Umweltstatut

 

 

Präambel:

Die unterzeichnenden Staaten bekennen sich dazu, dass der Mensch Teil der Natur ist und  er nicht allein, sondern wie alle anderen Lebewesen, ein Recht auf Leben hat. Die Aufgabe der Staaten besteht daher nicht nur darin, den Menschen ein Leben in Würde zu sichern, sondern auch darin, mit ihnen auch den anderen Lebewesen zu ermöglichen, sich gemäß ihrer Natur entfalten zu können. Mensch, Tier und Pflanze bilden eine notwendige Lebensgemeinschaft, deren Bewahrung Voraussetzung für die Exstenz jeden Lebewesens ist.

 

  1. Die Lebensräume(Definition)

 

Art.1

Abs.,1

Jeder Staat hat Anspruch darauf, dass Lebensräume (LR), die zur Erhaltung des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens auf Erden in der bestehenden Artenvielfalt notwendig sind, erhalten bleiben.

Abs. 2

Lebensräume i.S.des Abs.l sind vor allem:

a.) Die Atmosphäre

b.) Die Ozeane

    aa.) Der Pazifik

    bb.) Der Atlantik

    cc.) Der Indische Ozean

c.) Die Poole

d.) Die Binnenmeere

e.) Flüsse, soweit sie eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m und eine

     durchschnittliche Tiefe von 2 m in einer Länge von 5 km aufweisen.

f.)  Seen, soweit sie die Größe von 1 km² und darüber haben,

g.) Wälder, Sümpfe, Meere, Moore und Steppen, soweit sie ebenfalls die Größe von

      1 km² überschreiten

h.)  Regionen, die von der UNESCO in die Liste des Weltnaturerbens aufgenommen

     worden sind und es noch werden,

i.) Das Grundwasser oder andere Gewässer unter der Erde,  falls

     sich es sich um ein grenzüberschreitendes Reservoire handelt

j.) Flächen, die einen Boden haben, der mit Mikroorganismen durchsetzt ist, die

     sonst selten anzutreffen ist.

 

Abs. 3

Lebensräume können aus mehreren des zu Abs. 2 genannten Qualifikationsmerkmale  als solche  definiert sein. Die aus mehreren Gründen definierter Lebensraum verliert seine Qualität als solcher erst dann, wenn kein Qualifikationsmerkmal mehr vorhanden ist, allerdings kann sein flächenmäßiger Umfang dadurch reduziert sein.

 

Abs. 4

 Die Grenzen der Lebensräume zu Abs. 2 e.) bis g.) und i bis j ) werden von dem World Heritage Committee (Welterbekomitee)  der UNECO festgelegt.

 Die Grenzen Meere, Binnenmeere  und Poole sind durch die üblichen geologischen Einteilungen als Lebens­räume festgelegt, es sei denn das World Heritage Committee  bestimmt sie kartographisch neu. S. 3 Im Übrigen sind die Meere  durch die Küsten begrenzt. Zu ihrem Bestandteil gehört der Meeresboden.

 Die Atmosphäre wird zur Erde hin von dem Boden begrenzt nach oben von dem Weltraum.  

 

Abs.5

Das World Heritage Commitee der UNESCO kann die Lebensräume zu Abs. 2 b in jeweils 3 weitere Lebensräume einteilen.

 

 

  1. Definition der Kulturdenkmäler

 

                       Art. 2

Abs. 1

 Jeder Staat hat Anspruch darauf, dass Werke der Kunst und sonstige Zeugnisse des menschlichen Geistes und seiner Kultur, soweit sie über die Entwicklung des menschlichen Geistes und seiner Kultur generell Auskunft geben, erhalten bleiben» (Kulturdenkmäler = KD)

 

Abs.2

Kulturdenkmäler sind auch solche, die von dem Welterbekomitee  die Liste der Kultdenkmäler aufgenommen worden sind und werden..

 

III.  Aufgaben Lebensräume und Kulturdenkmäler

  1. Allgemein

Art.3

 

Abs.1

Lebensräume und Kulturdenkmäler sind von den Staaten so zu organisieren, dass ihnen gemäß Art. 18 ff die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit zuerkannt werden kann und sie dadurch ihre Aufgaben in Unabhängigkeit von jedem Staat wie ein Staat nachkommen können.

             

Abs. 2

Aufgabe der organisierten Lebensräume ist es, in eigener Verantwortung ihre Qualität, die sie zur Erhaltung der Biosphäre haben, indem Sie den Bestand an Pflanzen und Tieren so erhalten, dass er nicht nur  als Lebensraum in seiner Qualität bewahrt bleibt, sondern darüber hinaus über seine Grenzen auf die weitere oder globale Umwelt einen günstigen Einfluss ausübt.

 

Abs.3

Aufgabe der Kulturdenkmäler ist es, ihren natürlichen und artifiziellen Zustand nach ihrer Anerkennung und Übertragung der Rechtsfähigkeit zu bewahren und Gefahren, die diesen Zustand betreffen, abzuwehren.

 

Abs.4

Die Aufgaben der Lebensräume und Kulturdenkmaler sind ihre Verpflichtungen gegenüber den anderen LRs, KDs und Staaten, so dass sie für diese Berechtigungen sind, soweit das ihre Aufgaben berührt oder in ihrem Interesse liegt. 

