Statut über Staaten in Not

                                          Präambel:

 

 Die unterzeichnenden Staaten bekennen sich in. Verantwortung gegenüber allen Menschen zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens. Um die daraus sich ergebenden Verpflichtungen erfüllen zu können, soll jeder Staat der erforderlichen Hilfe anderer Staaten für den Fall, dass er Not leidend wird oder in einem Notstande gerät sicher sein.

 

                                         Art 1

Abs.1

 Ein Staat

 a.) dessen Bevölkerung an einer Hungersnot leidet oder

b.) dem eine Verwüstung oder Vernichtung des Landes durch Dürre,

     Brand, Überschwemmung, Ungeziefer oder dessen

c.) Entvölkerung von Menschen, Tieren und Vernichtung der Pflanzen

     durch Seuche und oder Strahlung droht oder

d.) dessen Autorität durch Verbrecher und deren Organisation untergraben wird,

e.) der mindestens über 3 Monate seine laufenden Verpflichtungen im Inland und Ausland nicht

     mehr erfüllen kann.

f.) der nicht in der Lage ist, Ansprüche aus Art. 2 Abs. 1 Ziff.17 des Minderheitsstatuts zu erfüllen,

 

kann den staatlichen Notstand ausrufen, wenn Hilfe von außen ihn aus diesem

befreien oder die Schäden abwenden oder vermindern kann.

 

Ab.2

 

Der Notstand ist bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anzuzeigen, ebenso seine Beendigung.

 

            Art. 2

 

 Abs.1

Ein Staat, der ein bestimmtes wirtschaftliches, ökologisches oder sozia­les Problem mit

den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln innerhalb einer angemessenen Zeit nicht lösen

kann, ist notleidend

 

 Ab.2

Der Zustand im S. d. Abs.1  ist beim Generalsekretär der Vereinten  Nationen zur Anzeige zu bringen.

 

                                  Art.3

Abs.1

Ein im Notstand befindlicher Staat hat gegenüber seinem Paten­staat Anspruch auf Hilfe aus diesem Notstand und den Anspruch, vorausgesetzt er hat den Notstand  beim Generalsekretär der UN angezeigt.

 

Abs.2

Patenstaat für einen anderen Staat ist der, der als solcher beim Generalsekretär gemeldet ist.

 

Abs. 3

Mit der Unterzeichnung dieses Abkommens hat jeder Staat mindestens einen Patenstaat anzumelden. Hierbei ist anzugeben, ob der Patenstaat allein anstelle eines weiteren angemeldeten Patenstaates, für den Fall, dass dieser als solcher ausscheidet, oder mit dem anderen angemeldeten Patenstaat zusammen Hilfe leisten soll. Ferner ist das Einverständnis des  der Patenschaft bei der Anmeldung nachzuweisen.

 

Abs. 4

Ein im Notstand befindlicher oder Not leidender Staat kann nicht zum Patenstaat bestellt werden. Der Generalsekretär weist in diesem Fall eine Anmeldung zurück

 

Abs. 5

Ist ein Patenstaat innerhalb von 5 Monaten nach der Unterzeichnung dieses Abkommens für den unterzeichnenden Staat nicht begründet worden, so kann der Generalsekretär von sich aus dem Staat einen Patenstaat bestellen,

 

Abs. 6

 In den Fällen  des Abs.4 und 5 kann sowohl jeder betroffenen Staaten gegen die Entscheidung des Generalsekretärs binnen zwei Wochen.Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist wirksam, wenn zwei der betroffenen Staaten Widerspruch eingelegt haben. In diesem Fall kann der Generalsekretär innerhalb von 5 Monaten wiederum einen anderen Patenstaat bestellen. Wird auch gegen diesen Entscheidung erneut, wenn auch wieder von zwei betroffenen Staaten Widerspruch eingelegt, dann entscheidet wie im Übrigen auch der Internationale Gerichtshof.

 

                                    Art. 4.

Abs. 1

Der sich im Notstand befindliche oder Not leidende Staat hat seine Ersuchen um Hilfe an den Patenstaat und auf Hilfe bei der Lösung des ökonomischen, ökologischen und sozialen Problems dem Generalsekretär anzuzeigen.

