteil mit. (Art. 11 Abs. 1)
Abs.2
Die gemäß Art. 14 Abs.3 zur Sicherheit der berechtigten Minderheit entsandten Truppen bleiben auf dem Territorium zum Schutz der Minderheit, bis diese erklärt, sie benötigen diesen Schutz nicht mehr oder bis der Verklagte Staat die Normen der FO, und des StGH für sich anerkennt.
2. Gewalt gegen den verklagten Staat
Art. 17
Abs. 1
Der beklagte oder zu verklagende Unterzeichnerstaat kann gegenüber dem Generalsekretär beantragen, festzustellen, dass eine Minderheit eine Aggression i.S. der Abs. 2 , zu verantworten hat. Der Antrag eines Nichtunterzeichnerstaates ist zurückzuweisen, es sei denn er erklärt sich zur Unterzeichnung dieses Statuts und der FO bereit.
Abs. 2
Eine schwerwiegende Aggression im Sinne des Abs. 1 sind
a.) Massenausschreitungen an denen überwiegend Angehörige oder
Sympathisanten der Minderheit teilgenommen haben, bei den 20 Personen verletzt oder 3 getötet worden sind, wenn dies weder zu den Sympathisanten noch der Gruppe selbst angehören.
b.) Von Sympathisanten der Minderheit oder von
Mitgliedern derselbe begangene Straftaten wie Tötungen, schwere Körperverletzungen, Freiheitsberaubung und vorsätzliche Sachbeschädigungen und Brandstiftungen, wenn Nichtmitglieder und –sympathisanten betroffen sind.
Abs. 3
Eine Aggression i. S. des Abs. 2 a liegt nicht vor, wenn die Minderheit zuvor eine gewaltlose Demonstration zu Zeit der Massenausschreitung beantragt hatte und diese von dem zu verklagenden Staate grundlos verweigert wurde.
Abs. 4
Eine Aggression i.S. des Art. 2 b liegt nicht vor, wenn die Vertreter der Minderheit unverzüglich nach den Taten erklären, dass diese Taten von ihnen missbilligt werden, sie nicht im Interesse der Gruppe begangen sind und die Täter nennen oder bei der Aufklärung der Taten den Ermittlungsbehörden behilflich sind.
Abs. 5
Der beklagte oder zu verklagende Unterzeichnerstaat kann die behaupteten Voraussetzung der Entlastung im Sinne der Abs. 3 und 4. der berechtigten Gruppe anzweifeln.
Abs.6
Im Falle des Abs. 5 ermittelt der Generalsekretär mit Hilfe der Friedenspolizei den tatsächlichen Sachverhalt. Werden diese Ermittlungen von dem verklagten oder zu verklagenden Staat behindert, so hat der Generalsekretär die Entlastung festzustellen.
3. Beiderseits begangene Aggressionen.
Art. 18
Abs1
Stellt sich nach den Verfahren zu Art. 12 ff heraus, dass sowohl von der Minderheit als auch von dem beklagten oder zu verklagenden Staat Aggressionen zu verantworten sind, so hat der Generalsekretär dieses festzustellen. Zum Nachteil des beklagten oder zu verklagenden Staates finden Art. 16 und 15 Abs. 3 keine Anwendung.
Abs. 2
Im Falle des Abs. 1 ist die Minderheit berechtigt, sich neu zu organisieren, wobei erteilte und erloschene Vollachten bestätigt werden können.
Abs.3
Im Falle des Abs.1 kann der Generalsekretär der Minderheit und den beklagten oder den zu verklagenden Unterzeichnerstaat anbieten, das fremde Polizei- oder Militäreinheiten zur Befriedung der Bevölkerung des zu verklagten oder zu verklagenden Staates auf dessen Territorium entsandt werden. Das Anerbieten kann nur von beiden Parteien übereinstimmend unter Benennung des Staates, der den Befriedungsauftrag erhalten soll, angenommen werden. Entsendestaat kann nur ein Unterzeichnerstaat sein.
Abs. 4
Nehmen die beiden Parteien das Anerbieten an, so entfalle für beide Parteien die Negativfolgen der Art. 10 Abs. 3 ,15 Abs. 3 und 16.
4. Die Befriedung
Art. 18
Abs.1
Nach Annahme des Anerbietens gemäß Art. 17 Abs. 3 fordert der Generalsekretär den benannten Staat auf, die anforderten Polizei- oder Militäreinheiten zu entsenden.
Abs. 2
Der von den Parteien benannte Staat kann der Anforderung des Generalsekretärs widersprechen.
Abs. 3
Im Falle des Widerspruchs wiederholt der Generalsekretär sein Anerbieten gemäß Art. 17 Abs. 3. Nehmen der Parteien das neue Anerbieten an, so verfährt der Generalsekretär letztmalig gemäß Abs. 1. und Abs. 2.