 

  1. Aufgaben der LR insbesondere

 

  1. der Ozeane, Binnenmeere, Poole und Seen

 

                      Art. 4

Abs. 1

Aufgabe der Lebensräume der Ozeane, Binnenmeere, Flüssen, Poole und Seen ist es

  • die in dem Lebensräume existierenden Tier- und Pflanzenarten in einem überlebensfähigen Zustand zu erhalten,
  • Dazu gehört, eine Überfischung einer Fischart zu verhindern.
  • Jagd- und Fischverbote aufzustellen und diese zu überwachen
  • Die Wasserzusammensetzung zu stabilisieren,
  • Verunreinigungen zu verhindern
  • Regeln für den Schiffsverkehr und für den Tourismus aufzustellen,
  • Die Hebung von Bodenschätzen zu genehmigen oder zu verbieten,
  • Zulassung von Schiffen

 

Abs. 2

Die Lebensräume zu Abs. 1 sind berechtigt, standarisierte Gebühren für Genehmigungen und Zulassungen im Sinne Abs. 1 Ziff. 6 bis 8 erheben, soweit derartige Gebühren von dem Staat, dessen Zulassungs- und Genehmigungsstandards zu Ziff, 6 und 8 dem des Lebensraumes entsprechen oder überbieten, nicht bereits erhoben sind.

Genehmigungen und Zulassungen sind nur befristet zu erteilen.

 

  1. Der Atmosphäre

                                

                                                Art.5

 Abs. 1                                    

Aufgabe des Lebensraumes Atmosphäre ist es den Erhalt des natürlichen Zustandes der Luft durch Verhinderung von schädlichen Stoffen, wie Gasen, Staub, so dass die Luft für alle Lebewesen ohne besonderen Schutzvorrichtungen genutzt werden kann, ohne dass eine anthropologische Veränderung des Klimas eintritt und die Atmosphäre weiterhin so beschaffen bleibt, dass sie das Eindringen von außerirdischen, schädlichen Strahlungen im ausreichendem Umfang verhindert.

 

Abs.2

Der Lebensraum Atmosphäre erfüllt die Aufgabe zu Abs. 1 indem er

  • ermittelt, wie hoch der von Menschen verursachte Menge an Schadstoffen, die in

die Atmosphäre abgegeben wird, sein darf, ohne dass die Atmosphäre Schaden im S. des Abs. 1 leidet und, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, dieser wieder beseitigt werden kann..

  • ermittelt, wie hoch die Schadstoffanteile tatsächlich von jedem Staat in die Atmosphäre abgegeben werden.
  • Aus den Feststellungen zu 1.a) und b.) sind die Durchschnittswerte pro km² für jedes Territorium(Festland) zu errechnen. Der Durchschnittswerte pro km² zu a.) heißt A-Wert, der zu b.) errechnete Wert heißt B-Wert..

Bei der Berechnung zu b. ist der Schadstoffausstoß von Schiffen, Autos, Lastwagen und Zügen, Flugzeugen und Fluggeräten dem Staat zuzurechnen. der die Benuzung der Verkehrseinrichtungen zugelassen hat.

 

Abs. 3

Schadstoffe i. S. des Abs. 2 sind solche, die von der Atmosphäre aufgenommen werden können, so dass sie die Qualität der Luft derart verändern können, dass sie das Leben von Mensch, Tier oder Pflanzen beinträchtigen und das Klima zum Nachteil der am Ort befindlichen Lebewesen verändern und sie des Schutzes der Ozonschicht berauben.

 

Abs. 4

Der Lebensraum Atmosphäre ist berechtigt, mindestens von jedem Staat für die Menge, die der B-Wert dem A-Wert seines Gebietes übersteigt eine derartige Gebühr zu verlangen, dass insgesamt der Lebensraum einen ausgeglichnen Haushalt, d.h. auch alle seine Verpflichtungen erfüllen kann, ohne im Haushalt ein Defizit zu erreichen. Im Übrigen sollte die Gebühr so bemessen sein, dass sich jeder Staat veranlasst sieht, seine Schadstoffimmissionen zu verringern.

 

Abs. 5

Für Lebensräume verantwortliche Staaten können die Aufwendungen für diese Lebensräume von der Gebühr absetzen. Darüber hinaus brauchen sie für die Gebiete, für die sie die Verantwortung und Organisation einen Lebensraum erhalten haben eine Gebühr i.S. des Abs. 4 nicht bezahlen. Hat ein Staat nach Berechnung zu Abs, 4 auch ohne dass er die Verantwortung für einen Lebensraum trägt, keine Gebühren zu zahlen, so hat der Lebensraum Atmosphäre dem Verantwortung tragenden Staat den Betrag, berechen nach der Größe des Lebensraumes,  zu zahlen, den ein Staat an Gebühren aufzubringen hat, der durchschnittliche B-Werte hat. Durch die Abzüge und Auszahlungen erhöht sich zugunsten des Lebensraum Atmosphäre  der B-Wert.

 

Abs.6

Im Falle des Art. 14 und 16 Abs.1  und  findet Abs. 5 sowohl zugunsten des besitzenden als auch den verantwortlichen Staat, als auch für den Patenstaat entsprechende Anwendung, es sei denn dem ganz oder nur teilweise das Gebiet des LR der besitzenden ist der Widerspruch im Sinne des Art. 16 Abs 5 und 6 zurückgewiesen worden.

 

Abs. 7

Der Lebensraum hat die Berechnungen zu Abs 2 alle fünf Jahre zu wiederholen. Alle Schadstoffemittenten, die nach einer Berechnung in Nutzung genommen  worden sind oder aber auch aus der Nutzung genommen sind, sind der organisierten Atmosphäre anzuzeigen. Der Lebensraum ist berechtigt für die herausgenommenen LRs, zusätzliche Gebühren von dem Staat zu verlangen oder dem Staat in Rechnung zu stellen.