 

Abs.2               

Ein in Notstand befindlicher oder Not leidender Staat ist als Patenstaat nicht verpflichtet, Hilfe i.S.d.Abs.1 zu leisten.

 

Abs.3

Im Falle des Abs. 2 ist ein neuer Patenstaat zu bestellen. Art. 3 Abs. 5 findet Entsprechende Anwendung.

                                  Art. 5

Abs.1

Im Falle des Notstandes erhält der Patenstaat über das Territorium des im Notstand befindlichen Staates insoweit die Hoheitsrechte, als dieser zur Beseitigung des Notstandes und zur Verhinderung seiner Wiederholung er sie benötigt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Behörden des im Not befindlichen Staat ist anzustreben.

 

Abs. 2

Gelingt es den Patenstaat nicht, den in Not befindlichen Staat aus seiner Not zu befreien, so kann der Patenstaat mit Zustimmung des betroffenen Staates seinen Patenstaat hinzuziehen. Kann dennoch der Staat nicht aus seiner Not in absehbarer Zeit befreit werden, so können die Patenstaaten so lange ihre Patenstaaten hinzuziehen bis die Notlage beseitigt ist.

 

Abs.3

Hält der betroffene Staate die Bemühungen des von ihm in Anspruch genommenen Patenstaates für unzureichend, so kann er diesen unter Angabe der für notwendig erachteten Maßnahme auf weitere Hilfe bei dem internationalen Gerichtshof verklagen.

 

Abs.4

Sowohl der im Notstand sich befindliche Staat als auch der Patenstaat kann den Notstand für beendet erklären. Geben die Staaten insoweit sich widersprechende Erklärungen ab, so enschteidet auf Antrag eines der Staaten der Internationale Gerichtshof. Wird der Antrag nicht gestellt, so befindet sich der Staat weiterhin im Notstand                           -—   —– –   _      ——

 

Abs. 5

Gesetze und allgemeine Anordnungen, die der Patenstaat zur Verhinderung eines neuen Notstandes erlassen und als solche gekennzeichnet hat, kann der im Notstand befindlich gewesene Staat auch nach Beendigung des Notstandes nur mit Zustimmung des Patenstaates aufheben oder verändern. Das gilt nicht, wenn der betroffene Staat inzwischen einen anderen Patenstaat angemeldet hat.

 

Abs. 6

Bei Zuwiderhandlung gegen Abs.5 kann der Patenstaat die Patenschaft auf kündigen.

 

                                     Art. 6

 

Abs.1

Den Notstand kann auch der Stellvertreterstaat i. S. des Art. 33 FO anzeigen, wenn der Staat‘ seine Regierung verloren hat oder von einer nicht mehr Regierung wirksam vertreten ist.

 

Abs. 2

Der sich angeblich in Notstand befindliche Staat kann der Handlungsunfähigkeit i.S. des Abs. 1 widersprechen. Der Widerspruch ist wirksam, wenn die Regierung im überwiegenden Teil des Territoriums die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Polizeikräfte ohne Anwendung von Kriegswaffen garantieren und seit Einlegung des Widerspruchs drei Wochen vergangen sind, ohne dass ein Mensch, durch die Streit-  oder Polizeikräfte auf  diesem Territoriums des betroffenen Staates weder getötet noch verletzt worden ist. Über den Widerspruch entscheidet der IGH.

 

 

Abs. 3

Hat der angeblich sich in Not befindliche Staat noch keinen Vertreterstaat bestellt, so kann ein Staat und aber auch der Generalsekretär der Generalversammlung zwei Vertreterstaaten für den in Not befindlichen Staat zur Wahl stellen. Gewählt ist der Staat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Abs. 4

Diese Wahl kann der angeblich in Not befindliche Staat beim IGH mit der Begründung anfechte, er befände ich in keinem Notstand oder er sei noch handlungsfähig.

                                 

 

 

                                          Art. 7

Abs. 1

Hält der Patenstaat die Voraussetzungen des Art.3 Abs.l  für gegeben, so sollte er gegenüber dem Generalsekretär den Notstand anzeigen. In dieser ist darzulegen, welche Maßnahme der Patenstaat zu ergreifen gedenkt, um den Mündelstaat aus den Notstand zu befreien. Die Anzeige ist auch dem Mündelstaat und dem Vertreterstaat zuzustellen.