Art.19
Abs.1
Kommt der benannte Staat den Anforderungen nach, so werden dem Staat alle Sicherheitstruppen des verklagten oder zu verklagenden Staates unterstellt.
Abs. 3
Der Sicherheitsauftrag des entsendenden Staates ist erfüllt, wenn Gewalthandlungen zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sind.
Abs.4
Der beauftragte Staat stellt die Erfüllung seines Auftrages fest und teilt dieses den Parteien und dem Generalsekretär mit.
Abs. 5
Widerspricht einer der Parteien der Feststellung des beauftragen Staates, dann verlängert sich das Mandat um ein Jahr. Ist das Verfahren vor dem IGH noch nicht beendet, dann verlängert es sich der Sicherungsauftrag bis zum Abschluss des Verfahrens.
VII. Die Zwangsvollstreckung
Art. 20
Abs. 1
Das Abschlussurteil des IGH wird gemäß Art.71 StIGH vollstreckt.
Abs.2
Bis zur Vollziehung des Urteils bezüglich der Einrichtung einer unabhängigen Justiz bleibt der IGH für alle Klagen von Einzelpersonen und der Gruppe zur Verwirklichung der Rechte aus Art.2 Abs. 2 Ziff. 1 bis 15 zuständig.
Abs. 3
Der Verurteilte Staat hat dem IGH einzuzeigen, dass er eine gemäß dem Urteil unabhängige Justiz bebildet habe.
Abs. 4
Nach der Anzeige zu 3 bleibt der IGH für die Dauer von 5 Jahren als Gericht letzter Instanz dafür zuständig, auf Antrag der Minderheit zu überprüfen, ob der Staat die durch Urteil festgestellten Rechte respektiert und dem Urteil gemäß handelt.
Abs. 5.
Der IGH wird nach der Anzeige für die Dauer von 5 Jahren als Gericht erster Instanz zuständig, über die neu eingerichteten Gerichte des verteilten Staates innerhalb eines Jahres nach Klagerhebung oder Anzeige nicht entschieden haben.
at Werden Anschuldigungen der Antragenden Partei bestätigt, stellt so wird im
bner beanteragdie passive Kriegserklärung abgeben und Anträge gemäß Art.18,75,83 ff FO stellen; ebenso kann der beherbergende Staat gegen die Gruppe die passive Kriegserklärung erheben oder die genannten Anträge stellen.
Abs.2
Militärische Angriffe i.S.d.Art.5 Abs,1 FO,Terrorakte i.S.d,Art.75 FO und Bedrohungen 1.S.d.Art.13^Abs.6 F0 werden der Gruppe zugerechnet, wenn sie
a.) von einem ihrer Bevollmächtigten oder
b.) von einem ihrer Vollmachtgeber oder
c.) einem Angehörigen einer Person der zu a.) b.)
genannten oder
d.) überwiegend von Personen, die Nutznießer der
geltend gemachte Ansprüche sein sollen, es sei
denn die Bevollmächtigten haben ausdrücklich bei
Abgabe ihres Anerkenntnisses i.S.d.Art.11 Abs.2
erklärt, dass sie die namentlich genannten
Personen, die die Taten begangen haben, nicht
vertreten und keinen Einfluss auf sie haben,
e.) von Mitgliedern einer Gruppe begangen worden
sind von denen bekannt war oder den
Bevollmächtigten hätte bekannt sein müssen, dass
sie derartigen Taten begehen oder gut heissen, es
sei denn die Bevollmächtigten hatten zuvor
erklärt, dass sie keinen Einfluss auf die Gruppe
haben und sie den verklagten Staat bei der
polizeilichen und strafrechtlichen Verfolgung
behilflich sein werden.
f.) von Personen begangen worden sind, die die Taten
nur deshalb haben ausführen können, weil einer der
Bevollmächtigten seiner Verpflichtungserklärung i.
S.d Ziff.e grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht
nachgekommen ist.
Abs.2 a
Die Taten i.S.d. Abs.2 werden der Gruppe auch dann zugerechnet, wenn Personen i.S.d.Abs.2 a bis c die strafrechtliche und polizeilich Verfolgung der Terrorgruppe oder der Täter behindern, sie verbergen oder sonst begünstigen und ihr grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung ihrer Verpflichtung i.S.d.Abs.2 Ziff.e nachgewiesen werden kann.
Abs.3
Der verklagte Staat ist für militärische Angriffe, Terrrorakte und Bedrohungen nicht verantwortlich, soweit sich herausgestellt hat, dass sie von der klagenden Gruppe begangen worden ist.
Art.15
Abs.1
Erklärt eine Gruppe i.S.d.Art.14 Abs.1 eine passive Kriegserklärung gegen den sie beherbergenden Staat, so hat sie ein Gebiet des Territoriums dieses Staates zu bezeichnen, in dem die meisten ihrer Anhänger leben, damit es als Schutz- bzw Sicherungszone bis zum Abschluss des Verfahrens der Gruppe dienen soll.