 

                               Art. 6

Abs.1

Unabhängig davon, wo eine Gefährdung stattfindet und von wo sie ausgeht, ist der LR Atmosphäre berechtigt, den Staaten und den LR Auflagen für industrielle oder gewerbliche Anlage, Transporte und Lagerungen , bei denen schädliche  Stoffe, wie Gase, Flüssigkeiten,  oder Strahlungen verwendet, benutzt oder an die Umwelt abgegeben werden könnten, zu machen, wenn die von Staaten und LR  hierfür gemachten Auflagen und Verbote nicht ausreichend erscheinen oder deren Durchführung nicht ausreichend überwacht und sanktioniert werden.

 

Abs.2

Die Kompetenz, Auflagen i.S.d. Abs. 1 zu erteilen gilt nicht für die Transporte auf den Meeren, Binnenmehren und Flüssen, soweit sie die schädlichen Stoffe ins Wasser abgegeben werden. Diese Kompetenzen stehen den dafür organisierten Lebensräumen zu. (Art. 4.Abs. 2)

 

Abs. 3

Der Staat und der LR kann gegen die Auflagen des LR Atmosphäre Widerspruch einlegen. Über ihn entscheidet der IGH abschließend.

 

 

 

  1. Abzuwendende Gefährdung

aa.) für die Lebensräume Wälder und Steppen

 

                           Art. 7

 

Abs. 1

Ein Lebensraum i.S d. Art.1 Abs. 2 g ist in Gefahr, wenn er in den letzten 5 Jahren mehr als 10 % seiner Ausdehnung  oder seines Bestandes an Pflanzen oder Tieren verloren oder 10 der Pflanzen- und Tierarten vom Aussterben bedroht sind.  Die Gefahr besteht auch, wenn die Urbevölkerung (Stämme und Familien, die mindestens seit 4 Generationen in dem Lebensraum leben)in ihrem Bestand dadurch bedroht ist, dass es sich nicht mehr ausreichend ernähren kann, ein auffälliger Geburtenrückgang zu verzeichnen ist,10 % dieser Bevölkerung an Alkoholismus oder an einer anderen neuartigen Rauschgiftsucht oder an einer Krankheit leiden, die von Fremden importiert worden ist,

Abs,2

Tierarten, die nur vorübergehend sich in dem Lebensraum aufhalten

zählen bei der Gefahrenberechnung nur dann mit, wenn ihr Bestand in dem Lebensraum selbst bedroht oder vernichtet wird.

 

  1. von Gewässer aller Art.

 

                               Art. 8

Abs.1

Für die Meere ,die Gewässer und das Grundwasser ist von einer zu beseitigenden Gefährdung auszugehen, wenn diese Gewässer mit Mineralien, Salzen und sonstigen lebensschädlichen Substanzen  angereichert worden sind, dass sie von Tieren und Pflanzen mit der Nahrung aufgenommen, Leben verkürzend, verunstaltend  oder Krankheit verursachend wirken

 

Abs.2

Von einer Gefährdung ist auch auszugehen, wenn die Temperaturen sich derart verändern, dass die Tiere sich gezwungen sehen, den Lebensraum zu verlassen, weil ihnen die Temperaturen selbst nicht gemäß sind  oder weil sie keine ausreichende Nahrung mehr in dem erwärmten Gewässer finden.

 

  1. von den Böden

 

                         Art. 9

 

Der LR  Boden ist verpflichtet, jeder Gefährdung des Mikro- und Makrobstandes von Lebewesen innerhalb des Bodens zu verhindern.

 

 

  1. Organisation der Kulturdenkmäler und Lebensräume

 

  • Erlangung der völkerrechtlichen Rechtsfähigkeit

 

                               Art.10

Abs. 1

Die Lebensräume und Kulturdenkmäler  werden von dem Generalsekretär UN die völkerrechtliche Rechtsfähigkeit, die der der Staaten entspricht. erteilt. Dabei wird den Staaten  die Verantwortlichkeit und das Organisationsrecht über die Lebensräume und Kunstdenkmale übertragen.

                                                                                                

Abs. 2.

Nach Erlangung der Rechtsfähigkeit ist jeder Lebensraum und jedes Kunstdenkmal  mit einem besonderen Namen zu versehen, wobei der Name des Staates nur als Attribut erscheint. z.B: Deutscher Lebensraum Harz., Deutsches Kunstdenkmal Kölner Dom.

Haben mehrere Staaten die Verantwortung, so sind auch entsprechend mehrere Attribute

hinzuzufügen.

 

Abs.3

Die Verantwortlichkeit für einen Lebensraum und einem Kunstdenkmal kann nur dem Staat übertragen werden, der in der Lage ist, den Lebensraum im ausreichendem Maße , finanziell  und sachlich derart auszustatten, dass die anliegenden Aufgaben im internationalen Rahmen erledigt werden können und die völkerrechtliche Gleichstellung mit den Staaten von diesen akzeptiert werden kann.

Wird die Verantwortung mehreren Staaten übertragen, so genügt es, dass ein Staat von ihnen diese Voraussetzung erfüllt

 

Abs.4

Einem Staat kann die Verantwortung über Lebensraum  nur übertragen werden, der verfassungsrechtlich sicher stellt, dass die Verwaltung des ihm übertragenem Lebensraumes eine sachliche und persönliche Unabhängigkeit in dem Status eines Verfässungsorgans des Staates eingeräumt und garantiert wird. Er muss rechtsstaatlich verfasst sein .Die in dieser Verwaltung tätigen werden  unterliegen nur einer Rechtsaufsicht des Staatspräsidenten oder Monarchen.