Abs. 2

Widerspricht der Mündelstaat oder sein Vertreterstaat der Anzeige, weil sie den Notstand für nicht gegeben erachten, so darf der Patenstaat seine Hilfsmaßnahmen nicht ergreifen. Er kann seine Patenschaft aber aufkündigen.

Abs.3

Hatte der Mündelstaat noch keinen Vertreterstaat bestellt, so gelten Art.6 Abs. 3 und 4 entsprechend.

                                           Art. 8

Der Patenstaat ist jährlich von dem Mündelstaat über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Entwicklung zu unterrichten. Wird der Bericht verweigert, enthält er nachweisbare falsche Tatsachen,so kann der Patenstaat die Patenschaft aufkündigen..

                

                                      Art. 9

Abs.1

Sowohl der Mündel- als auch der Patenstaat  sind berechtigt das Patenschaftsverhältnis durch Kündigung aufzulösen.

 

Abs.2

Die Kündigung wird wirksam, wenn ein neues Partnerschaftsverhältnis begründet ist, es sei denn der begünstigte Staat hat mehrere Paten­schaften. Ist der Mündeslaat durch die Kündigung ohn Patenstaat, so hat er binnen 5 Monaten einen neuen zu bestellen. Im übrigen findet Art. 3 Abs. 5 und 6 Anwendung.                                                   ••-

 

                            Art. 10

Abs.1

Ist ein Staat Not leidend geworden, so kann er sich um Hilfe an jeden anderen nicht Not leidenden oder nicht im Notstand befindlichen Staat wenden. Hierbei hat er dem ersuchten Staat einen detaillierten Hilfsplan vorzulegen.

 

Abs.2

Der ersuchte Staat kann den Plan zu Abs.1 ablehnen und dem ersuchten Staat einen Alternativplan an anbieten.

 

Abs. 3

Der ersuchte Staat kann die Leistung der mit der Begründunge verweigern, er werde im Falle der Hilfe selbst Not leidend oder in Notstand, geraten oder er sei es bereits oder er könne seine Verantwortung für einen Lebensraum oder ein Kunstdenkmal nicht mehr erfüllen.   Insbesondere kann der ersuchte Staat den Plan ablehnen, wenn bei dessen Erfüllung die Gefahr  besteht, dass die zur Hilfe entsandten Personen  getötet oder verletzt werden könnten  oder wenn der Gegenstand des Ersuchens in Wirklichkeit die Befreiung aus einem Notstand i.S.d.Art.1 ist.

 

Abs.4

Ist der Patenstaat um Hilfe i, S. des Abs. 1 ersucht worden, so kann die  Hilfe verweigern, wenn er gleichzeitig die Hilfe  als solche aus Befreiung aus einer Notlage anbieten oder sich im mit den Gründen des Art. Art. 4 Abs. 2 verweigern. 

Abs.5

Hält der ersuchende Staat den Alternativplan zu Abs,2  für nicht akzeptabel und die Verweigerung gemäß Abs.3 und 4 nicht für begründet, so entscheidet auf Klage des ersuchenden Staat gegen den ersuchten Staat auf Hilfe gemäß den Plan im Sinne des  Abs.1 der Internationale Gerichtshof.

 

Abs.5

Der ersuchte Staat kann seine Hilfe einstellen, wenn die Hilfe planwidrig von dem ersuchenden Staat verwandt wird.

 

Abs.6

Hält der ersuchende Staat die Einstellung der Hilfe für unbegründet

so kann er auf Hilfe klagen. Es gilt Abs.4 entsprechend.

                                          Art.11

 

Abs.1

Dieses Abkomme» können nur Staaten unterzeichnen, die gleichzeitig oder bereits zuvor die FO und das  Statut des Interanationalen Gerichtshofs mit den Abänderungen und der Friedenspolizei für sich verbindlich anerkennen«

Abs. 2

Verliert ein. Staat den Status als Unterzsichnerstaates der PO, so verliert er diesen auch für dieses Statut

Abs. 5

Die Art.162 ff finden auf dieses Statut entsprechende Anwendung