Abs.2
Das Gebiet zu Abs.1 darf die Größe von mehr als 1/3 des Gesamtgebietes des beherbergenden Staates nicht umfassen, es sei denn die Gruppe stellt nicht eine Minderheit der Bevölkerung dar, sondern eine Mehrheit. In diesem Fall darf die Sicherheitszone den Prozentsatz des Teritoriums einnehmen, der dem Prozentsatz des Bevölkerungsteils der Gruppe entspricht.
Abs.3
Streiten die beteiligten Parteien über den Prozentsatz des Bevölkerungsteils der klagenden Gruppe, so hat der IGH auf Antrag einer Partei diesen im Eilfalle zu schätzen und festzustellen. Ansonsten kann der JGH zur Festsetzung die Friedenspolizei in Anspruch nehmen.
Abs.4.
In einem Sicherungsgebiet darf der beherbergende Staat weder Militär den Aufenthalt zuweisen oder gestatten noch darf er in ihm Waffen jeder Art deponieren oder lagern.
Art.16
Abs.1
Art.15 Abs.1 findet auch Anwendung, wenn der beherbergende Staat die passive Kriegserklärung gegen die Gruppe i.S.d.Art.14.Abs.1 erhoben hat, mit der Maßgabe, dass er das Sicherungsgebiet seines Territoriums bestimmt.
Art.17
Art.15 bis 16 finden auch auf die Sicherungsverfahren gemäß Art.25 bis 26 a FO entsprechende Anwendung.
Art.18
Abs.1
Art.69 FO gilt mit der maßgabe, dass der als Aggressor überführte beherbergende Staat auf alle im ordentlichen Verfahren und in dem Kriegsverfahren anhängig seienden und gewesenen Ansprüche und Ziele verzichtet und die der Gruppe zu erfüllen sich verpflichtet.
Abs.2
Ist der beherbergende Staat eines Teroroaktes oder einer Bedrohung gegenüber der klagenden Gruppe überführt, so hat der Generalsekretär die anhängigen Kriegsverfahren gegen die Gruppe für verloren und der IGH die Aktivklagen abzuweisen und die Klage der Gruppe unabhängig von der Rechtslage und dem Stand des Verfahrens zu entsprechen.
Art.19
Abs.1
Verliert der beherbergende Staat den Status eines Unterzeichnerstaates, so behält ihn dennoch die beherbergte Gruppe.
Abs.2
Hat der beherbergende Staat den Status eines Unterzeichnerstaats
gemäß Art.164 F0 verloren oder ist aus der Reihe der Unterzeichnerstaaten ausgeschieden, so kann er erklären, dass er weiterhin die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Statut für sich verbindlich anerkennt.
Abs.3
Ein Staat, der den Status einer Unterzeichnerstaates der FO verloren hat, erkennt gleichzeitig die Bestimmungen dieses Statuts für sich verbindlich an, wenn er den Status eines Unterzeichnerstaates wiedererlangt.
Art.20
Erhebt eine Gruppe i.S.d. Art.14 Abs.1 gegen den sie beherbergenden Staat eine Anzeige gemäß Art.83 FO ,so ind Terorakte i.S.d. des Art.74 F0 solche Handlungen der Gewalt und des Eingriffs in die persönliche Freiheit und Integrität des Körpers, die deswegen verübt worden sind, weil die betroffenen Person Anhänger oder Mitglied der Gruppe sind, selbst dann, wenn die staatlichen Gesetze diese Handlungen rechtfertigen sollten.
Art.21
Abs.1
In der Klagschrift zur Geltendmachung der Ansprüche zu Art.2 und 4 ist die verlangte Verfassungsänderung oder -ergänzung, oder die Verfassung selbst, wenn eine solche noch nicht existent ist, ganz aufznehmen.
Abs.2
Der beklagte Staat hat in seiner Klagerwiderung darzutun, inwiefern er die Vorschläge zur Verfassung akzeptiert oder ablehnt oder ihnen modifiziert zustimmt
Abs.3
Das Gericht ist berechtigt, den Parteien eigene Vorschläge zu unterbreiten, falls die der Parteien nicht zu Lösung des Problems führen.
Abs.4
Das Gericht weist die Klage ab, wenn die Vorschläge der Parteien nicht das Problem lösen und der Vorschlag des Gerichts von den Parteien nicht akzeptiert wird oder die klagende Gruppe keinen Anspruch hat.
Abs.5
Lösen sowohl die Vorschläge der klagenden Gruppe als auch die des beklagten Staates das Problem und steht der klagenden Partei der Anspruch zu, so hat das Gericht nach dem Vorschlägen der beklagten Partei der Klage zu entsprechen. In dem Urteile sind die Ergänzungen, Streichungen oder im Falle der Abfassung einer neuen Verfassung, diese aufzunehmen.