 

Abs.4

Ein Staat ist  rechtsstaatlich verfasst und geordnet, wenn

  • die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze durch Überprüfung über ein Verfassungsgericht

     b.) die  Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch und Überprüfbarkeit über eine

           Verwaltungsgerichtsbarkeit       

     c.) die Unabhängigkeit der Justiz und die Bindung derselben an Recht und Gesetz

     d.) die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz mit dem Differenzierungs­verbot nach

           Hautfarbe, Herkunft, Rasse, Religion, Weltanschauung und Geschlecht

           verfassungsmäßig über die Verfassung des Staates garantiert  werden.

 

  1. Auf Antrag eines Staates

 

                                       Art. 11

 

Abs.1

Die Rechtsfähigkeit der Lebensräume und Kunstdenkmäler und die Verantwortlichkeit der Staaten für die Lebensräume und die Kunstdenkmäler werden den Staaten erteilt, die diese gegenüber dem Generalsekretär der UN beantragt haben. Das gilt nicht für die Lebensräume zu Art. 1 Abs. 2 Ziff.   a bis c.

 

Abs. 2

Von dem Antrag stellenden Staat ist dem Antrag ein Gutachten des Wold Heritage Commitees beizufügen, das den Lebensraum und das Kunstdenkmal seinem Umfang ( Begrenzung ) seiner Zusammensetzung und seiner Bedeutung nach beschreibt. Bei der Beschreibung ist  insbesondere  auf  die biologische und ökologische Entwicklung und die Nutzung des Lebensraumes in den letzten 5 Jahren  einzugehen ist. Ferner sind die in dem Lebensraum vorhandenen Tier- und Pflanzenarten aufzuführen. Bei einem Kunstdenkmal ist seine historische und ästhetische Bedeutung mit Rücksicht auf sein Umfeld hinzuweisen.

 

Abs.3

Wird ihrem Antrag entsprochen, so erhalten die Staaten oder es bekommt der Staat damit auch die Verantwortung für den LR oder  KD. Diese besteht darin, dass  gewährleistet wird, dass der LR und KD in völliger Unabhängigkeit wie ein Staat agieren kann und sie dafür finanziell, sachlich und personell ausstattet  und eine Selbstorganisation zugelassen wird, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abs 4

Die Lebensräume und Kulturdenkmäler werden zur Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit in eine besondere UNESCO-Liste als solche aufgeführt, selbst dann, wenn sie bereits in der Liste de Welterbes bereits aufgeführt sind. Die dort ihnen zugewiesene Qualität behalten sie auch dann, wenn ihnen die Qualität als Lebensraumes oder Kulturdenkmal i.S. dieses Statuts aberkannt wird. Dazu bedarf es eines weiteren Beschlusses der UNESCO.

 

Abs. 5

Die Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung des Lebensraumes und Kulturdenkmals entfällt, soweit sie durch Einnahmen von Gebühren ihren Bedarf selbst decken können. Der Lebensraum- und das Kulturdenkmalorganisation haben deswegen jährlich mit dem für sie verantwortlichen Staat oder Staaten abzurechnen. Erwirtschaftete Überschüsse sind an den verantwortlichen Staat abzuführen.

 

                   Art. 12

 

Abs.1.

Die Übernahme der Verantwortung und Organisation  von Lebensräumen oder  Kunstdenkmälern, die ganz oder teilweise in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder mehrerer anderer Staaten liegen, so können  die betroffenen Staaten nur gemeinschaftlich beantragen.

 

Abs. 2

Ein betroffener Staat im Sinne des Abs.1 kann aber die Organisation  und Verantwortung über Art. 16 anregen.

 

 

                                    Art. 13

 

Ist ein Staat im Besitz eines Gebietes, das der Natur nach eigentlich zu einem bereits anerkannten Lebensraumes oder Kunstdenkmales gehört, ohne aber für sich allein diese Qualifikation zu besitzen, so findet Art. 12 entsprechende Anwendung.

 

 

                                  Art. 14

Abs. 1

Der Antrag eines Staates auf Verantwortung und Organisation für einen Lebensraum und Kulturdenkmalwird vom Generalsekretär zurückgewiesen, wenn

  • die formellen Voraussetzungen für den Antrag fehlen (Art.11 Abs.2
  • die Qualitäten eines Lebensraumes der Kulturdenkmals nicht nachgewiesen sind
  • der beantragende Staat nicht die Qualifikation nachgewiesen hat die erforderlich ist , um die Verantwortung und das Organisationsrecht übernehmen zu können.

Abs. 2.

Stellt ein Staat den Antrag zur Organisation eines Lebensraumes und Erteilung der Verantwortlichkeit für diesen, der nicht in der Lage ist, die finanziellen  Verpflichtungen i. S. des Art. 3 Abs. 2 und Art 11 Abs. 3zu erfüllen oder ist dieser Staat notleidend oder hat er den Notstand angezeigt, so hat der Generalsekretär der UN sich bei dem Patenstaat zu erkunden, ob er diese Verpflichtungen zu übernehmen bereit sei. Ist dieser dazu bereit, so kann dem beantragenden Staat die Verantwortlichkeit und Organisation im Übrigen übertragen werden.

 

 

Abs. 3

Ist im Falle des Abs. 2 kein Patenstaat dazu bereit, so findet, wie auch im Falle des Abs. 1 c Art. 16 entsprechende Anwendung, wenn der Lebensraum die dort genannten Qualifikationsmerkmale erfüllt.

 

Abs.4

Stellt ein nicht rechtstaatlich verfasster Staat den Antrag auf Übertragung der Verantwortung und Organisation für ein KD und LR, so hat der Generalsekretär dem Antrag stellenden Staat mit der Übertragung der Verantwortung und des Organisation eine Frist zu setzen, in denen er Auflagen zur Erreichung der Rechtsstaatsqualität  zu erreichen hat. Kommt  der Staat den Auflagen innerhalb der Frist nicht nach, so hat der Generalsekretär dem Staat die Verantwortung und das Organisationsrecht zu entziehen und hat  gemäß Art.16 Abs. 3  verfahren, wobei eine Wiedererteilung der Rechte nur möglich ist, wenn  im Zeitpunkt der Entscheidung der Staat den gesetzten Auflagen nachgekommen ist.

 

Abs.4

Die Entscheidungen zum Nachteil des antragenden Staates sind von diesem bei IGH anfechtbar. Dieser entscheidet abschließend, ist allerdings berechtigt dem Staat erneut eine Frist zu setzen.

 

                             

                                                 Art. 15

Abs. 1

Anträge zur Übertragung der Verantwortlichkeiten der Poole  Ozeane, und Binnenmeere können nur unmittelbare Anliegerstaaten stellen.

 

Abs. 2

Stellen für einen Lebensraum i.S. des Absatzes 1 mehrer Staaten den Antrag zu Abs. 1 so fragt der Generalsekretär bei diesen Staaten an, ob sie die Verantwortung gemeinschaftlich tragen wollen. Die Anträge sind in einer Liste gemäß der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eingänge aufzunehmen. Wird diese Regelung von allen antragenden Staaten befürwortet, so hat der Generalsekretär dem entsprechend zu entscheiden, wenn sich die Staaten auf einen Präsidenten geeinigt haben.

 

Abs. 3

Können sich die Staaten auf eine gemeinsame Verantwortung nicht einigen, so vergibt der Generalsekretär die Verantwortung an den Staat, der am Anfang der Liste der Antragsteller steht auf jeweils 10 Jahre.

 

Abs. 4

Bei gleicher zeitlicher Reihenfolge der Anträge entscheidet das Los.

 

 

Abs. 5

Einem Staat, der bereits die Verantwortung für Flüsse hat, darf die Einzelverantwortung über Meere  und Binnenmeere nicht übertragen werden.

 

Abs. 6

Einem Staat, der im Übrigen bereits 4 Verantwortungen über Lebensräume hat, darf ebenfalls die Einzelverantwortung über die Meere, Binnenmeere, Poole  nicht übertragen werden. Hat er nur drei sonstige Verantwortung, so ist er jeweils unabhängig von dem Eingang seiner Antrags am Ende der Liste aufzunehmen.

 

b.) Ohne Antrag eines Staates

 

                                    Art. 16

 

Abs. 1

Ohne Antrag des Lebensraumes Atmosphäre, des Word-Heritage-Committees und eines betroffenen Staates i. S. des Art. 12 Abs.1 kann der Generalsekretär der UN einen Lebensraum i.S. des Art. 1 e bis j in die Liste der Lebensräume aufnehmen, wenn dieser Lebensraum für die Erhaltung der Biosphäre Erde und für den Artenschutz von großer Bedeutung ist. Der Lebensraum Atmosphäre und der betroffene Staat benötigen für seinen Antrag die gutachtliche Zustimmung des World-Heritage- Committees.

 

Abs. 2

Im Falle des Art.13 nimmt der Generalsekretär der UN den zu erweiternden Lebensraum nur dann in die List auf, wenn die Erweiterung die Qualifikation des Lebensraumes erheblich steigert. Erst mit der Zuteilung verliert der bereits für den noch nicht erweiterten Lebensraum seine Verantwortung und sein Organisationsrecht.

 

Abs. 3

Ein Lebensraum der in der Liste zu Abs. 1 aufgenommen wird, wird zur Übernahme der Organisation und der Verantwortlichkeit ausgeschrieben. Diese Rechte und damit verbundenen Verpflichtungen sind den beantragenden Staaten in folgender Reihenfolge zu übertragen;

  • dem besitzenden Staat,
  • dem Patenstaat des besitzenden Staates im Falle des Art. 14 Abs. 2
  • Im Fälle des Art. 12 Abs. 1 Art. 13 den betroffenen Staaten gemeinschaftlich, falls dies von den betroffenen Staaten gewünscht wird.
  • Die Staaten, die dem Lebensraum mit ihren Territorium am

      nächsten liegen und in den Fällen der Art. 12 und 13 dem Staat, der den größten Teil

       des  neuen LR im Besitz hat.

            Bei gleicher Qualifikation die Staaten, die nach dem Ermessen des Generalsekretärs

            am  ehesten die Gewähr dafür bieten, dass der Lebensraum Kunstdenkmal im

             Bestand erhalten bleibt.

                    

Abs. 4

Die Übertragung des Lebensraumes  auf die Dauer von 10 Jahren vergeben werden. Im Fällen des Art. 14 und 28 ist die Verantwortung und das Organisationsrecht dem besitzenden Staat auf unbeschränkte Dauer zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Notstandes oder einer Not- Leidung nicht mehr vorhanden sind. Eine erneute Übertragung ist möglich.