Art 22
Abs.1
Erhebt ein weiterer Bevollmächtigter i.S,d.Art.5,der seine Legitimation von mindestens teilweise anderen 100 Personen herleitet, Klage gemäß Art.11,nachdem bereits dieselbe oder auch eine andere Gruppe Klage gleicher Art erhoben hat, so ist erst das vorher anhängig gemachte Verfahren zum rechtskräftigen Abschluß zu bringen, bevor das weitere aufgenommen wird. Für die Dauer dieser Zeit ruht es.
Abs.2
Sind die Klagen gleichzeitig erhoben, so kann das Gericht nach billigen Ermessen eines der Verfahren zur Erledigung vorziehen und das andere gemäß Abs.1 zum Ruhen bringen.
Abs.3
Hat im Falle des Art.3 b Abs.2 das zurückgebliebene Volk der Erklärung des geflohenen Volkes zugestimmt, so geht die Weiterführung des Prozesses in dem Zustand zur Zeit der Erklärung auf das geflohene Volk als neuer aber dem Ursprungsprozeß vorangig über. Der Ursprungsprozeß des zurückgebliebenen Volkes ruht bis zur Beendigung des Prozesses des geflohenen Volkes.
Abs.4
Hat das zurückgeblieben Vok die Zustimmung i.S.d.Art.3 b Abs.2 und Abs.3 dieser Bestimmung verweigert,so können entgegen Abs.1 dieser Bestimmung beide Prozesse ,der des geflohenen und der des zurückgebliebenen Volkes, gleichzeitig verfolgt werden.
Art.23
Abs.1
Innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Urteils haben die verfassungsmäßigen Organe des beklagten Staates über die Verfassung des Staates mit Rücksicht auf das Urteil gemäß Art.21 Abs.5 zu beschließen.
Abs.2
Weicht der Verfassungsgeber bei der Beschließung von der Vorgabe des Urteils ab, so wird der Beschluß dennoch wirksam, wenn die klagende Gruppe zustimmt.
Abs.3
Stimmt sie nicht zu, so ist der Entwurf unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Dieses kann der beschlossenen Verfassung binnen 2 Wochn zu seiner Wirksamkeit zustimmen.
Abs.4
Stimmt das Gericht der beschlossenen Verfassung,die im Widerspruch zu der im Urteil vorgesehenen nicht zu,so gilt die Verfassung,wie sie das Urteil vorsieht und erlangt so Wirksamkeit.Die klagende Gruppe kann ausdrücklich die Feststellung der Unwirksamkeit der beschlossenen Verfassung verlangen.
Art.24
Abs.1
Urteile und Beschließung begründen den weiteren Anspruch auf Herstellung der Verfassungswirklichkeit i.S. des Urteils und der Beschließung. Dazu gehört:
1.) Aufklärung der Bevölkerung über das Urteil und seiner
Beschließung und Belehrung über die zu ändernden
Verhaltensweisen.
2.) Anpassung der bestehenden Gesetze an die neuen
Verfassungsgrundlagen, Erlaß von neuen Gesetzen gemäß
der neuen Verfassung und der neu erforderlich
gewordenen Verordnungen, Erlässe und Verfügungen.
3.) Errichtung der auf Grund der neuen Gesetzeslage
notwendig gewordenen Behörden, Gerichte, der
Umgestaltung, Unterweisung der Bediensteten oder
Neuausbildung derselben und Ausstattung der Behörden
mit den zur Verwirklichung der Verfassung erforderlich
gewordenen persönlichen und sachlichen Mitteln.
4.) Die Erfüllung der allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte vom 10.12.1948.
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
. Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte vom 19.12.1966 mit Geltung
der beiden Fakultativprotokolle dazu vom 19.12.1966
und vom 15.12.1989,und
die Erfüllung des internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 19.12.1966,soweit dadurch Diskriminierungen
aus ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen
Gründen beseitigt oder vermieden werden.
Die Erfüllung des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 1o.12.1988
Abs.2
Hat eine Beschließung gemäß Art.23 Abs.1 nicht stattgefunden, so begründet allein das Urteil den Anspruch.
Art.24 a
Abs.1
Eine nach Art.4 erwirkte Verfassung begründet ein Anspruch auf Erreichung einer Verfassungswirklichung, nach der
1.)der obsiegenden Gruppe die Abhaltung von ungestörten
Gottesdiensten ,
2.)ihr die Unterrichtung in ihrem Glauben an öffentlichen
oder privaten Schulen ermöglicht wird
3.)ihr die durch ihre Religion bedingten Feiertage
gewährt werden,
4.)ihr die Errichtung von Gotteshäusern und Tempeln und
sonstiger religiöser Stätten aus anderen
als baurechtlichen Gründen nicht versagt wird und ihren
Zugehörigen den ungehinderten Zustritt dazu ermöglicht
wird.