 

 

Abs. 5

Im Falle der Zuteilung nach Abs. 3 kann der auch nur teilweise das Gebiet des  LR besitzende Staat gegen die Zuteilung mit der Begründung Widerspruch einlegen, die Qualifikationsmerkmale für einen LR  seien nicht vorhanden und Zuteilung sei nicht nach den Kriterien des Abs. 3. Ziff. 4 erteilt. Über den Widerspruch entscheidet der IGH abschließen.

 

Abs. 5

Hat der IGH den Widerspruch zurückgewiesen, kann dem widersprechenden Staat weder

die Verantwortung noch das Organisationsrecht übertragen werden.

        

                                   Art. 17

 

Abs. 1

Für den Lebensraum Atmosphäre wird eine unabhängige Organisation gebildet.

 

Abs. 2

Der Generalsekretär schlägt einen oder mehrer Personen, die die Voraussetzungen des Art. 10 erfüllen als Präsidenten in der Generalversammlung der UN zur Wahl vor.

 

Abs. 3

Gewählt ist dort die Person, die im ersten Wahlgang über die Hälfte der Stimmen der Anwesenden auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang, in dem sich die beiden Kandidaten bewerben, die zuvor die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, genügt die einfache Mehrheit.

 

Abs. 4

Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 10 Jahre. Der Generalsekretär hat für ein rechtzeitig durchgeführtes Wahlverfahren vor Ablauf der Amtszeit des Präsidenten verantwortlich. Dieser bleibt so lange im Amt, bis der nachfolgende  Präsident es angetreten hat.

 

Abs. 5

Die Dienstaufsicht führt der Generalsekretär der Vereinten Nationen. Wird der Präsident oder ein Minister auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt, so kann der Betroffene die Entscheidung des Generalsekretärs durch den IGH ob seiner Rechtsmäßigkeit überprüfen lassen.

 

Abs.6

Durch die Begründung des LR Atmosphäre wird die Lufthoheit der Staaten über ihre Geiete insoweit nicht berührt, als sie nicht die Aufgabe des LR behindern. Im Falle eines Kompetenzkonfliktes entscheidet der IGH abschließend.

 

2.)  Die Organisation der LR, KD

     

  1. Die Bestellung des Präsidenten und seine Minister

                             

                                 Art. 18

Abs. 1

LR und Kulturdenkmäler werden von einem Präsidenten regiert. Er wird von dem verantwortlichen Staat oder den verantwortlichen Staaten in Gemeinschaft bestimmt.

Er hat die Rechtsstellung, wie sie ein unabhängiger Richter hat. Die Position muss dem  Präsidenten auf Lebenszeit bzw, bis zur Aberkennung des Gebietes oder Objektes als Lebensraum und Kulturdenkmals  übertragen werden, es sei denn der verantwortliche Staat hat die Verantwortung nur auf Zeit. In diesem Fall ist die Dienstzeit auf die Zeit der Verantwortung begrenzt. Für ihre Ernennung des Präsidenten bedarf der verantwortliche Staat der Zustimmung des World Heritage Committees. Der Präsident kann, wenn die Größe des KD und des LR es erfordert, nur  ihm unmittelbar untergebene Fachminister mit Zustimmung des verantwortlichen Staates  bestellen.

 

Abs. 2

Präsidenten und Minister  können nur Personen sein, die das 30. Lebensjahr vollendet und einen qualifizierten Hochschulabschluss nachweisen. Juristen müssen die Qualifizierung für das Richteramt erworben haben.

 

Abs. 4

Die Präsidenten und Minister  sind nur den Gesetzen des verantwortlichen Staates unterworfen, soweit sie nicht den Lebensraum oder das Kunstdenkmal betreffen. Sie unterliegen keinem Weisungsrecht des verantwortlichen Staates, wohl aber dessen Dienstaufsicht, die sich auf Gesetzesverstößen und einer dem Amt unangemessenen Lebensführung und Vernachlässigung des Dienstes beschränkt.

 

Abs.5

Präsident und Minister eines LR und KD können nur ausschließlich diese Ämter wahrnehmen und dürfen einer weiteren Berufsausübung nicht nachgehen.

  

                                        Art. 19

 

Abs. 1

Wird ein Präsident oder Minister  haben auf Grund eines Disziplinarverfahrens oder eines Strafverfahren aus dem Dienst entfernt, so kann dieser die Rechtmäßigkeit dieses Aktes von des World Heritage Committees überprüfen lassen.

 

Abs. 2

Stellt sich bei dem Verfahren, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte, so kann dem Staat die Verantwortlichkeit entzogen werden. Die World Heritage Commitee kann eine derartige Empfehlung an den Generalsekretär weitergeben.

 

b.) Das Organisationsstatut

 

                          Art. 20

 

Abs.1

Die Präsidenten  statten die Verwaltung des Lebensraumes und Kulturdenkmals personell und sachlich in eigener Verantwortung aus. Sie erstellen hierfür auch eine Organisations- und Geschäftsordnung, die die Zuständigkeiten der Mitarbeiter klar definiert. Die von dem Präsidenten beauftragten Bediensteten sind nur ihm gegenüber verantwortlich und weisungsgebunden. Der verantwortliche Staat kann den Präsidenten zur personellen und sachlichen Ausstattung der Lebensräume und Kulturdenkmäler  Empfehlungen geben. Er hat dem Lebensraum und dem Kulturdenkmal die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch ein Verwaltungsgebäude.

 

Abs. 2

Als erste Amtshandlungen hat der Präsident mit seinen Ministerkollegium eine Organisationsstatut aufzustellen, das

1.) die Organe regelt,

2.) die Abläufe und Zuständigkeiten der Verwaltung,

3.) die Normensetzungsbefugnis.

 

Abs.3

Der Lebensraum und das Kulturdenkmal ist berechtigt ein eigenes unabhängiges Gericht und Staatsanwaltschaften zu errichten, das die Verstöße der von den Lebensraum und Kulturdenkmal verletzen sanktioniert. Macht der Lebensraum hiervon keinen Gebrauch kann gegenüber dem verantwortlichen Staat die Einrichtung einer besonderen Abteilung bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit beantragen.

 

Abs.4

 Der Lebensraum und das Kulturdenkmal sind auch berechtigt, eigene Polizeikräfte zu unterhalten. Für sie gelten die Polizeigesetze des verantwortlichen Staates. Sicherungs- und Untersuchungshaft können die LR und KD in eignen Räumen nur bis zur Dauer von drei Tagen anordnen. Weitere Haftanordnungen wie auch Haftstrafen sind vom dem verantwortlichen Staat zu vollstrecken.

 

                                   Art. 21

Abs. 1

Das Organisationsstatut bedarf der Genehmigung des verantwortlichen Staates.

 

Abs.2

Der Verantwortliche Staat kann dem LR und KD

Die Genehmigung verweigern, wenn

  • die Regelungen gegen die Verfassung des verantwortlichen Staates verstoßen unter Berücksichtigung der Befugnisse des LR und KD im Sinne des Art.3. Insoweit sind die Verfassungen der verantwortlichen Staaten eingeschränkt
  • Die Verwirklichung des LR und KD bereiten den durchschnittlichen finanziellen Aufwand für die Organisation und Verwaltung für ähnlich zu regelende Vorgänge übersteigt und der verantwortliche Staat willens und in der Lage ist die Organisation, Verwaltung durch eigenes Personal und Einrichtungen zu erledigen und deren Unabhängigkeit zu garantieren.

 

Abs.3.

Gegen die Verweigerung der Genehmigung kann der LR oder das KD Widerspruch ei8nlegen. Über den Widerspruch entscheidet der IGH. abschließend. 

 

Abs. 4

Stellt sich innerhalb des Verfahrens heraus, dass der verantwortliche Staat nicht in der Lage ist, die finanziellen Mittel für die Organisation und Verwalzung des KD und LR auf Dauer zur Verfügung zu halten, so hat das Gericht den Generalsekretär der UN zu veranlassen, gemäß Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 zu verfahren.

 

  1. Ansprüche und Forderungen
  2. Schadensersatzansprüche

     

Art. 22

Abs.1

Die LR zu Art. 1 Abs. 2 b bis j haben für  jedes Aussterben einer Pflanzen und Tierart seit ihrer Bestandsaufnahmen an den LR Atmosphäre eine Milliarden Dollar zu zahlen, es sei denn sie weisen nach, alles Mögliche zum Erhalt der Art unternommen zu haben.

 

Abs.2

Gegen die in Anspruch Stellung der Forderung zu Abs. 1 kann  der in Anspruch genommene LR Widerspruch einlegen. Der IGH entscheidet darüber abschließend.

                                       

                                         Art. 23

 

Abs.1

Jeder Staat ist berechtigt, den Schaden der dem LR und KD zugefügt worden ist, von dem Staat oder LR ersetzt zu verlangen, von dem die Verursachung des Schadens ausging.

 

Abs.2

Der Schaden ist der Höhe nach von der Heritage Committee der UNESCO zu beziffern.

 

Abs. 3

Der in Anspruch genommene Staat kann gegen die Forderung Widerspruch einlegen.

Über diesen entscheidet der IGH.

 

2.. Unterlassung- Duldungs- und Leistungsforderung.

 

                              

                                Art, 24

Abs.1

Jeder Lebensraum hat das Recht auf Erhaltung des Bestandes auch das ihm angrenzenden oder auf sein Gebiet Wirkung zeigenden Lebensraum. Veränderungen seines Bestandes sind den angrenzenden und Einfluss ausübenden Lebensräumen anzuzeigen.

 

Abs. 2

Jeder Staat, LR und KU kann von jedem  Staat, jedem anderen LR und jedem anderen KU die Unterlassung- die Duldung und Handlungen einfordern, die seinem Interesse dienlich und Natur- oder Denkmalbestand seines Verantwortungsbereich nützlich sind Gefährdungen und Schädigung desselben verhindern.

 

Abs.3

Nicht angezeigte Veränderungen im Sinne des Abs. 1 können von dem angrenzenden und beeinflussten Lebensraum zu beseitigen verlangt werden, ohne dass nachgewiesen muss, ob tatsächlich die Veränderung Auswirkungen auf den angrenzenden und beeinflussten Lebensraum hatte.

Abs.4

Wird ein derartiger Rechtsanspruch nicht begründet, so sind die Forderungen nach den Bestimmungen der politischen Verfahrenordnung der FO geltend zu machen.

 

Abs.5

Stellt  ein LR oder KD im Rahmen der politischen Verfahrensordnung der FO seine Forderung oder wird eine solche gegen ihn erhoben, so nehmen alle

LRs oder KDs an dem Verfahren in der Generalversammlung Teil. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Staat gegen einen anderen eine Forderung stellt, die die Umwelt tangiert.

Sie  können sich für neutral erklären oder aber einem Staat oder einem LR oder KD, der Streitpartei ist, als Streithelfer beitreten.