5.)ihr die Verbreitung ihres Glaubens und Weltanschauung in
Wort und Schrift in auch in eignen Verlagen
Zeitschriften, Rundfunksendern und Fernsehanstalten
erlaubt wird.
Abs.2
Art.24 Abs.2 finden entsprechende Anwendung.
Art.25
Abs.:1
Die Ansprüche aus Art.24 und 24 a sind als erfüllt anzusehen, wenn die klagende Gruppe ,die ein obsiegendes Urteil gemäß Art.2 und Art.4 erwirkt hat, dies erklärt.
Abs.2
Gibt das obsiegende Volk trotz Auforderung durch den verurteilten Staat nicht die Erklärung i.S.d.Abs.1 ab, so kann der verurteilte Staat der obsiegenden Gruppe zur Abgabe der Erklärung vor dem Internationalen Gerichtshof verklagen.
Abs.3
Die so verklagte Gruppe hat in der vom IGH ihm gesetzten Frist die Fakten unter Angabe der Beweismittel darzutun, warum es die Abgabe der gewünschten Erklärung verweigert. Wird ein derartige Erwiderungsschrift innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht, so hat der IGH der Klage zu entsprechen.
Art.26
Abs.1
Reicht die verklagte Gruppe die Begründungsschrift i.S.des Art.25 Abs.3 ein,so hat der IGH über die Friedenspolizei festzustellen,ob die Voraussetzungen des Art.24 Abs.1 oder Art.24 a Abs.1 erfüllt sind,soweit dies in der oben genannten Schrift bestritten wird.
Abs.2
Weist das verklagten Volk Defizite in der Erfüllung der Voraussetzungen i.S.d.Art.24 Abs.1 Ziff.1 -3 und Art.24 a nach so, sind diese nur dann beachtlich ,wenn sie symptomatisch sind und nicht nur auf die Nachlässigkeit oder Böswilligkeit eines einzelnen Beamten oder Beauftragten des klagenden Staates zurückzuführen sind
Abs.3
Werden von dem verklagten Volk Verletzungen i.S.des Art.24 Abs.1 Ziff 4 gerügt, so werden diese nur dann festgestellt, wenn sie zuvor in den Berichten der Ausschüsse gemäß Art.41 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.66 und des Art.5 des Fakultativprotokolls zu dem oben genannten Pakt ausdrücklich erwähnt worden sind. Die oben genannten Bestimmungen betreffend der Ausschüsse gelten auch für den internationalen Pakt über wirtschaftliche und kulturelle Rechte vom 19.12.19966.soweit dieser Pakt in diesem Statut Anwendung findet.
Abs.4
Erkennt das verklagte Volk die zu Abs,2 genannten Ausschüsse nicht an, so kann es Rügen gemäß Art.24 Abs.1 Ziff 4 nicht erheben. Erkennt der klagende Staat die Ausschüsse nicht an, so gelten die Verletzungen i.S.d.Art.24 Abs.Ziff 1 als zugestanden.
Art.27
Wird der Fluchtgrund durch Vorenthaltung der Rechte i.S. d.Art.2,4 bei Geltendmachung der Ansprüche aus Art.3 a und 3 b bestritten, so gilt er auch als bewiesen, wenn die aktuellen Rechtsverletzungen bewiesen werden konnten.
Art.28
Abs.1
Hat ein geflohenes Volk die Rrechte aus Art.3a verwirklicht, so kann der verurteilte Staat nach 2 Jahren das obsiegende Volk aufforden, zu erklären, daß es auf die weitren Rechte aus Art.3 b verzichtet.
Abs.2
Gibt das obsiegende Volk den Verzicht innerhalb von drei Monaten nicht ab, so kann der verurteilte Staat nach Ablauf von 2 weiteren Jahren erneut, das obsiegende Volk zur Abgabe der Verzichtserklaärung innerhalb von drei Monaten auffordern.
Abs.3
Im Falle des Abs.2 hat das obsiegende Volk die Verweigerung der Verzichtserklärung zu begründen. Wird diese Begründung innerhalb der genannten Frist von drei Monaten nicht abgegeben, so gilt der Verzicht als abgegeben. Der verurteilte Staat, kann das obsiegende Volk auf Festellung, dass der Verzicht erklärt ist, verklagen.
Abs.4
Hat das obsiegende Volk im Falle des Abs.3 die Verzichtserklärunng nicht abgegeben,so kann der verurteilte Staat nach Abluf von zwei weiteren Jahren erneut das obsiegende Volk zur Verzichtserklärung auffordern. Wird diese innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung dazu nicht abgegeben, so kann der verurteilte Staat das obsiegende Volk zur Abgabe der Erklärung verklagen, ohne daß das obsiegende Volk gegen den Anspruch auf Abgabe der Erklärungen Einwände erheben kann.
Art.29
Abs.1
Hat der verpflichtete Staat einen Teil seines Territoriums herauszugeben, so haben die Parteien vor Herausgabe einen Vertrag zu schließen, der die Einzelheiten der Neugründung und Abtrennung des Territoriums regelt.
Abs.2
Gegenstand des Vertrages i.S. d.Abs.1 muss sein :
1.) Der Verbleib oder die Aussiedlung derjenigen,
die nicht Staatsangehörige des neuen Staates werden
wollen,
2.) welche Sprache die Amtssprache sein soll.
Abs.3
Haben die Staaten innerhalb eines Jahres keinen besonderen Vertrag i.S.d.Abs.1 und 2.abgeschlossen,so bestimmt das obsiegende Volk allein, welche Sprache die Amtssprache sein soll. Im Übrigen hat sie jeden Ansässigen das Recht zur geregelten Aussiedlung und zum Verbleib mit den gleichen Rechten und Pflichten eines Staatsbürgers des neuen Staates und den Minderheitsrechten der Art.2,3 ,4 und der in Art.24 Abs.1 Ziff.4 und 24 a genannten Rechte zu gewähren. Das obsiegenden Staat ist nicht berechtigt, diejenigen zu enteignen, die aus dem neuen Staat auswandern wollen.
Art.30
Abs.1
Wird auf Grund des Art.3 b ein eroberter oder annektierter Staat wieder hergestellt, so gilt Art.27 Abs.1 u.2 2 mit der Besonderheit, dass Gegenstand des Vertrages sein muss:
1.)Wenn das obsiegende Volk darauf besteht, dass die vom
unterlegenen Staat Ausgesiedelten und ihre Nachkommen
wieder zurück in den Herrschaftsbereich des unterlegenen
Staates sollen, wie diese Bürger zu entschädigen sind.
2.) Welches die neue Amtsspache sein soll.
Abs.2
Wird innerhalb eines Jahres eine Regelung i.S. des Abs.1 nicht getroffen, so gilt folgendes :
1.)Der obsiegende Staat hat spätestens bei Übergabe des
Territoriums zu bestimmen, wer aussiedeln muss und wer
verbleiben kann. Die zur Aussiedlung Bestimmten haben ein
Anspruch auf angemessene Entschädigung, die ihnen einen
Monat vor der Aussiedlung auszuzahlen ist. Wird die
Angemessenheit der festgesetzten Entschädigung bestritten, so
kann von dem Aussiedler auf Auszahlung der angemessenen
Entschädigung in dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geklagt
werden. Ist ein solcher Rechtsweg nicht vorgesehen, so kann
der unterlegene Staat die Entschädigung festsetzen.
2.)Für den Aussiedler ist Anspruchsgegner das obsiegende Volk.
Dieser kann nach Auszahlung Regress von dem unterlegnen Staat
verlangen.
3.) Alle Bürger gleich ihrer Herkunft und
Volkszugehörigkeit und Religion haben, sofern sie
nicht zur Aussiedlung bestimmt und ihre Aussiedlung
noch vollzogen werden kann, die Rechte des Art.29 Abs.3.
4.) Die Amtssprache des neuen Staates ist die, die das
obsiegende Volk bestimmt.
Art.31
Abs.1
Obsiegt die ansässig gebliebene Bevölkerung in Verfahren gemäß Art.2 bis 4 und Art.29 wegen Vorkommnisse nach Abtrennung und Übergabe des Territoriums an das obsiegende Volk auf Grund von schweren Menschenrechtverletzungen i.S.d.Art.3 b Abs.3 ,so hat das obsiegende Volk das Territorium wieder an den unterlegenen Staat zurückzugeben, mit der Maßgabe, dass auf dem zurückgegebenen Territorium dem obsiegenden Volk lediglich Autonomie eingeräumt bleibt, es sei denn der unterlegene.Staat verzichtet auf die Rückführung oder die Vorkommnisse haben sich erst nach Ablauf von
20 Jahren nach der Übertragung des Teilterritoriums ereignet.
Abs.2
Der Anspruch auf Rückübertragung muß in den Verfahren auf Grund der Art.2 bis 4 und 29 von dem ansässig gebliebenen Volk in Zustimmung mit dem ehemals unterlegenen Staat geltend gemachte werden.
Er kann jederzeit bis zur Rückübertragung zurückgenommen werden.
Art.32
Abs.1
Die Klage aus Art.2 und 4 kann sich auch auf die Verwirklichung einer bereits bestehenden Verfassung beschränken. Die Verfassung ist sodann Anspruchsgrundlage des Begehrens. Art 24 und 24 a finden Anwendung.
Abs.2
Eine Vollstreckung aus einem Urteil auf Erfüllung einer rechtsstaatlichen Verfassungswirklichkeit findet nicht statt, falls die obsiegende Gruppe erklärt hat, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei erfüllt.