    

  1. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

 

                         Art.25

 

Abs. 1

Stellt sich in den Verfahren der Art. 22 bis 24 heraus, dass dem LR vorsätzlich oder grabfahrlässig gegen seine Verpflichtungen seine Aufgaben zu erfüllen verstoßen hat, so fordert der Generalsekretär  den verantwortliche Staat den Präsidenten und seine Minister, soweit sie deren Aufgabenbereich betreffen, binnen 6 Monaten zu entlassen..

 

Abs. 2

Kommt der verantwortliche Staat oder kommen die verantwortlichen Staaten dieser Frist nicht innerhalb von 6 Monaten nach, so verliert der Staat oder verlieren die Staaten seine und ihre Verantwortung, so dass die Verantwortung erneut einem anderen Staat oder anderen Staaten übertragen wird. Art.16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wobei eine erneute Beauftragung des pflichtwidrigen verantwortlichen Staates nicht in Betracht kommt      

 

Abs. 3

Abs. 2 findet entsprechend Anwendung, wenn sich innerhalb eines Verfahrens der Art. 23 bis 26 herausstellt, dass der verantwortliche Staat  oder die verantwortlichen Staaten grob  fahrlässig und vorsätzlich gegen seine Verpflichtung gegenüber dem KD oder  LR verstoßen hat oder haben.

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Abs. 4

In den Fällen des Abs. 2 und 3 entzieht der Generalsekretär der UN dem verantwortlichen Staaten oder den verantwortlichen Staaten die Verantwortung.

 

Abs. 5

In den Fällen der Abs.3 und 4 können die Verantwortlichen Staaten gegen die Entscheidung des Generalsekretärs Widerspruch einlegen. Über ihn entscheidet der IGH abschließend..

 

 

VII. Wechsel in der Verantwortung und Organisation und Überlagerungen

 

                          Art. 26  

 Abs.1

Jeder für einen Lebensraum oder Kunstdenkmal verantwortliche Staat kann seine Verantwortung und Organisationsrecht zur Neuvergabe dem Generalsekretär der Vereinten Nationen anbieten.

Abs. 2

Der Generalsekretär vergibt  in entsprechender Anwendung des Art. 16 die  die Verantwortung neu

Abs. 3

Die alte Verantwortung erlischt erst, wenn die Übertragung gemäß Abs.2 rechtswirksam

geworden ist.

 

                            Art. 27

Abs1

Ein Staat verliert mit der Anmeldung des Notstandes gemäß Art1 Abs.2  STNot die Verantwortung für einen Lebensraum und für ein Kunstdenkmal. Der Notstand berechtigt ihn nicht, den Lebensraum oder das Kunstdenkmal zu gefährden

Abs2

Art. 14 Abs. 2 und 3 finden im Falle des Abs. 1 entsprechende Anwendung

 

Abs.2

Das in Ausübung der Verantwortung beschäftigte Personal des abgebenden Staat ist, abgesehen von dem Präsidenten und den Ministern für die Dauer von 5 Jahren zu übernehmen, es sei denn die Beschäftigungsverhältnisse enden zuvor.

 

                         Art. 28

Abs.1

Soweit die Verantwortung einer besonderen Verwaltung besteht, ist der besitzende Staat nicht

mehr international verantwortlich.

 

Abs. 2

Soweit das Gebiet eines LR sich auf das Hoheitsgebiet eines nicht verantwortlichen Staates erstreckt, behält dieser Staat seine Hoheits- und Privatrechte, soweit sie die Rechte des Lebensraumes nicht berühren. Im Übrigen hat er für alle verändernden Maßnahmen das Einverständnis des Lebensraumes einzuholen. Kompetenzstreitigkeiten entscheidet der IGH auf Antrag abschließend.

Abs.3

Befindet sich ein Lebensraum ganz oder auch nur teilweise auf dem Territorium eines Staates, der nicht die Verantwortung und das Organisationsrecht für diesen Lebensraum hat, so ist er dennoch verpflichtet, die Versorgung dieses Lebensraumes mit Strom, Wasser und die Zugänge zu diesem Lebensraum zu Luft, Wasser und auf Wegen sicher zu stellen.

 

Abs. 4

Ferner ist dieser Staat verpflichtet die Sicherheit an den Grenzen zu dem Lebensraum zu gewährleisten. Auf Antrag des verantwortlichen Staates ist der Staat, auf dessen Territorium der Lebensraum teilweise oder ganz befindet auch verpflichtet, die innere Sicherheit des Lebensraumes zu gewährleisten, indem er dem Lebensraum Polizei und Justiz zur Verfügung hält. Hierfür kann dieser Staat eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

Abs. 5

Im Übrigen  behält der besitzende Staat seine Hoheits- und Privatrechte, soweit sie die Rechte des Lebensraumes nicht berühren. Er hat allerdings für alle verändernden Maßnahmen das Einverständnis des Lebensraumes einzuholen. Kompetenzstreitigkeiten entscheidet der IGH auf Antrag abschließend.  

 

  • Übergangsvorschriften

                       Art.29

Abs.1

Dieses Abkomme» können nur Staaten unterzeichnen, die gleichzeitig oder bereits zuvor die FO und die Statuten des internationalen Gerichtshofs mit den Abänderungen

Abs. 2

Verliert ein. Staat den Status als Unterzeichnerstaat der FO, so verliert er diesen auch für dieses Statut. Soweit teilweise oder ganz der Lebensraum sich auf seinem Territorium befindet, bleibt er im Rahmen des Art. 29 Abs. 3 bis 5 berechtigt und verpflichtet.

Abs. 3

Die Art.162 ff FO finden auf dieses Statut entsprechende Anwendung.