Abs.3
Eine Klage aus Abs.1 ersetzt im Falle des Art.3a die aus Art.2.
Art.33
Abs.1
Bevor eine Klage aus Art.3 erhoben wird, ist der Staat, auf dessen Territorium sich das zur Auswanderung willige Volk aufhält, aufzufordern binnen eines Monats zu erklären, dass es der Auswnaderung zustimmt.
Abs.2
Der Staat, in den eingewandert werden soll, ist vor der Klage aus Art.3 von dem auswanderungswilligen Volk aufzufordern, zu erklären, dass er bereit ist das Volk aufzunehmen und die Einbürgerung des Volkes vorzunehmen.
Abs.3
Geben die aufgeforderten Staaten die von ihnen geforderten Erklärungen innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht oder nur bedingt und in abgeänderter Form ab, so gelten sie als verweigert.
Abs.4
Unterwerfen sich die Staaten bei Abgabe der Erklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung bezüglich der in ihr enthaltenen Verpflichtung zur Auswanderung und Einbürgeruung, so ersetzen diese Erklärung das Verfahren gemäß Art.3 a Abs.1 und 3.Die Aufforderung gemäß Abs.1,die dem IGH zuzusenden ist, hat die Wirkung einer Klagerhebung i.S.d.Art.13 Abs.1.
Art.34
Abs.1
Der Staat der zur Zulassung der Auswanderung eines Volkes durch Urteil oder Erklärung gemäß Art.33 verpflichtet ist hat:
1.) in allen Städten und Gemeinden für die Dauer von 5
Wochen öffentlich Listen auszulegen, damit sich die
ausreisewilligen Personen dort eintragen können,
2.) in allen Zeitungen des Landes zu Beginn der Frist
auf das Auslegen der Listen hinzuweisen, ebenso in
allen Rundfunkanstalten und Fernsehesendungen
mindestens einmal wöchentlich auf das Auslegen der
Listen hinzweisen
3.) allen Bürgern des Landes den ungehinderten Zugang
zu den Listen und das Eintragen in dieselben ohne
Furcht vor irgendwelchen Nachteilen zu garantieren,
4.) allen eingetragenen Personen die Ausreise
individuell durch Bescheide spätestens nach einem
Monat nach Eintragung zu erteilen und
5.) die Ausreise der eingetragenen Personen nicht
tatsächlich zu behindern oder zu erschweren.
Abs.2
Die zu Abs.1 genannte Frist beginnt zu laufen, wenn die Bekanntmachungen zu Abs..Ziff.2 verlautbart und in allen Gemeinden zur Auslage gelangt sind.
Abs.3
Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen zu Abs.2.Ziff.3 – 5 verlängert sich die Frist zu Abs.1 um 3 Wochen ab Begehung des Verstoßes, Eintritt des Nachteils oder die Androhung desselben und Beendigung der Behinderung nicht nur für die jeweils Betroffenen sondern für alle Ausreisereisewilligen.
Abs.4
Ein Staat, der auf Grund eines Urteils des IGH oder auf Grund einer Erklärung gemäß Art.33 zur Einbügerung verpflichtet ist, hat
1.) die Einwanderungswilligen das ungehinderte Einreisen
zu gestatten,
2.) das Recht zu gewähren, sich frei und ungehinder auf
dem Territorium zu bewegen,
3.) den Einwnderungswilligen das Recht
zuzugestehen,Arbeit aufzunehmen und ein Gewerbe im
Rahmen der bestehenden für alle Bewohner
gleichermaßen gültigen Gesetze aufzunehmen und
Eigentum zu erwerben,und
4.) ihnen auf Antrag die Staatsbürgerschaft einzuräumen.
Abs.5
Art.25 findent auf die Ansprüche aus Art.3 u.Art.3 a Abs.5 entsprechende Anwendung.
Abs.6
Art.26 Abs.1 und 2 finden auf die Ansprüche aus Art.3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass das verklagte Volk in der Begründungsschrift nachzuweisen hat, inwiefern der klagende Staat entweder seinen Verpflichtungen gemäß Abs 1 bis 3 oder Abs.4 dieser Vorschrift nicht nachgekommen ist.
Abs.7
Hat das obsiegende Volk erklärt der Anspruch aus Art.3 sei im Sinne des Abs.1 bis 3 oder Abs.4 erfüllt oder ist es dazu verurteilt worden, so findet weder ein Vollstreckung aus der vollstreckbar erklärten Erklärung i.S.d. vollstreckbaren Erklärung des Art.33 Abs1 noch aus dem Urteil, das zugunsten des obsiegenden Voilkes gemäß Art.3 ergangen ist, statt.
Art.35
Abs.1
Die Zwangsvolltsreckung aus Urteilen, Beschließungen und volltsreckbare Erklärungen findet gemäß Art.69 StIGH statt.
Abs.2
Soweit Art.70 StIGH Anwendung findet beträgt die Abslösungssumme 1000 US-Dollar pro Vollmachtgeber. Die Bevollmächtigten haben das Geld an ihre Vollmachtgeber abzuführen, es sei diese erklären ausdrücklich schriftlich den Verzicht auf Zahlung an sie und geben dabei den Verwendungszweck für die Gruppe an.
Abs.3
Können die oder kann der Bevollmächtigte einen Monat nach Zahlung des Geldes die Abführung desselben an auch nur einen der Vollmachtgeber auf Verlangen eines solchen oder des Schuldnerstaates nicht nachweisen, so verliert der Vertreter seine Vollmacht, es sei denn ,er weist nach, daß er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall entscheidet auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Schuldnerstaates der internationale Gerichtshof.
Abs.4
Der oder die Bevollmächtigten können im Abstand von 2 Jahren, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils oder mit dem ersten Verlangen der Ablösungssumme gemäß Abs.2 erneut die Ablösungssumme verlangen, ohne dass der Anspruch auf die vorhergehende Ablösungssumme erlischt oder ersetzt wird, wenn der Schuldnerstaat seiner Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Titel nicht nachgekommen ist.
Abs.5
Hat der Bevollmächtigte die Ablösungssumme erhalten, so kann er erst nach 7 Jahren, beginnend mit dem Eingang der letzten Zahlung erneut dieselbe verlangen.
Abs.6
Sind auf Grund des Abs 5 dieser Bestimmung 4 mal Abslösungssumme gezahlt worden, so ist der Anspruch, soweit er gemäß Art.70 zu vollstrecken war ,nicht weiterhin auf Grund der oben genannten Titel vollstreckbar.
Abs.7
Sind die Ansprüche aus Art.2 bis 4 durch Erklärung des obsiegenden Volkes oder der obsiegenden Gruppe oder durch Vollstreckung erfüllt, so berechtigen die vollstreckbaren Titel die Mitglieder der obsiegenden Gruppe unmittelbar weiterhin dergestalt, als ob die Titel Gesetze des verpflichtenden Staates sind. Die Berechtigungen müssen im den Verfahren, die das unterlegene Staat dafür vorgesehen hat, geltend gemacht werden.
Abs.8
Hat der unterlegene Staat für die Fälles des vorhergehnden Absatze Verfahrensvorschriften nicht erlassen, so sind diejenigen, deren Rechte nicht beachtet werden, berechtigt unmittelbar beim IGU ihre Rechte einzuklagen, es ei den die Vollmachten der obsiegenden Gruppe bestehen noch oder die Gruppe formiert sich neu zur Klage. In diesem Fall ist die Gruppe auschließlich zur Klage berechtigt.
Abs.9
Der unterlegene Staat kann 30 Jahre nach Erreichung der Vollstreckbarkeit der Titel diese wie Gesetze seines Landes aufheben oder verändern.
Art.36
Abs.1
Hat die obsiegende Gruppe im Wege der ordentlichen Zwangsvollstreckung die Erfüllung der austitulierten Ansprüche nicht erreicht und hat es nicht die Erfüllungserklärung abgegeben, so kann es den verpflichteten Staat den Krieg erklären.
Abs.2
Für das Kriegsverfahren geltem die die Art.99 ff F0.In dem Verfahren vor dem IGH hat das Gericht nur darüber zu befinden, ob der Anspruch aus den Titeln erfüllt ist und ob die Erfüllung nicht im ordentlichen Verfahren erreichbar war. Die Berechtigung der austitulierten Ansprüche ist von dem IGH als gegeben hinzunehmen.
Abs.3
Das erklärende Volk oder die erklärende Gruppe sind im Falle des Kampfes berechtigt, mit deren Einverständnis Staatsangehörige des erklärten Staates als Kämpfer zu bestimmen, es sei denn der erklärte Staat hat diese schon für sich als Kämpfer bestimmt. Die Bevollmächtigten können auch ihrem Volk oder ihrer Religionsgemeinschaft zugehörige Bürger eines anderen Staates mit deren Einverständnis als Kämpfer bestimmen.Art.3 2.Halbsatz StK findet keine Anwendung.
Abs.4
Die dieses Statut unterzeichnenden Staaten erklären hiermit unwiderruflich, dass die Kämpfer zu Abs.3 durch ihre Zustimmung und ihre Teilnahme an den Kämpfen keinerlei rechtlich und gesellschaftliche Nachteile erfahren.
Art.37
Abs.1
Mit der Unterzeichnung dieses Statuts erkennt der Staat diese Bestimmungen für sich als gültig an.
Abs.2
Mit der Anerkennung dieses Statuts sind für den Unterzeichnerstat ebenso die Bestimmungen des StIGH, KST, StFP0 ,der F0 und die in Art.24 Abs.1 Ziff.4 genannten Bestimmungen verbindlich und berechtigend.